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Ist die Oberfläche
der Badewanne stark aufgerauht, weil sie der Mieter über Jahre hinweg
nicht ordnungsgemäß gereinigt hat, kann der Vermieter Schadenersatz
verlangen (LG Düsseldorf, 24 S 289/94 DWW 96, 281).
Ältere Badewannen, die schon von den verschiedensten Mietparteien benutzt wurden, weisen zwingend Verschleißerscheinungen auf, unter Anderem Emaille-Absplitterungen. Kein Schadenersatz (LG Köln, 11 S 47/83 WM 85, 258). Lässt der Vermieter im Zuge der Reparatur der Badewanne einen Acryleinsatz installieren, der die Wanne um ca. 20 cm verkleinert, ist eine Minderung des Badegenusses gegeben, obwohl auch eine verkürzte Badewanne zum Zwecke der Körperpflege voll benutzbar ist (AG Dortmund 136 C 237/88 WM 89, 172) Die weitere Abnutzung der bei Anmietung der Wohnung bereits 20 Jahre alten Badewanne ist vom Mieter hinzunehmen. Eine Instandhaltungspflicht des Vermieters kommt erst dann in Betracht, wenn die Badewanne nach weiterem Verschleiß nicht mehr benutzt werden kann. (AG Coesfeld, Urteil vom 11.2.2003 - 4 C 525/02) |
Unzumutbar aufgerauhte
Badewanne, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Mangel in
den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt.
LG Stuttgart, Urteil vom
13.05.1987 - 13 S 347/86, WM 1988, S. 108.
Mietminderung
Badewanne, Anspruch neue Badewanne, Vermieter Kosten
Neben der körperlangen Badewanne gibt es auch Sitzbadewannen, Eckbadewannen sowie Bauformen für mehrere Personen