Kosten Ungezieferbekämpfung
Die Kosten für eine einmalige Ungezieferbekämpfung hat immer der
Vermieter zu tragen, es sei denn, der Mieter hat den Ungezieferbefall
verursacht (LG München I 20 S 19147/00 WM 2001, 245).
Kosten der Ungezieferbekämpfung sind nur die laufenden Kosten, zum
Beispiel Kosten für ein lnsektenspray.
Kosten der Ungezieferbeseitigung sind nur als laufende Aufwendungen in der
Betriebskostenabrechnung ansatzfähig. Die Bekämpfung eines besonderen
Ungezieferbefalls trägt der Vermieter. (AG Köln, Urteil vom 13.07.1992 - 213
C 164/92) WM 92, 630
Die Umlage der Kosten der Ungezieferbekämpfung setzt voraus, dass es
sich um laufende Betriebskosten handelt, für deren erforderlichen jährlichen
Turnus der Vermieter darlegungspflichtig ist.
Die Kosten der Bekämpfung aufgetretenen Ungezieferbefalls im
Wohngebäude sind keine laufenden Bewirtschaftungskosten und daher nicht
als Betriebskosten umlagefähig. (AG Oberhausen, Urteil vom 13.09.1996 - 32
C 358/96) WM 96,714
Kosten einer gezielten Ungezieferbekämpfung im Mietobjekt hat
grundsätzlich der Vermieter zu tragen. (LG München, Urt. v. 5.12.2000 – 20 S
19147/00) WM 2001, 245
Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter die Räume auf seine Kosten
von Ungeziefer freizuhalten hat, ist unwirksam. Nach der Zweiten
Berechnungsverordnung (Anlage 3, § 27 II. BV) sind die Kosten für
Schädlingsbekämpfung als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar -
allerdings nur dann, wenn diese Kosten auf den gemeinschaftlich genutzten
Flächen entstehen, etwa in Fluren, im Treppenhaus oder im Kellergang.
Vorschau Ratgeber!
Neu im Mietrecht 2013!