Kosten Ungezieferbekämpfung Die Kosten für eine einmalige Ungezieferbekämpfung hat immer der Vermieter zu tragen, es sei denn, der Mieter hat den Ungezieferbefall verursacht (LG München I 20 S 19147/00 WM 2001, 245). Kosten der Ungezieferbekämpfung sind nur die laufenden Kosten, zum Beispiel Kosten für ein lnsektenspray. Kosten der Ungezieferbeseitigung sind nur als laufende Aufwendungen in der Betriebskostenabrechnung ansatzfähig. Die Bekämpfung eines besonderen Ungezieferbefalls trägt der Vermieter. (AG Köln, Urteil vom 13.07.1992 - 213 C 164/92) WM 92, 630 Die Umlage der Kosten der Ungezieferbekämpfung setzt voraus, dass es sich um laufende Betriebskosten handelt, für deren erforderlichen jährlichen Turnus der Vermieter darlegungspflichtig ist. Die Kosten der Bekämpfung aufgetretenen Ungezieferbefalls im Wohngebäude sind keine laufenden Bewirtschaftungskosten und daher nicht als Betriebskosten umlagefähig. (AG Oberhausen, Urteil vom 13.09.1996 - 32 C 358/96) WM 96,714 Kosten einer gezielten Ungezieferbekämpfung im Mietobjekt hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen. (LG München, Urt. v. 5.12.2000 – 20 S 19147/00) WM 2001, 245 Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter die Räume auf seine Kosten von Ungeziefer freizuhalten hat, ist unwirksam. Nach der Zweiten Berechnungsverordnung (Anlage 3, § 27 II. BV) sind die Kosten für Schädlingsbekämpfung als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar - allerdings nur dann, wenn diese Kosten auf den gemeinschaftlich genutzten Flächen entstehen, etwa in Fluren, im Treppenhaus oder im Kellergang.           Vorschau Ratgeber! Mietrecht neu Mietrecht Neues Neu im Mietrecht 2013! Mietrecht2013