|
Broschüre "Mietrecht" anfordern! (wird sofort per Email geschickt)
|
Ersetzt ein Vermieter alte,
verrottete Fenster durch eine moderne Isolierverglasung, so darf er bei
einer Mieterhöhung nicht die dafür anfallenden Kosten zugrunde
legen.
Stattdessen muss der Eigentümer einen angemessenen Abzug in Höhe der ansonsten entstandenen Instandsetzungskosten für die alten Fenster vornehmen. AG Bremerhaven 23.02.1999 52 C 1898/98 Die Fenster sind im schlechten
Zustand und deshalb luftdurchlässig und schwer schließbar.
Der Zustand des Fensters,
durch das ungehindert in ein Haus eingedrungen werden kann, rechtfertigt
eine Minderung von 10%.
|
Tauscht ein Vermieter kaputte
einfache Fenster gegen neue, isolierverglaste Fenster aus, darf er die
Kosten dieser Modernisierungsmaßnahme nur dann auf die Mieter umlegen,
wenn er davon die Summe abzieht, die die Instandsetzung der alten Fenster
(wahrscheinlich) gekostet hätte (denn Instandhaltungsmaßnahmen
muss der Vermieter finanzieren); unterlässt er dies, ist das Mieterhöhungsverlangen
unwirksam. (Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 23. Februar 1999 -
52 C 1898/98)
Undichte Fenster, Wasserschäden
nur bei Schlagregen im Wohn- und Schlafzimmer im Fensterbereich, Landgericht
Berlin, 18. März 1982
Feuchtigkeit
Werden Feuchtigkeitsschäden
nicht durch Baumängel, sondern durch unzureichendes Heizen und Lüften
verursacht, sind sie vom Mieter zu beseitigen.
AG Neukölln, Urteil
v. 23.7.2002, Az.: 6 C 213/01.
Der
Mieter muss den Austausch von intakten Fenstern mit Holzrahmen gegen Fenster
mit Kunststoffrahmen nicht dulden. So ein Austausch stellt keine duldungspflichtige
Verbesserung dar. Auch eine einheitliche Gestaltung der Fenster in
der Wohnanlage rechtfertigt nicht einen Duldungsanspruch (AG
Hamburg, 40b C 389/99,).
Mietminderung, undichte Fenster, Feuchtigkeit, Zugluft, Minderung Miete Fenster
Mietminderung bei alten Fenstern, Fenster Feuchtigkeit in Altbau, Anspruch Mietminderung