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Aufgaben eines Hauswarts
sind die in einem Wohn - oder Geschäftshaus üblicherweise anfallenden
körperlichen Arbeiten, wie etwa die Haus - Treppen - und Straßenreinigung,
die Gartenpflege sowie die Bedienung und Überwachung der Heizung,
der Warmwasserversorgungsanlage und des Fahrstuhls.
Ist ein Mieter als Hausmeister angestellt, muss auch er bei der Nebenkostenabrechnung anteilige Hausmeisterkosten zahlen. Die Kosten üblicher Hausmeisterleistungen sind nur insoweit als Betriebskosten umlagefähig, als sie ortsüblich sind und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Die Betriebskosten für den Hausmeister dürfen keinesfalls den Betrag von 1 Mark pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich übersteigen. Nicht umlagefähig sind vom Hauswart erledigte Verwaltungs- und Reparaturarbeiten sowie die Anschaffungskosten für Werkzeuge und Geräte wie Leiter, Besen, Schaufeln, Staubsauger . Nimmt der Vermieter bei
der Berechnung der Hausmeisterkosten einen Pauschalabzug des nicht umlagefähigen
Verwaltungsanteils vor, muss ersichtlich sein, dass und inwiefern er bei
der Errechnung des Kostenanteils des Mieters diesen Abzug vorgenommen hat.
Ferner muss der Vermieter darlegen, inwiefern er den Abzug für angemessen
hält.
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Kosten für den Hausmeister sind umlagefähige Nebenkosten, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Zu den Kosten gehören alle Lohn- und Lohnnebenkosten, also auch Lohnsteuer, pauschalierte Lohnsteuer, Sozialbeiträge, Urlaubsgeld usw. Zahlen muss der Mieter nur, soweit der Hausmeister typische Hausmeisteraufgaben erledigt. Das können sein: Haus-, Treppen- und Straßenreinigung. Im Winter Eis- und Schneebeseitigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung von technischen Anlagen im Haus, wie Heizung, Warmwasserversorgung oder Fahrstuhl.
Kosten für Reparatur- oder Verwaltungsarbeiten sind keine Nebenkosten. Soweit ein Hausmeister derartige Arbeiten erledigt, dürfen die Kosten nicht als Nebenkosten abgerechnet werden..
Sind in den Hausmeisterkosten Anteile für Telefonkosten, Notdienstreparaturen, Überwachung und Mängelfeststellung, Ablesen von Zählerständen enthalten, müssen die von den Hausmeisterkosten wieder abgezogen werden.
Werden in der Nebenkostenabrechnung die jährlichen Hausmeisterkosten angegeben und zusätzlich Kosten für Winterdienst und Hausreinigung berechnet, muss der Vermieter die Zusammensetzung beider Posten erläutern. Nur so kann der Mieter erkennen, ob Kosten möglicherweise doppelt abgerechnet wurden.
Erledigt der Hausmeisterservice
seine Aufgaben nicht in dem gebotenen Umfang, ist der Mieter zu einer anteiligen
Kürzung der in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Hausmeisterkosten
berechtigt.
Hausmeisterkosten Mietvertrag, Nebenkosten für Hausmeister, Tätigkeiten Mietrecht