Mieter haben Anspruch auf eine beheizte und warme Wohnung. Die Zentralheizung
muss so eingestellt sein, dass eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius
erreicht wird, und zwar in der Zeit zwischen 6 Uhr morgens und 23 bzw. 24 Uhr.
Mietvertragsklauseln, die niedrigere Temperaturen oder kürzere Heizzeiten nennen
sind unwirksam.
Werden die Mindesttemperaturen im Winter nicht erreicht oder fällt die Heizung in
der Wohnung aus, muss der Vermieter sofort informiert werden. Der Vermieter ist für
das ordnungsgemäße Funktionieren der Zentralheizung verantwortlich, er muss
unverzüglich Abhilfe schaffen, ggf. die notwendige Reparatur in Auftrag geben.
Fällt die Heizung am Wochenende aus, und sind der Vermieter oder die
Hausverwaltung telefonisch nicht zu erreichen, muss der Mieter nicht unbedingt bis
zum Wochenanfang im Kalten sitzen. In Notfällen kann der Mieter selbst die
Handwerker bestellen. Der Vermieter muss die entstandenen Kosten ersetzen, aber
nur soweit es sich um notwendige Kosten handelt. Kann zum Beispiel ein undichter
Heizkörper repariert werden, darf der Mieter nicht den Austausch des Heizkörpers
veranlassen.
Solange der Heizungsausfall andauert, kann der Mieter die Miete mindern. Je nach
Außentemperatur beträgt die Mietminderungsquote 20 bis 50 Prozent, in
Extremfällen, wenn die Wohnung praktisch nicht mehr nutzbar ist, kann die Miete
sogar um 100 Prozent gemindert werden.
Während der Heizperiode, in der Regel vom 1. Oktober bis 30. April, muss der
Vermieter die zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass eine Mindesttemperatur in
der Wohnung zwischen 20 und 22 Grad Celsius erreicht werden kann, (DMB) .
Allerdings muss der Vermieter nicht „rund um die Uhr“ diese Mindesttemperaturen
garantieren. Nachts, also zwischen 23.00 bzw. 24.00 und 6.00 Uhr, reichen nach der
Nachtabsenkung auch 18 Grad Celsius aus. Mietvertragsklauseln, nach denen zum
Beispiel eine Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen 8.00 und 21.00 Uhr
ausreichen soll, sind unwirksam.
Nach § 7 Abs. 4 Heizkostenverordnung sind von den Kosten des Betriebs der
zentralen Heizungsanlage mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten
Wärmeverbrauch der Mieter zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn-
oder Nutzfläche oder auch dem umbauten Raum zu verteilen. Diese gesetzliche
Vorschrift ist zwingend und kann einzelvertraglich mit Ausnahme der in § 11
Heizkostenverordnung geregelten Ausnahmen nicht umgangen werden.
Bei erheblichen Schwankungen im Vergleich zu den Abrechnungen der letzten Jahre
kann der Vermieter den "hohen" Betrag nicht auf die Mieter umlegen. Das gilt
jedenfalls dann, wenn er für die Schwankungen keine plausible Erklärung bereithält.
AG Köln
Für Heizkostenabrechnungen bei ölbefeuerten Zentralheizungen muss der Anfangs-
und Endbestand des Brennstoffs festgestellt werden.
Bei einer Zimmertemperatur von tagsüber nur 16 bis 18° hat das Amtsgericht Köln
(WM 78, S. 189) eine Mietminderung von 20 % angenommen.
Fällt im Winter die Heizung aus, ist (LG Kassel (WM 87, S. 271) eine Mietminderung
von 50 % angemessen.
Wird im Sommer bei Außentemperaturen zwischen 13 und 17° nicht geheizt, ist eine
Mietminderung von 50 % angemessen. Amtsgericht Waldbröhl (WM 81, U 8)
Ist die Wohnung während der Heizperiode nicht beheizbar, rechtfertigt dies eine
Mietminderung von 75 %. Landgerichts Berlin (GE 93, S. 263)
Über die Mietminderung hinaus kann der Mieter sogar Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, nämlich dann, wenn er, um die Wohnung überhaupt in
irgendeiner Form bewohnbar zu erhalten, beispielsweise Elektro-Heizöfen
anschaffen muss. Der Vermieter muss dann die Anschaffungskosten dieser Heizöfen
zahlen sowie den zusätzlichen Stromverbrauch, soweit dieser nachweisbar ist. Das
LG Frankfurt (ZMR 57, S. 152) hat sogar pauschal die Kosten des Stromverbrauchs
für 12 Stunden Heizung täglich zugesprochen.
Der Mieter kann sogar die Wohnung fristlos kündigen, wenn sie nur mangelhaft
beheizbar ist.
In dringenden Notfällen - Heizungsausfall im Winter -, wenn der Vermieter oder sein
Beauftragter nicht erreichbar sind, darf der Mieter die Reparatur selbst in Auftrag
geben. Der Vermieter muss die erforderlichen Kosten übernehmen. Das gleiche gilt,
wenn der Vermieter trotz Mängelanzeige und Mahnung keine Reparatur einleitet und
nichts unternimmt
Mietminderung Heizung
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