Mietminderung Garten, Gartennutzung Garten nicht nutzbar, Kosten Gartenpflege

 


 

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Ist der Garten mitvermietet, so ist der Mieter einerseits zur Nutzung berechtigt und darf Bäume und Sträucher ernten, auf der anderen Seite ist er jedoch auch zur Pflege des Grundstücks verpflichtet.

Die Kosten für die Entfernung eines kranken Baumes sind als Gartenpflegekosten auf die Mieter umlegbar.

Die Kosten der Gartenpflege darf der Vermieter nur für den Teil des Gartens umlegen, der allen Mietern zugänglich ist. Nutzt der Vermieter einen Teil des Gartens ausschließlich selbst, muss er den entsprechenden Kostenanteil alleine tragen.

Zu den umlegbaren Gartenpflegekosten zählen auch die Kosten für eine turnusmäßige Neubepflanzung des Gartens sowie die Kosten des notwendigen Gießwassers.
Ist der gemietete Garten praktisch nicht benutzbar, weil er zum Beispiel als Ablagerungsstätte für Baumaterialien genutzt wird, so kann der Mietzins um zehn Prozent gemindert werden.
 

 


 
 
 
 
 
 
 
 
 

Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass die Mieter des Hauses die Kosten der Gartenpflege als Nebenkosten zahlen müssen. Dazu gehören aber nicht die Kosten für die Anschaffung der Gartengeräte. Landgericht Potsdam (11 S 81/01) 
 
 
 
 
 

Mietminderung Garten, Gartennutzung Garten nicht nutzbar, Kosten Gartenpflege

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