Nachmieterstellung, Nachmieter stellen, akzeptieren, Nachmieterklausel

 

 

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3 Nachmieter ist ein Märchen
Nicht auszurotten ist das Märchen, wonach es vollkommen ausreicht, drei Nachmieter zu stellen und der Mieter kommt aus dem Mietvertrag heraus, es sei denn, die Nachmieterstellung ist bereits ausdrücklich im Vertrag festgelegt worden.

Gibt es eine Nachmieterklausel im Vertrag, muss der Vermieter auch schon der ersten solventen Nachmieter akzeptieren. Ohne Nachmieterklausel im Mietvertrag, kann der Vermieter auch 100 Nachmieter ablehnen, wenn er möchte.
 

Vermieter müssen  ausnahmsweise geeignete Nachmieter akzeptieren, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Mieter eine besondere Härte bedeuten würde. Das heißt: Das berechtigte Interesse der Mieter an der Aufhebung des Vertrages muss gewichtiger sein als das Interesse der Vermieters am Fortbestand des Vertrages.

Dies ist zum Beispiel in folgenden Situationen der Fall:
• Verlust des Arbeitsplatzes, der aus beruflichen Gründen den Umzug in eine andere Stadt erforderlich macht.
• Eine schwere Erkrankung oder die (notwendige) Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim.
• Durch Familienzuwachs wird die Wohnung zu klein.

  
 
 

Zumutbarkeit von Nachmieter

Wenn ein Härtefall vorliegt und/ oder der Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthält, dann können Vermieter vorgeschlagene Nachmieter nur ablehnen, wenn

dafür wichtige Gründe in der Person vorliegen und die Interessen der Vermieters hierdurch besonders schwer betroffen sind.
Nachmieter können nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie Ausländer sind, wenn nicht andere, wichtige Gründe für die Ablehnung vorliegen.

Lehnen Vermieter zumutbare Nachmieter ab, so müssen die Mieter von dem Tag an keine Miete mehr zahlen, zu dem diese Nachfolger die Wohnung übernommen hätten.

Das Mietverhältnis endet für den Mieter, wenn der Vermieter einen vorgeschlagenen Nachmieter akzeptiert. Es endet auch dann, wenn es nur deshalb nicht zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Nachmieter kommt, weil der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen Nachforderungen stellt (OLG Koblenz 5 U 467/01, WM 2002, 232)

Für den Fall, dass Mieter vor Ablauf der Mietzeit aus der Wohnung ausziehen wollen, kann im Mietvertrag eine so genannte Nachmieterklausel vereinbart werden, die den Mietern das Recht gibt, einen Nachmieter zu stellen (OLG Frankfurt 11 U 3/91 WM 91, 475)
 
 
 

 

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