Zimmerlautstärke ist gegeben, wenn sie dem Mieter ein

befriedigendes Hörerlebnis gestattet und auch noch als

normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt.

LG Hamburg

Die Mitmieter können dem Vermieter nicht verbieten lassen, einen Sandkasten aufzustellen (AG Aachen). Ist der Garten mitvermietet, dürfen Mieterkinder und fremde Kinder hier auch spielen. Eine Schaukel darf aufgestellt werden (AG Darmstadt). Die Bewohner eines größeren Mietshauses müssen Lärm wie Kindergeschrei, Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen dulden.

Ein Mieter muss das Lachen, Weinen und Schreien von

Kindern auch nachts als natürliches Verhalten des Kindes

dulden. Dieser Kinderlärm ist hinzunehmen.

Nach einem Urteil des AG Trier darf daher in solchen Fällen die Miete nicht gemindert werden. Wenn aber kleine Kinder schreien und Lärm machen, weil die Eltern sie vernachlässigen oder ihren Aufsichtspflichten nicht nachkommen oder wenn ältere Kinder und Jugendliche übermäßigen Lärm in der Wohnung verursachen. Fußball spielen in der Wohnung, von Tischen und Stühlen springen usw. ist es nicht mehr erlaubt. Bei extremen Lärmstörungen haben Mieter unter Umständen das Recht, die Miete zu kürzen.

Das Fahren mit Rollerskates in der Wohnung muss nicht

geduldet werden.

Kellerräume und Treppenhäuser sind nicht zum Spielen da.
Der durch Nachbar- Kinder verursachte normale Spiellärm muss zumindest tagsüber hingenommen werden, sogar zur Mittagszeit, Oberlandesgericht Düsseldorf Von 8 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 20 Uhr ist das Singen und das Benutzen von Musikinstrumenten auch dann erlaubt, wenn es Nachbarn hören können. Mieter dürfen bis zu 90 Minuten pro Tag in ihrer Wohnung Klavier spielen, sogar wenn es die Nachbarn nervt. Auch Fingerübungen sind in dieser Zeit erlaubt. Der Musikant muss jedoch Rücksicht nehmen und bei seinen Übungen die allgemeinen Ruhezeiten beachten. AG Frankfurt Nächtlicher Lärm von Garagentoren berechtigt die Mieter der direkt oberhalb der Garagen befindlichen Wohnungen zu einer Mietminderung von 10 Prozent. Hier handelt es sich um Ruhestörung (LG Berlin). Eine Mietminderung ist bei Ruhestörung durch Kinderlärm möglich, wenn Kinder übermäßigen und vermeidbaren Lärm, während der allgemeinen Ruhezeiten, z.B. durch das Springen von Stühlen usw., verursachen. LG Köln
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Mieter ein befriedigendes Hörerlebnis gestattet

und auch noch als normales Wohngeräusch in

die Nachbarwohnung dringt. LG Hamburg

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Ein Mieter muss das Lachen, Weinen und

Schreien von Kindern auch nachts als

natürliches Verhalten des Kindes dulden.

Dieser Kinderlärm ist hinzunehmen.

Nach einem Urteil des AG Trier darf daher in solchen Fällen die Miete nicht gemindert werden. Wenn aber kleine Kinder schreien und Lärm machen, weil die Eltern sie vernachlässigen oder ihren Aufsichtspflichten nicht nachkommen oder wenn ältere Kinder und Jugendliche übermäßigen Lärm in der Wohnung verursachen. Fußball spielen in der Wohnung, von Tischen und Stühlen springen usw. ist es nicht mehr erlaubt. Bei extremen Lärmstörungen haben Mieter unter Umständen das Recht, die Miete zu kürzen.

Das Fahren mit Rollerskates in der Wohnung

muss nicht geduldet werden.

Kellerräume und Treppenhäuser sind nicht zum Spielen da.
Der durch Nachbar- Kinder verursachte normale Spiellärm muss zumindest tagsüber hingenommen werden, sogar zur Mittagszeit, Oberlandesgericht Düsseldorf Von 8 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 20 Uhr ist das Singen und das Benutzen von Musikinstrumenten auch dann erlaubt, wenn es Nachbarn hören können. Mieter dürfen bis zu 90 Minuten pro Tag in ihrer Wohnung Klavier spielen, sogar wenn es die Nachbarn nervt. Auch Fingerübungen sind in dieser Zeit erlaubt. Der Musikant muss jedoch Rücksicht nehmen und bei seinen Übungen die allgemeinen Ruhezeiten beachten. AG Frankfurt Nächtlicher Lärm von Garagentoren berechtigt die Mieter der direkt oberhalb der Garagen befindlichen Wohnungen zu einer Mietminderung von 10 Prozent. Hier handelt es sich um Ruhestörung (LG Berlin). Eine Mietminderung ist bei Ruhestörung durch Kinderlärm möglich, wenn Kinder übermäßigen und vermeidbaren Lärm, während der allgemeinen Ruhezeiten, z.B. durch das Springen von Stühlen usw., verursachen. LG Köln
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