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1. Der Vermieter ist verpflichtet, einer Veränderung der Mietsache
durch den Mieter zuzustimmen (Katzen- und Taubennetz am Balkon), wenn die
Veränderung weder stört noch zu einem Substanzeingriff führt
(AG Köln 222 C 227/01 WM 2002, 605).
2. Die Umhüllung eines Balkons mit einem Vorhang stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar (AG Münster 48 C 2357/01 WM 2001, 445). 3. Wird durch einen Balkonanbau der Ausblick aus Fenstern der darunter liegenden Wohnung beschränkt, ist der betroffene Mieter zur Mietminderung berechtigt (AG Hamburg-Wandsbek 716A C 265/01 WM 2002, 486). 4. Ein Mieter ist nicht berechtigt eine Mietminderung geltend zu machen,
wenn an einem Nachbarhaus nachträglich Balkone angebracht werden,
die die Nutzungsmöglichkeit seines Balkons einschränken.
5. Neuer Balkon: Mieterhöhung für die Modernisierung unzumutbar Führt eine geplante Modernisierungsmaßnahme letztlich zu einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung, muss der Mieter die Baumaßnahme nicht dulden (AG Wiesbaden 93 C 4042/01-20). |
Grundsätzlich hat ein Mieter das Recht, den Balkon nach seinen
Vorstellungen zu gestalten. Rankgitter oder Kletterpflanzen dürfen
zwar grundsätzlich befestigt werden. Diese dürfen aber nicht
das Mauerwerk schädigen. Das Ranken am Regenwasserrohr ist unschädlich.
AG Schöneberg, 6 C 360/85
Lang wachsende Balkonpflanzen sind regelmäßig zurück
zu schneiden, wenn sie den Nachbarn darunter stören.
LG Berlin, 67 S 127/02
Ein Vermieter verliert seinen Anspruch auf Zahlung rückständiger Heizkosten nicht dadurch, dass er die Forderung erst später als ein Jahr nach Ablauf des vorgesehenen Abrechnungszeitraums geltend macht.
Angesichts der ohnehin kurzen vierjährigen Verjährungsfrist für derartige Ansprüche besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln kein Grund, dem Mieter einen weitergehenden Schutz vor einer "verspäteten" Geltendmachung zu gewähren.
Urteil des OLG Köln vom 09.11.1998
Mietminderung Balkon nicht nutzbar, Mieterhöhung Anrechnung Wohnfläche Balkon