Hundegebell zumutbar, Hunde Nachbarschaft Lärmbelästigung, Mietminderung


 
 

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Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu halten, dass sie nur zu bestimmten Zeiten, nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen. So entschied das Landgericht Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung.
 

Wenn die Mieter wegen Hundegebells vom Nachbargrundstück die Miete mindern, kann der Vermieter vom Hundehalter Schadensersatz verlangen. AG Köln 130 C 275/00

 

Der Nachbar ist nur dann verpflichtet Gebell hinzunehmen, wenn das Tier ab und zu laut ist. Dauerbellen ist dagegen nicht erlaubt. Deshalb müssen Tierfreunde insbesondere in der Nachtzeit (21 bis 7 Uhr), zur Mittagszeit und an Sonn- und Feiertagen für Ruhe sorgen. OLG Hamm 22 U 249/89
 

 

 


 
 

Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Klaeffen taeglich bzw.laenger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten (OLG Hamm, 22 u 265/87).

Mietminderung wegen Hundegebell
Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt die Mietminderung.
 

Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muss hingenommen werden.

Gelegentliches Bellen ist kein Grund eine Haltungsgenehmigung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere Verbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind.
 
 

Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist nämlich dem Einflussbereich eines Hundehalters entzogen.
 

Fühlt sich ein benachbarter Mieter von dem allzu starken Hundegebell gestört, kann dieser berechtigt sein, seine Miete angemessen zu mindern. In diesem Fall wiederum ist der Vermieter berechtigt, die geminderten Mieteinnahmen dem “störenden” Hundehalter als Schadensersatz in Rechnung zu stellen.

In ländlichen Gebieten dürfen Hunde in den Ruhezeiten (22-7 und 13-15 Uhr) die Nachbarn durch Hundegebell nicht belästigen.
 
 
 
 

Hundegebell zumutbar, Hunde Nachbarschaft Lärmbelästigung, Mietminderung