| Broschüre
"Mietrecht" anfordern!
|
Zur Rückgabe der Mietwohnung
wird normalerweise ein Termin zwischen Vermieter und Mieter vereinbart.
Das dabei erstellte Abnahmeprotokoll ist eine Erklärung des Mieters
und des Vermieters über den Zustand der Wohnung bei Übergabe.
Eine Verpflichtung zur Unterzeichnung oder zur Fertigung eines Abnahmeprotokolls besteht nicht. Wenn der Vermieter oder der Verwalter sich weigert, ein Übergabeprotokoll aufzustellen oder zu unterschreiben, lässt der Mieter einen Fachmann die Wohnung begutachten und das Protokoll unterschreiben, zum Beispiel einen Malermeister oder einen Architekten. Auch Fotos dienen als Beweismittel für den Zustand der Wohnung. Werden Mängel der Wohnung im Abnahmeprotokoll festgestellt, so haftet der Mieter dafür. Er kann höchstens noch den Gegenbeweis führen, dass dem Vermieter keine oder nur geringere als die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Der Mieter haftet nur für die im Protokoll festgestellten Mängel der Mietsache. Mit der späteren Geltendmachung von weiteren oder anderen Mängeln ist der Vermieter ausgeschlossen. Ausnahme: Wenn unstreitig feststeht, dass die Mängel durch den Mieter verursacht und verschuldet sind. |
Wenn der Vermieter dem Mieter
bei der Rückgabe der Mietsache nach Prüfung und Besichtigung
nur mündlich gegenüber erklärt, dass die Mietsache mangelfrei
sei, ist er an seine Erklärung gebunden und kann später keine
Schäden mehr ersetzt verlangen.
Lehnt der Vermieter eine
Feststellung des Zustandes der Wohnung bei Rückgabe ab, oder verweigert
er die Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll, so kann er trotzdem später
Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings muss der Vermieter
dann beweisen, dass die Schäden bereits bei Rückgabe der Wohnung
vorhanden waren.
Die Erstellung eines schriftlichen
Wohnungsabnahmeprotokolls, in dem Mängelfreiheit der Wohnung oder
bestimmte Mängel festgehalten werden, hat zur Folge, dass der Vermieter
sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht auf weitere Mängel berufen
kann, die bei der Abnahme waren hätten wahrgenommen werden können.
Begutachtet ein Vermieter
beim Auszug seines Mieters die Wohnung und unterschreibt danach das Protokoll,
in dem er keine Mängel festhält, so kann er sich nicht später
auf Mängel berufen. Sinn eines Übergabeprotokolls ist es ja gerade,
den Zustand der Wohnung beweissicher festzuhalten.
Abnahmeprotokoll, spätere Mängel, Abnahme Wohnung, Verjährung