Aufnahme des Lebensgefährten in den Mietvertrag, Anspruch Zustimmung Vermieter


 

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§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt, dass der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten nicht ohne Erlaubnis des Vermieters überlassen darf. Der Bundesgerichtshof stellt nun klar, dass Dritter in diesem Sinne auch der Lebensgefährte des Mieters ist, anders als Besucher oder Mitglieder der Familie. Zwar hat der Mieter einen Anspruch, dass der Vermieter ihm diese Zustimmung erteilt (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Ein solches liegt auch in der Begründung bzw. Fortsetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Vermieter kann seinerseits die Zustimmung versagen, wenn der Zuzug des Lebensgefährten ihm unzumutbar wäre, weil er z.B. zu einer Überbelegung führen würde. Der Vermieter kann außerdem die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer Mieterhöhung einverstanden erklärt, § 553 Abs. 2 BGB.
BGH, Urt. v. 5.11.2003 - VIII ZR 371/02

Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.

BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 371/02 - LG Frankfurt a.M., AG Frankfurt a.M.
Der Lebensgefährte wird  nicht automatisch durch den Einzug in die Wohnung zum Mieter. Nur, wenn er im Wege einer Vertragsänderung in den Mietvertrag aufgenommen wird, ist auch er zur Zahlung der Miete verpflichtet. Er ist dann aber auch selbst Mieter.   


 
 
 
 
 
 
 
 

Aufnahme des Lebensgefährten in den Mietvertrag, Anspruch Zustimmung Vermieter