Mieterhöhung für die Modernisierung unzumutbar

Führt eine geplante Modernisierungsmaßnahme zu einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung, muss der Mieter diese Modernisierung nicht dulden. Pflanzen auf dem Balkon Ein Mieter kann seinen Balkon so gestalten, wie er möchte. Auch Rankgitter und Kletterpflanzen dürfen befestigt werden, wenn diese das Mauerwerk nicht schädigen. Auch an einem Regenwasserrohr dürfen Pflanzen ranken, da das dem Rohr nicht schädigt. Wachsen Balkonpflanzen so weit hinunter, dass sie den Nachbarn darunter stören, müssen sie zurückgeschnitten werden. Blumenkübel dürfen aufgestellt werden, wenn sie nicht so schwer sind, dass sie dauernde Schäden hinterlassen. Notfalls muss hier etwas untergelegt werden. Blumenkästen dürfen auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden. Sie müssen aber sicher angebracht werden, so dass sie auch bei starkem Wind nicht herabfallen können. Der Mieter hat darauf zu achten, dass Gießwasser, nicht die Fassade, anderer Gebäudeteile beeinträchtigt. Fallen so viele Blüten, Blätter und sonstiges auf den eigenen Balkon vom Nachbarn, so dass der Balkon nicht mehr nutzbar ist, kann der Mieter die Miete mindern, wenn der Vermieter nicht für Abhilfe sorgen kann. Normalen Blütenbefall und Gießwasser gelegentliches Gießwasser müssen sich Mieter aber gefallen lassen, wenn die Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt ist und es auch keinen übermäßigen Aufwand darstellt, ein paar Blätter wegzukehren. Rankgewächse, wie z.B. Efeu, die die Fassade beschädigen können, sind nicht ohne Zustimmung des Vermieters zulässig. Das gilt nicht für Knöterich.

Katzennetz

Bringt ein Mieter, ohne die Zustimmung des Vermieters, ein großes

Katzennetz an seinen Balkon an, kann der Vermieter die Beseitigung

verlangen, auch wenn die Katze dadurch nicht mehr geschützt wäre.

Will ein Mieter ein ein Katzennetz am Balkon anbringen, muss der Vermieter zustimmen, wenn dieses niemanden stört und auch nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird

Party

Feiert ein Mieter auf seinem Balkon eine Party mit Lärm zwischen 22 Uhr und 6 Uhr und es stört andere Mieter im Haus, muss der Mieter mit einem Bußgeld rechnen, wenn er angezeigt wird. Der Mieter haftet auch für seine Besucher.

Mietminderung und Balkon

Befinden sich Gaststätten mit Biergärten in einem Haus und der Balkon ist wegen des Lärms deswegen nicht nutzbar, kann der Mieter die Miete mindern. (Ausschlaggebend kann jedoch auch sein, ob der Mieter vor der Anmietung davon wusste und damit rechnen musste). Ist der Balkon ständig verschmutzt, weil Taubennester in der Nähe sind, ist eine Mietminderung in Höhe von fünf Prozent möglich. Der Eigentümer ist verpflichtet, die Tauben möglichst fernzuhalten, damit der Balkon genutzt werden kann.
Wird ein Vorhang um einen Balkon gehüllt, kann der Mieter seine Wohnung nicht mehr vertragsmäßig nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung des Balkons gehört auch immer eine Sicht zu haben, die schon beim Einzug vorhanden war. Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn der Blick durchs Fenster dadurch eingeschränkt wurde, weil beim Nachbarn darüber ein Balkon angebaut wurde. Ein Mieter ist aber nicht berechtigt, die Miete zu mindern, wenn an einem Nachbarhaus nachträglich Balkone angebracht werden, welche die Nutzungsmöglichkeit seines Balkons einschränken.
Verpackter Balkon Markisen und Sonnenschirme sind zwar üblich auf einem Balkon, aber einen Balkon in einen geschlossenen Raum zu verwandeln, muss vom Vermieter nicht geduldet werden. Eine Bastmatte, die den Blick durch die Plexiglasscheiben der Balkonbrüstung verhindert, ist noch keine optische Beeinträchtigung der Hausfassade, wenn sie nicht höher als die Balkonbrüstung ist und farblich einigermaßen zur Fassade passt. Ein derartiger Schutz dient zum Schutz der Intimsphäre und muss vom Vermieter geduldet werden. Verglasungen oder Markisen sind bauliche Veränderungen, die der Mieter nicht ohne Zustimmung des Vermieters anbringen darf.

Verschmutzung

Die Reinigung des Balkons ist Angelegenheit der Mieter. Dazu gehört auch das Überprüfen der Abflusssiebe. Eine normale Tätigkeit, die zumutbar ist.

Wäsche trocknen

Der Mieter ist berechtigt, auf dem Balkon Wäsche aufzuhängen. Auch, wenn im Mietvertrag steht, dass in der Wohnung keine Wäsche getrocknet werden darf. Denn der Balkon gehört nicht zum Innenraum der Wohnung. Auch wenn die Hausordnung das Wäschetrocknen auf dem Balkon verbietet, dürfen kleinere Wäschestücke aufgehängt werden. Auch das Aufstellen eines Wäscheständers darf nicht verboten werden. Das gilt auch für eine fest angebrachte Wäschestange oder Wäscheleinen.

Recht des Mieters auf Anbringen einer Markise

Ein Mieter kann von seinem Vermieter verlangen, dass er zustimmt, wenn er eine Markise an seinen Balkon anbringen will. Der Mieter muss diese aber beim Auszug wieder entfernen.

Modernisierung

Ein nachträglich angebauter Balkon, den der Vermieter nicht

angekündigt hat und den der Mieter gar nicht haben will, kann einen

Mangel darstellen, wenn keine Balkontür eingebaut wird und der

Lichteinfall in die Wohnung reduziert wurde.

Rauchen auf dem Balkon Rauchen auf dem Balkon rechtfertigt keine Mietminderung für Nachbarn. Denn auch wenn Autos die Luft verpesten oder Spaziergänger vor dem Haus rauchen, bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass Vermieter für reine Luft sorgen. Mit Passivrauchen in einem geschlossenen Raum sei die Intensität der Belästigung nicht vergleichbar.

Schönheitsreparaturen

Die malermäßige Behandlung des Balkons gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Das ist Sache des Vermieters. Bohrungen sind genauso zulässig, wie Bohr- und Dübellöcher in der Wohnung selbst.
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Mietminderung, wenn der Balkon nicht nutzbar ist

Muster Mietminderung
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Mieterhöhung für die Modernisierung

unzumutbar

Führt eine geplante Modernisierungsmaßnahme zu einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung, muss der Mieter diese Modernisierung nicht dulden. Pflanzen auf dem Balkon Ein Mieter kann seinen Balkon so gestalten, wie er möchte. Auch Rankgitter und Kletterpflanzen dürfen befestigt werden, wenn diese das Mauerwerk nicht schädigen. Auch an einem Regenwasserrohr dürfen Pflanzen ranken, da das dem Rohr nicht schädigt. Wachsen Balkonpflanzen so weit hinunter, dass sie den Nachbarn darunter stören, müssen sie zurückgeschnitten werden. Blumenkübel dürfen aufgestellt werden, wenn sie nicht so schwer sind, dass sie dauernde Schäden hinterlassen. Notfalls muss hier etwas untergelegt werden. Blumenkästen dürfen auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden. Sie müssen aber sicher angebracht werden, so dass sie auch bei starkem Wind nicht herabfallen können. Der Mieter hat darauf zu achten, dass Gießwasser, nicht die Fassade, anderer Gebäudeteile beeinträchtigt. Fallen so viele Blüten, Blätter und sonstiges auf den eigenen Balkon vom Nachbarn, so dass der Balkon nicht mehr nutzbar ist, kann der Mieter die Miete mindern, wenn der Vermieter nicht für Abhilfe sorgen kann. Normalen Blütenbefall und Gießwasser gelegentliches Gießwasser müssen sich Mieter aber gefallen lassen, wenn die Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt ist und es auch keinen übermäßigen Aufwand darstellt, ein paar Blätter wegzukehren. Rankgewächse, wie z.B. Efeu, die die Fassade beschädigen können, sind nicht ohne Zustimmung des Vermieters zulässig. Das gilt nicht für Knöterich.

Katzennetz

Bringt ein Mieter, ohne die Zustimmung des

Vermieters, ein großes Katzennetz an seinen

Balkon an, kann der Vermieter die Beseitigung

verlangen, auch wenn die Katze dadurch nicht

mehr geschützt wäre.

Will ein Mieter ein ein Katzennetz am Balkon anbringen, muss der Vermieter zustimmen, wenn dieses niemanden stört und auch nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird

Party

Feiert ein Mieter auf seinem Balkon eine Party mit Lärm zwischen 22 Uhr und 6 Uhr und es stört andere Mieter im Haus, muss der Mieter mit einem Bußgeld rechnen, wenn er angezeigt wird. Der Mieter haftet auch für seine Besucher.

Mietminderung und Balkon

Befinden sich Gaststätten mit Biergärten in einem Haus und der Balkon ist wegen des Lärms deswegen nicht nutzbar, kann der Mieter die Miete mindern. (Ausschlaggebend kann jedoch auch sein, ob der Mieter vor der Anmietung davon wusste und damit rechnen musste). Ist der Balkon ständig verschmutzt, weil Taubennester in der Nähe sind, ist eine Mietminderung in Höhe von fünf Prozent möglich. Der Eigentümer ist verpflichtet, die Tauben möglichst fernzuhalten, damit der Balkon genutzt werden kann.
Wird ein Vorhang um einen Balkon gehüllt, kann der Mieter seine Wohnung nicht mehr vertragsmäßig nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung des Balkons gehört auch immer eine Sicht zu haben, die schon beim Einzug vorhanden war. Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn der Blick durchs Fenster dadurch eingeschränkt wurde, weil beim Nachbarn darüber ein Balkon angebaut wurde. Ein Mieter ist aber nicht berechtigt, die Miete zu mindern, wenn an einem Nachbarhaus nachträglich Balkone angebracht werden, welche die Nutzungsmöglichkeit seines Balkons einschränken.
Verpackter Balkon Markisen und Sonnenschirme sind zwar üblich auf einem Balkon, aber einen Balkon in einen geschlossenen Raum zu verwandeln, muss vom Vermieter nicht geduldet werden. Eine Bastmatte, die den Blick durch die Plexiglasscheiben der Balkonbrüstung verhindert, ist noch keine optische Beeinträchtigung der Hausfassade, wenn sie nicht höher als die Balkonbrüstung ist und farblich einigermaßen zur Fassade passt. Ein derartiger Schutz dient zum Schutz der Intimsphäre und muss vom Vermieter geduldet werden. Verglasungen oder Markisen sind bauliche Veränderungen, die der Mieter nicht ohne Zustimmung des Vermieters anbringen darf.

Verschmutzung

Die Reinigung des Balkons ist Angelegenheit der Mieter. Dazu gehört auch das Überprüfen der Abflusssiebe. Eine normale Tätigkeit, die zumutbar ist.

Wäsche trocknen

Der Mieter ist berechtigt, auf dem Balkon Wäsche aufzuhängen. Auch, wenn im Mietvertrag steht, dass in der Wohnung keine Wäsche getrocknet werden darf. Denn der Balkon gehört nicht zum Innenraum der Wohnung. Auch wenn die Hausordnung das Wäschetrocknen auf dem Balkon verbietet, dürfen kleinere Wäschestücke aufgehängt werden. Auch das Aufstellen eines Wäscheständers darf nicht verboten werden. Das gilt auch für eine fest angebrachte Wäschestange oder Wäscheleinen.

Recht des Mieters auf Anbringen

einer Markise

Ein Mieter kann von seinem Vermieter verlangen, dass er zustimmt, wenn er eine Markise an seinen Balkon anbringen will. Der Mieter muss diese aber beim Auszug wieder entfernen.

Modernisierung

Ein nachträglich angebauter Balkon, den der

Vermieter nicht angekündigt hat und den der

Mieter gar nicht haben will, kann einen Mangel

darstellen, wenn keine Balkontür eingebaut wird

und der Lichteinfall in die Wohnung reduziert

wurde.

Rauchen auf dem Balkon Rauchen auf dem Balkon rechtfertigt keine Mietminderung für Nachbarn. Denn auch wenn Autos die Luft verpesten oder Spaziergänger vor dem Haus rauchen, bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass Vermieter für reine Luft sorgen. Mit Passivrauchen in einem geschlossenen Raum sei die Intensität der Belästigung nicht vergleichbar.

Schönheitsreparaturen

Die malermäßige Behandlung des Balkons gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Das ist Sache des Vermieters. Bohrungen sind genauso zulässig, wie Bohr- und Dübellöcher in der Wohnung selbst.

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