Abnahmeprotokoll Mietwohnung
I
Zur Rückgabe der Mietwohnung wird normalerweise ein Termin zwischen Vermieter und
Mieter vereinbart. Das dabei erstellte Abnahmeprotokoll ist eine Erklärung des Mieters
und des Vermieters über den Zustand der Wohnung bei Übergabe. Eine Verpflichtung
zur Unterzeichnung oder zur Fertigung eines Abnahmeprotokolls besteht nicht.
Wenn der Vermieter oder der Verwalter sich weigert, ein Abnahmeprotokoll aufzustellen
oder zu unterschreiben, lässt der Mieter einen Fachmann die Mietwohnung begutachten
und das Protokoll unterschreiben, zum Beispiel einen Malermeister oder einen
Architekten. Auch Fotos dienen als Beweismittel für den Zustand der Wohnung. Werden
Mängel der Wohnung im Abnahmeprotokoll festgestellt, so haftet der Mieter dafür. Er
kann höchstens noch den Gegenbeweis führen, dass dem Vermieter keine oder nur
geringere als die geltend gemachten Ansprüche zustehen.
Der Mieter haftet nur für die im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel der
Mietwohnung. Mit der späteren Geltendmachung von weiteren anderen Mängeln ist der
Vermieter ausgeschlossen. Ausnahme: Wenn unstreitig feststeht, dass die Mängel durch
den Mieter verursacht und verschuldet sind.
Wenn der Vermieter dem Mieter bei der Rückgabe der Mietwohnung nach Prüfung und
Besichtigung nur mündlich gegenüber erklärt, dass die Mietsache mangelfrei sei, ist er
an seine Erklärung gebunden und kann später keine Schäden mehr ersetzt verlangen.
Lehnt der Vermieter eine Feststellung des Zustandes der Wohnung bei Rückgabe ab,
oder verweigert er die Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll, so kann er trotzdem
später Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings muss der Vermieter dann
beweisen, dass die Schäden bereits bei Rückgabe der Mietwohnung vorhanden waren.
Die Erstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls, in dem Mängelfreiheit der
Mietwohnung oder bestimmte Mängel festgehalten werden, hat zur Folge, dass der
Vermieter sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht auf weitere Mängel berufen kann, die
bei der Abnahme waren hätten wahrgenommen werden können. Begutachtet ein
Vermieter beim Auszug seines Mieters die Mietwohnung und unterschreibt danach das
Abnahmeprotokoll, in dem er keine Mängel festhält, so kann er sich nicht später auf
Mängel berufen. Sinn eines Abnahmeprotokolls ist es ja gerade, den Zustand der
Wohnung beweissicher festzuhalten.
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Der Vermieter kann keinen Reparaturanspruch mehr durchsetzen, wenn er bereits bescheinigt hat, der Zustand der
Wohnung sei ordnungsgemäß.
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