Mieter Recht auf Antenne
Antenne
Gibt es keine Gemeinschaftsantenne für das Mietshaus, darf jeder Mieter
seine eigene auf dem Dach montieren, selbst dann, wenn das im Mietvertrag
ausdrücklich verboten ist. Der Hausbesitzer hat jedoch das Recht zu
bestimmen, an welcher Stelle die Antenne angebracht wird.
Plant der Vermieter, das Haus an das Kabelnetz anzuschließen, muss der
Mieter das dulden (KG Berlin Az. 8 RE Miet 874/85).
Ausländische Mieter haben ein berechtigtes Interesse an der Auswahl
zwischen mehreren Heimatprogrammen. Das Informationsbedürfnis geht
jedoch nicht so weit, dass ihnen ermöglicht werden muss, schlechthin jedes
mittels Parabolantenne verfügbare Programm zu empfangen, wenn über
andere Quellen unter Umständen verbunden mit Zusatzkosten eine
ausreichende Programmauswahl gewährleistet ist (LG Köln 10 S 314/00 WM
2001, 235).
Will der Mieter eine Parabolantenne installieren, muss er seinen Vermieter um
Erlaubnis bitten. Der muss zustimmen, wenn das Haus weder über eine
Gemeinschafts-Parabolantenne noch über einen Kabelanschluss verfügt. Die
Parabolantenne muss baurechtlich zulässig sein und fachmännisch an einem
Ort installiert werden, an dem sie optisch am wenigsten stört. Die Kosten
hierfür muss der Mieter tragen (OLG Frankfurt 20 RE- Miet 1/91, WM 92,
458).
Ist bereits ein Kabelanschluss vorhanden, kann der Mieter mit der
Begründung, über Satellit könne er noch mehr Programme empfangen, nicht
die Erlaubnis für eine Parabolantenne verlangen (OLG Naumburg 4 U 110/93,
WM 94, 17).
Trotz Kabelanschluss kann der Mieter ausnahmsweise die Erlaubnis zum
Aufstellen einer Parabolantenne verlangen, wenn er hierfür ein besonderes
Interesse nachweisen kann. Das ist zum Beispiel bei einem ausländischen
Mieter zu bejahen, der nur über Parabolantenne seine Heimatsender
empfangen kann (OLG Karlsruhe 3 RE- Miet 2/93, WM 93, 525; BVerfG 1
BvR 16 187/92, WM 94, 251).
Hat der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Parabolantenne
errichtet und lässt der Vermieter das Haus an das Kabelnetz anschließen,
kann der Vermieter den Abbau der Parabolantenne verlangen (LG Gera 1 S
117/94, WM 94, 523).
Der Vermieter kann die Beseitigung der Parabolantenne verlangen, wenn der
Mieter eigenmächtig und unfachmännisch handelt und bei der Aufstellung die
Bausubstanz des Hauses beschädigt (LG Bremen 2 S 376/94, WM 95, 43).
Je mehr Schüsseln bereits installiert sind, desto geringer wiegt das
Vermieterargument ästhetische Fassadenbeeinträchtigung (LG München I 14
S 119/99).
Das Aufstellen einer mobilen Schüssel auf Balkon oder Terrasse kann vom
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sein (LG Hamburg 316 S
17/99; AG Fulda 3 C 1150/98).
Eine Mobilfunkanlage, deren gesetzliche Grenzwerte eingehalten werden,
muss auf einem Nachbargrundstück grundsätzlich geduldet werden. OLG
Frankfurt a. M. 23 U 137/02
"Wer gegen eine Mobilfunkanlage in seiner Nachbarschaft klagt, hat nur dann
Aussicht auf Erfolg, wenn er dem Gericht konkrete Anhaltspunkte für ein
Gesundheitsrisiko durch Elektrosmog vorlegt. Die allgemeine Behauptung, die
elektromagnetischen Felder seien schädlich, reicht jedenfalls dann nicht aus,
wenn die Strahlung unter den festgelegten Grenzwerten bleibt." Urteil des
BGH
Gehört zu der vermieteten Wohnung ein Anschluss an die
Fernsehdachantenne, darf der Vermieter den Anschluss nicht unterbrechen,
weil er eine Antennengebühr vergeblich vom Mieter verlangt hat. AG
Saarlouis AZ 24 bC 71/85
Die Ausstattung einer Wohnung mit neuer Technik durch den Vermieter gilt
grundsätzlich als Modernisierung, deren Kosten auf die Mieter umgelegt
werden können. Das gilt auch für den Fernsehempfang. Allerdings kommt es
auch darauf an, was vorher vorhanden war.
Nur das ist Modernisierung, was für den Mieter eine nachhaltige
Verbesserung schafft. Für einen bloßen Technik- Wechsel brauchen Mieter
nicht zu zahlen.
Der Vermieter ist berechtigt einen Kabelanschluss einzurichten, da Kabel- und
Satellitenfernsehen zum modernen Wohnstandard dazugehören. Der Mieter
muss daher die Arbeiten an der Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich
dulden. Zum Ausgleich der Kosten der Modernisierung kann der Vermieter 11
Prozent der Installationskosten auf die Miete berechnen.
Umlage der Kabelnutzungsgebühr
Ein Vermieter kann die Nutzungsgebühr für den Breitbandkabelanschluss
auch dann auf sämtliche Mieter umlegen, wenn einzelne Mieter das Angebot
tatsächlich nicht nutzen möchten.
Verfügt das Haus lediglich über eine Gemeinschaftsantenne und wünscht der
Mieter den Anschluss ans Kabelnetz, muss der Vermieter das akzeptieren.
(BvG 1 BvR 168/92). Die Kosten für den Kabelanschluss hat jedoch der
Mieter zu tragen (BVG Az. 1 BvR 976/89; LG Siegen Az. 3 S 215/88).
Auch wenn das Anbringen einer Satellitenschüssel durch eine
Mietvertragsklausel (Nachmieterklausel im Mietvertrag) untersagt wird, ist
dieses Verbot dann nicht gültig, wenn im Haus kein Kabelanschluss
vorhanden ist.
Leistet der Mieter trotz entsprechenden ausdrücklichen Verlangens des
Vermieters keine Sicherheit für die mit dem späteren Rückbau einer
Antennenanlage verbundenen Kosten, so hat der Mieter keinen Anspruch
gegenüber dem Vermieter, die Installation einer Parabolantenne zu dulden.
Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 25/99.
Elektrosmog
Werden aktuelle Grenzwerte eingehalten, wie die der Elektrosmog-
Verordnung, spricht dies dafür, das die entsprechende Einrichtung (z. b.
Mobilfunkmast) hingenommen werden müssen. OVG Rheinland-Pfalz; BverfG
Voraussetzung des Anspruchs eines Vermieters gegen den Mieter auf
Beseitigung einer Parabolantenne ist die vorherige Abmahnung, so der BGH
in einer Entscheidung vom 17. April 2007. Bevor der Vermieter zu scharfen
Rechtsbehelfen wie Klage oder Kündigung greifen könne, müsse er
abmahnen. Tut er das nicht, ist seine Klage abzuweisen.
Der Mieter darf eine mobile Parabolantenne (Satellitenschüssel) auf dem
Balkon auch ohne Einwilligung des Vermieters installieren. Voraussetzung ist,
dass keine unverhältnismäßigen optischen Beeinträchtigungen der
Hausfassade entgegen stehen und dass die Mietsache nicht beschädigt oder
gefährdet wird, Landgericht Hamburg (307 S 132/02)).
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(Mieter und Vermieter
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