Mietrecht Einbauküche
Es gibt kein grundsätzliches Recht und keine Pflicht des Mieters, mit dem
Nachmieter einen Vertrag über den Kauf von Wohnungseinbauten
abzuschließen.
Es wird aber oft so gehandhabt, wenn Mieter beim Auszug ihre extra eingebaute
Küche nicht mitnehmen können oder wollen und es einem Nachmieter nur recht
ist, da dieser noch keine eigene Küche in seinem Besitz hat.
Oft wollen Mieter für ihre hinterlassenen Einbauten noch Traumsummen. Etwa
den Preis, den sie selbst für einmal dafür gezahlt haben. Obwohl das schon
mehrere Jahre her ist.
Es kann nur der Zeitwert verlangt werden.
Wer dem Vormieter für eine Küchenzeile 1000 Euro bezahlt und später merkt,
dass sie nur noch 500 Euro wert ist, kann den Differenzbetrag von 500 Euro
zurück verlangen. Dabei richtet sich der Zeitwert grundsätzlich nach
dem Alter,
dem Neupreis und
dem Erhaltungszustand des Gegenstandes oder des
Möbelstücks.
Bei Einbauküchen gilt aber nicht der Wert der ausgebauten Küche, sondern der
Wert der Maßanfertigung, also der Wert der eingebauten Küche. Der Preis für
die Maßanfertigung plus den Zeitwert der Küche.
Grundsätzlich gilt, dass der Mieter eine Ablösesumme nur dann zahlen sollte,
wenn vertraglich festgehalten wird, welche Gegenstände man übernommen hat.
Auch der dafür gezahlte Preis sollte schriftlich festgehalten werden. Stellt sich
nämlich im Nachhinein heraus, dass die Küche nur noch einen Bruchteil wert ist,
kann man sein Geld zurückverlangen.
Bei der Ermittlung des Zeitwertes einer Einbauküche ist auf den objektiven Wert
der der Wohnung angepassten eingebauten Küche einschließlich Arbeitsplatte
abzustellen, nicht darauf, welchen Wert die Küche in ausgebautem Zustand auf
dem Markt hätte (OLG Köln 19 U 43/00; ZMR 2001, 186).
Der Zeitwert der Einrichtungsgegenstände ist anhand des Neupreises, des
Erhaltungszustandes und des Alters zu ermitteln und zu schätzen (LG
Wiesbaden 1 S 82/96; WM 97, 53).
Ein Vermieter darf nicht unter dem Vorwand der Modernisierung verlangen, dass
der Mieter auf seine Kosten eine komplett neue Küchenzeile kaufen muss, wenn
die Küche weitgehend funktionsfähig ist. LG Hamburg 311 S 101/02
Ein Mieter muss nicht ohne weiteres den Einbau einer neuen, aber nicht
gleichwertigen Einbauküche dulden. Landgericht Hamburg (311 S 101/02).
Soll eine Wohnung laut Mietvertrag über eine Einbauküche verfügen, kann der
Mieter die monatliche Mietzahlung auf Null reduzieren, falls die Einbauküche
fehlt. (Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. Februar 1997 - 1 S 397/96)
Erfolgt der mietvertraglich vereinbarte Einbau einer Küche durch den
Vermieter nicht, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt. Der
Minderungsbetrag kann entsprechend der herabgesetzten
Gebrauchstauglichkeit der Wohnung die Höhe des für die
Kücheneinrichtung vorgesehenen Mietzuschlags überschreiten (LG
Dresden 15 S 0603/97 WM 2001, 336).
Bei Beschädigung oder Entfernung einer Einbauküche haftet der Mieter auf
Schadensersatz. Der normale, vertragsgemäße Gebrauch ist durch die Zahlung
der Miete abgegolten mit der Folge, dass eine notwendige Erneuerung der
Küche auf Kosten des Vermieters durchgeführt werden muss. (OLG Hamm RE
WM 1991, 248).
Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, die Mietwohnung auf dem jeweils
technisch neuesten Stand zu halten. LG Kiel Urteil Az.: 1 S 180/02. In jedem Fall
muss die Küche hygienisch einwandfrei und voll gebrauchsfähig sein.
Nach einer Nutzungsdauer von 25 Jahren gilt eine Einbauküche als verbraucht,
dann muss der Mieter bei Beschädigung oder Entfernung nicht auf
Schadensersatz haften. LG Berlin, Az: 62 S 13/01 ;
Die Instandhaltung der Einbauküche mit sämtlichen Geräten ist Sache des
Vermieters, der alle notwendigen Reparaturen auf eigene Kosten ausführen
lassen muss.
Klauseln in Mietverträgen, nach der Mieter für die Einbauküche "haftet" oder sie
auf eigene Kosten funktionsfähig halten muss oder gar Elektrogeräte anschaffen
muss, sind unwirksam.
Geht ein Kühlschrank kaputt und das nicht durch eine vertragswidrige Nutzung,
muss auch der Vermieter nach § 602 BGB die Kosten der Reparatur bzw. des
Austauschs tragen. Jedenfalls dann, wenn eine Küche mit Elektrogeräten
vermietet wurde.
Und wenn es keine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag gibt. Eine
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag kann besagen, dass der Mieter für kleinere
Reparaturen selbst aufkommen muss. Dabei muss diese Klausel auch einen
genauen Höchstbetrag benennen. Nur, wenn die Kosten unter diesem
Höchstbetrag liegen, muss dann der Mieter die Reparatur für Kühlschrank, Herd
oder anderen Elektrogeräten in der Einbauküche tragen.
Vermieter, die eine Wohnung mit Kücheneinrichtung vermieten, müssen dafür
Sorge tragen, dass in der Küche auch ein Kühlschrank steht. Eine
Geschirrspülmaschine muss allerdings nicht zwingend zur Ausstattung gehören.
Landgericht München I15 S 4308/02
Übernimmt der Vermieter Einrichtungen des Mieters, muss dieser sie natürlich
nicht entfernen. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter auf die spätere Entfernung
verzichtet oder bereits bei der Erteilung der Zustimmung darauf verzichtet hat.
Der Mieter müsse zwar dulden, dass die nicht funktionsfähigen Geräte ersetzt
werden, nicht aber, dass die Küche komplett ausgetauscht werde.
Der Vermieter könne auch nicht argumentieren, der Kücheneinbau sei eine
Modernisierung und müsse deshalb vom Mieter geduldet werden. Die bloße
Erneuerung einer schon vorhandenen Einbauküche ist keine Modernisierung.
Vom Vermieter kann eine Ablöse nur dann verlangt werden, wenn dies mit ihm
vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls ist er grundsätzlich nicht verpflichtet,
Einbauten, zu denen auch Einbauküchen gehören, abzulösen. Ebensowenig ist
der Vermieter verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren, der die Küche
wieder abkauft. Sollte ein solcher Nachmieter nicht gefunden werden, hat man
nur das Recht, die Küche mitzunehmen. Der Vermieter kann sogar die
Entfernung der Küche verlangen, wenn er sie selbst nicht ablösen möchte.
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