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Ist der Garten mitvermietet, so ist der Mieter einerseits zur Nutzung berechtigt und darf Bäume und Sträucher ernten, auf der anderen Seite ist er jedoch auch zur Pflege des Grundstücks verpflichtet. Die Kosten für die Entfernung eines kranken Baumes sind als Gartenpflegekosten auf die Mieter umlegbar. Die Kosten der Gartenpflege darf der Vermieter nur für den Teil des Gartens umlegen, der allen Mietern zugänglich ist. Nutzt der Vermieter einen Teil des Gartens ausschließlich selbst, muss er den entsprechenden Kostenanteil alleine tragen. Zu den umlegbaren Gartenpflegekosten
zählen auch die Kosten für eine turnusmäßige Neubepflanzung
des Gartens sowie die Kosten des notwendigen Gießwassers.
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Im
Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass die Mieter des Hauses
die Kosten der Gartenpflege als Nebenkosten zahlen müssen. Dazu gehören
aber nicht die Kosten für die Anschaffung der Gartengeräte. Landgericht
Potsdam (11 S 81/01)
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selber durch