Ist der Mieter aus der Wohnung ausgezogen, obwohl die
Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, muss er die Miete so
lange weiterzahlen, bis die Frist endet.
Das gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnung in dieser Zeit
selbst nutzt oder neue Mieter zur Nutzung überlässt. Auch, wenn
neue Mieter die Wohnung nur zur Renovierung nutzen aber noch
nicht darin wohnen, muss der ausgezogene Mieter nicht mehr
zahlen. AG Lörrach
Der Mieter muss also ab dem Moment keine Miete mehr
zahlen, ab dem er die Wohnung nicht mehr nutzen kann. Er
muss aber weiter Miete zahlen, wenn der Vermieter oder
neue Mieter die Wohnung nicht überlassen wird.
Ansonsten muss der Mieter die Wohnung erst am letzten Tag der
Kündigungsfrist zurückgeben. Genau genommen auch erst um
Mitternacht. Auch wenn der Vermieter behauptet in die Wohnung
vorher zu müssen, weil er vor Neuvermietung noch Dinge an der
Wohnung ändern oder ausbessern möchte.
Gibt man die Wohnung auf Verlangen aber vorher zurück, kann
das als Aufhebungsvertrag gewertet werden. Miete muss dann
nicht mehr gezahlt werden und kann auf der anderen Seite auch
nicht mehr verlangt werden.
Wirft ein Mieter nur den Schlüssel in den Briefkasten des
Vermieters, ist das keine ordnungsgemäße Rückgabe. Es muss
dem Vermieter mitgeteilt werden, dass der Schlüssel eingeworfen
wird und er muss sich äußern können, ob er damit einverstanden
und ob es damit für ihn erledigt ist. (ä.a LG Berlin).
Der Mieter muss solange, auch über die
Kündigungsfrist hinaus, Miete zahlen, bis die Wohnung
vollständig geräumt ist. So lange noch Gegenstände in
der Wohnung sind, ist das Mietverhältnis nicht
beendet. Auch dann nicht, wenn er die Schlüssel nicht
zurückgibt. (LG Köln).
Auszug vor Mietende
Der Mieter muss beim Auszug die Wohnung wieder den
ursprünglichen Zustand bringen. Es sei denn, es wurde
vereinbart, dass Einrichtungen in der Wohnung bleiben dürfen
oder der Mieter hat Einbauten geschaffen, welche die Wohnung
erst in einen Normalzustand gebracht haben. (z.B. Einbau eines
Badezimmers, Urteil LG Hamburg)
Vereinbaren Nachmieter und ausziehender Mieter, dass der
Nachmieter schon ohne Wissen des Vermieters, einziehen darf.
Haftet der ausziehende Mieter trotzdem für Schäden und die
Mietzahlung gegenüber dem Vermieter. Nachmieter und
ehemaliger Mieter sollten deswegen eine interne Vereinbarung
treffen, dass der Nachmieter dem Mieter gegenüber haftet.
Denn der Mietvertrag besteht nicht bis zum Auszug, sondern, bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist noch zwischen Mieter und
Vermieter.
Lässt der Mieter, der schon gekündigt hat, während seiner
Kündigungsfrist bereits einen Nachmieter einziehen, kann das
der Vermieter als unerlaubte Untervermietung ansehen.
Konsequenzen würden zwar nicht mehr zum Tragen kommen
aber für den Nachmieter kann es Probleme geben. Der Vermieter
könnte den Auszug bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
verlangen.
Auch Nebenkosten müssen noch für die Zeit der
Kündigungsfrist gezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle,
ob der Mieter während der Kündigungsfrist schon auszieht.
Werden keine Nebenkosten verbraucht, wird das
automatisch in den Endabrechnung berücksichtigt.
Nebenkosten sind Bestandteil des Mietvertrages. Und der
Mietvertrag läuft bis zum Ende der Kündigungsfrist. Nebenkosten
die aufgrund eines Leerstandes nicht angefallen sind, werden mit
der Jahresend- Nebenkostenabrechnung verrechnet.
Ein Problem kann sich ergeben, wenn ein Nachmieter bereits
eingezogen ist und der Mietvertrag noch mit dem ausgezogenen
Vormieter läuft. Alle Nebenkosten werden noch dem Vormieter
zugerechnet. Sollte der Nachmieter einen extrem hohen
Verbrauch haben, muss das trotzdem der Vormieter zahlen, mit
dem ja der Mietvertrag noch läuft.
Deswegen ist zu empfehlen, dass ein Nachmieter bereits
gleich einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter schließt
und der Mietvertrag mit dem ausziehenden Mieter
gleichzeitig aufgelöst wird.
Ein Mieter kann auch nicht erwarten, dass er vor Ablauf der
Kündigungsfrist auszieht, also vor Mietende auszieht und er
keine Miete mehr zahlen muss, da der Vermieter ja noch die
Kaution hat. Denn dafür ist die Kaution nicht gedacht. Die
Kaution ist nur für Schäden an der Mietwohnung vorgesehen.
Der Vermieter kann also die Kaution zurückhalten, bis die
Wohnung auf Schäden geprüft ist und trotzdem die offenen
Mieten einfordern. Er muss offene Mietzahlungen nicht mit der
Kaution verrechnen.
Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung von Wohnraum
Übergibt der Mieter die Wohnung nach Mietende nicht zurück,
kann der Vermieter für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung
verlangen. Das kann die Höhe der bisherigen Miete sein aber
auch die Miete, die der Vermieter bei Neuvermietung verlangen
hätte können. BGH
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