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Ein Hundehalter ist nicht
verpflichtet, seine Hunde so zu halten, dass sie nur zu bestimmten
Zeiten, nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht
mehr als 30 Minuten am Tag bellen. So entschied das Landgericht Schweinfurt
über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung.
Wenn die Mieter wegen Hundegebells vom Nachbargrundstück die Miete mindern, kann der Vermieter vom Hundehalter Schadensersatz verlangen. AG Köln 130 C 275/00
Der Nachbar ist nur dann
verpflichtet Gebell hinzunehmen, wenn das Tier ab und zu laut ist. Dauerbellen
ist dagegen nicht erlaubt. Deshalb müssen Tierfreunde insbesondere
in der Nachtzeit (21 bis 7 Uhr), zur Mittagszeit und an Sonn- und Feiertagen
für Ruhe sorgen. OLG Hamm 22 U 249/89
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Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Klaeffen taeglich bzw.laenger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten (OLG Hamm, 22 u 265/87).
Mietminderung wegen Hundegebell
Störendes Bellen der
in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt die Mietminderung.
Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muss hingenommen werden.
Gelegentliches Bellen ist
kein Grund eine Haltungsgenehmigung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen
eines Hundes bei Besuch, das längere Verbellen fremder Personen, das
heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen
des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen
worden sind.
Einem Hundehalter kann nicht
durch Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten
bellen zu lassen. Dies würde nämlich nahezu einem völligen
Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist nämlich
dem Einflussbereich eines Hundehalters entzogen.
Fühlt sich ein benachbarter Mieter von dem allzu starken Hundegebell gestört, kann dieser berechtigt sein, seine Miete angemessen zu mindern. In diesem Fall wiederum ist der Vermieter berechtigt, die geminderten Mieteinnahmen dem “störenden” Hundehalter als Schadensersatz in Rechnung zu stellen.
In ländlichen Gebieten
dürfen Hunde in den Ruhezeiten (22-7 und 13-15 Uhr) die Nachbarn durch
Hundegebell nicht belästigen.
Hundegebell zumutbar, Hunde Nachbarschaft Lärmbelästigung, Mietminderung