Kosten für Ungezieferbekämpfung, Nebenkosten, Ungeziefer, Mittel für Beseitigung muss Vermieter zahlen


 
 

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Die Kosten für eine einmalige Ungezieferbekämpfung hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen, es sei denn, der Mieter hat den Schädlingsbefall verursacht (LG München I 20 S 19147/00 WM 2001, 245).
LG München I
05.12.2000
20 S 19147/00

Ein Mieter muss nur dann die Kosten einer einmaligen Ungezieferbekämpfung bezahlen, wenn er den Schädlingsfall verursacht hat. Dies entschieden die Richter des LG München I. Ansonsten müsse der Vermieter die Kosten dafür tragen.

Kosten der Ungezieferbekämpfung sind nur die laufenden Kosten, zum Beispiel Kosten für ein lnsektenspray.

Kosten der Ungezieferbeseitigung sind nur als laufende Aufwendungen in der Betriebskostenabrechnung ansatzfähig. Die Bekämpfung eines besonderen Ungezieferbefalls trägt der Vermieter.

(AG Köln, Urteil vom 13.07.1992 - 213 C 164/92) WM 92, 630

 
 
 

Die Umlage der Kosten der Ungezieferbekämpfung setzt voraus, dass es sich um laufende Betriebskosten handelt, für deren erforderlichen jährlichen Turnus der Vermieter darlegungspflichtig ist.

Die Kosten der Bekämpfung aufgetretenen Ungezieferbefalls im Wohngebäude sind keine laufenden Bewirtschaftungskosten und daher nicht als Betriebskosten umlagefähig.

(AG Oberhausen, Urteil vom 13.09.1996 - 32 C 358/96) WM 96,714
 

Kosten einer gezielten Ungezieferbekämpfung im Mietobjekt hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen.

(LG München, Urt. v. 5.12.2000 – 20 S 19147/00) WM 2001, 245
 
 

Kosten für Ungezieferbekämpfung, Nebenkosten, Ungeziefer, Mittel für Beseitigung muss Vermieter zahlen