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Der unter anderem für
das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat entschieden, dass in einem Wohnraummietvertrag ein formularmäßiger
(zwischen den Parteien nicht im einzelnen ausgehandelter) Kündigungsverzicht,
auch wenn er von beiden Parteien des Mietverhältnisses erklärt
wird, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam
ist, wenn die Dauer des Verzichts auf das Kündigungsrecht mehr als
vier Jahre beträgt.
Der Mietvertrag ist aber für den Mieter vor Ablauf einer vereinbarten Dauer kündbar, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund für die Beendigung vorliegt (Vergrößerung der Familie oder Verkleinerung der Familie, Einzug in ein Pflegeheim etc.). Von der Rechtsprechung als wichtiger Grund anerkannt ist dabei auch ein beruflich bedingter Ortswechsel. |
Allerdings muss in diesen
Fällen der Mieter einen Nachmieter stellen.
Die Kündigung ist
in derartigen Fällen frühestens zum ersten möglichen Termin
nach Kenntnis der Umstände möglich, welche die Kündigung
erforderlich machen.
Sobald Kenntnis von dem
berufsbedingten Umzug erlangt ist, kann bis spätestens zum 3. Werktag
des nachfolgenden Monats die Kündigung erklärt werden (gesetzliche
Regelung), sofern nicht im Mietvertrag andere Fristen oder Termine vorgesehen
sind.
Der Vermieter muss jeden
Nachmieter akzeptieren, der zumutbar ist.
Wenn der Nachmieter also
solvent (liquide) ist und dem Vermieter der Abschluss eines Mietvertrages
mit dem Nachmieter zugemutet werden kann, muss er den Nachmieter akzeptieren.
Eine Zurückweisung ist nur aus sachlichen Gründen möglich.
Kündigungsverzicht im Mietvertrag, Ausschluss Kündigungsrecht im Mietvertrag wirksam