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Eine Mietvertragsklausel, wonach der Vermieter immer berechtigt
ist, die Schließanlage des Hauses auf Kosten des Mieters auszutauschen,
wenn dieser einen Schlüssel verloren hat, ist unwirksam, entschied
jetzt, nach Angaben des Deutschen Mieterbundes das Landgericht Berlin (64
S 551/99).
Werden dem Mieter im Zuge der Vermietung einer Wohnung Schlüssel übergeben, so hat er bezüglich dieser Schlüssel eine Obhutspflicht. Verletzt er diese Obhutspflicht durch Verlust des Schlüssels, so haftet er auf Schadensersatz, wenn ihm ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.8.1999, Aktenzeichen 47 C 178/99. Wird dem Mieter einer Wohnung der Haustürschlüssel gestohlen,
ohne daß er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, so ist er dem
Vermieter gegenüber nicht schadensersatzpflichtig, insbesondere schuldet
er nicht die Kosten für einen Ersatzschlüssel.
Kann ein Mieter beim Auszug seine Wohnungsschlüssel nicht vollzählig zurückgeben, weil er einen davon verloren hat, kann ihn das teuer zu stehen kommen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Münster muss er dem Vermieter dann ein komplett neues Schloss mit Schlüsseln bezahlen. |
Haustürschlüssel Vermieter trägt Kosten, Verlust Schlüssel, Schließanlage