Mietminderung  undichte Fenster Ersetzt ein Vermieter alte, verrottete Fenster durch eine moderne Isolierverglasung, so darf er bei einer Mieterhöhung nicht die dafür anfallenden Kosten zugrunde legen. Stattdessen muss der Eigentümer einen angemessenen Abzug in Höhe der ansonsten entstandenen Instandsetzungskosten für die alten Fenster vornehmen. AG Bremerhaven Sind die Fenster im schlechten Zustand und deshalb luftdurchlässig und schwer schließbar. Ist eine Mietminderung von 10 Prozent gerechtfertigt. AG Münster Der Zustand des Fensters, durch das ungehindert in ein Haus eingedrungen werden kann, rechtfertigt eine Minderung von 10%. AG Bergisch Gladbach Tauscht ein Vermieter kaputte einfache Fenster gegen neue, isolierverglaste Fenster aus, darf er die Kosten dieser Modernisierungsmaßnahme nur dann auf die Mieter umlegen, wenn er davon die Summe abzieht, die die Instandsetzung der alten Fenster (wahrscheinlich) gekostet hätte (denn Instandhaltungsmaßnahmen muss der Vermieter selbst zahlen); unterlässt er das, ist eine Mieterhöhung unwirksam. (Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven Werden Feuchtigkeitsschäden nicht durch Baumängel, sondern durch unzureichendes Heizen und Lüften verursacht, sind sie vom Mieter zu beseitigen. Eine Mietminderung ist nicht möglich. AG Neukölln, Urteil v. 23.7.2002, Az.: 6 C 213/01 Fenster in Altbauten Mieter einer Altbauwohnung können nicht die Miete mindern, wenn es durch die Fenster zieht. Auch besteht kein Anspruch auf eine Modernisierung der Fenster. Landgericht Karlsruhe (Az. 9 S 157/05). Erlischt eine im Abstand von bis zu 15 cm vor dem Fenster aufgestellte Kerze, kann die Miete gemindert werden. Denn das deutet auf undichte Fenster hin. Landgericht (LG) Berlin, Az.: 64 S 266/97). Wer in einen Altbau zieht, muss damit rechnen und leben, dass die Ausstattung nicht modernsten Ansprüchen genügt. Auch wenn die Wohnung „zugig“ sei, so sei sie damit jedoch nicht mit einem erheblichen Mangel behaftet, der zu einer Mietminderung berechtigen würde. Denn Mieter können  immer nur den Standard erwarten, welcher der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Und dabei muss stets auch das Alter des Mietshauses berücksichtigt werden. Eine Tauwasserbildung bei alten Kastenfenstern ist kein Mietmangel. Bei  Altbauten ist die Bildung von Tauwasser üblich.  Der Mieter muss ausreichend lüften und dabei Besonderheiten der Wohnung beachten. Bei alten Fenstern, die ohnehin nicht dicht schließen, muss er z.B. weniger lüften als bei neuen Doppelfenstern mit Gummidichtung, die einen fast hermetischen Außenabschluss bilden. (LG Hannover WM 85, 22) Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter darauf hinzuweisen, dass er sein Lüftungsverhalten ändern muss, wenn neue Fenster eingebaut wurden. (LG Lübeck WM 90, 202) Der Mieter muss den Austausch von intakten Fenstern mit Holzrahmen gegen Fenster mit Kunststoffrahmen nicht dulden. So ein Austausch stellt keine duldungspflichtige Verbesserung dar. Auch eine  einheitliche Gestaltung der Fenster in der Wohnanlage rechtfertigt nicht einen Duldungsanspruch (AG Hamburg, 40b C 389/99). Weitere Urteile Mietminderung bei undichten Fenstern Schimmel im Bad, Feuchtigkeit im Kinderzimmer, Küche und Bad...30 Prozent Mietminderung / Az. 26 C 281/93 Amtsgericht Potsdam Fehlender Kitt und mangelhafte Dichtungen an den Fenstern einer Wohnung sind Mängel der Mietsache, die eine Mietminderung von 5 % rechtfertigen  /Az. 3 C 3583/05 Amtsgericht Münster Verrottete Fensterrahmen sind ein Mangel der Mietsache, der eine Mietminderung in Höhe von 20 % rechtfertigt. Az. 307 S 46/97  20 Landgericht Hamburg Sind die Fenster von Außentüren einer Mietwohnung nicht ordnungsgemäß verdichtet, sodass nicht nur ein Luftaustausch stattfindet sondern Zugluft entsteht, so kann der Mieter die Minderung der Miete um 20 % verlangen. (Landgericht Kassel) Es handelt sich um einen Mangel an der Mietsache, wenn Zugluft in der Wohnung entsteht, da es durch den entstehenden Wärmeverlust zu einer Energieverschwendung kommt. (Amtsgericht Hamburg)           Vorschau Ratgeber! Mietrecht2013 Mietrecht neu Mietrecht Neues Neu im Mietrecht 2013!