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§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt, dass der Vermieter
dem Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten nicht ohne Erlaubnis
des Vermieters überlassen darf. Der Bundesgerichtshof stellt nun klar,
dass Dritter in diesem Sinne auch der Lebensgefährte des Mieters
ist, anders als Besucher oder Mitglieder der Familie. Zwar hat der Mieter
einen Anspruch, dass der Vermieter ihm diese Zustimmung erteilt (§
553 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er ein berechtigtes Interesse geltend machen
kann. Ein solches liegt auch in der Begründung bzw. Fortsetzung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Vermieter kann seinerseits die Zustimmung
versagen, wenn der Zuzug des Lebensgefährten ihm unzumutbar wäre,
weil er z.B. zu einer Überbelegung führen würde. Der Vermieter
kann außerdem die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der
Mieter sich mit einer Mieterhöhung einverstanden erklärt, §
553 Abs. 2 BGB.
BGH, Urt. v. 5.11.2003 - VIII ZR 371/02 Für die Aufnahme eines Lebensgefährten
in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters.
Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.
BGH,
Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 371/02 - LG Frankfurt a.M., AG Frankfurt
a.M.
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Aufnahme
des Lebensgefährten in den Mietvertrag, Anspruch Zustimmung Vermieter