Bürgersteige und Gehwege müssen so gestreut sein, dass sie von sich
vorsichtig bewegenden Passanten ohne Gefahr benutzt werden können (OLG
Dresden 6 U 3690/99).
Der Vermieter kann durch eine Vereinbarung im Mietvertrag oder durch einen
Hinweis im Mietvertrag auf die Hausordnung die Mieter verpflichten,
abwechselnd Schnee zu fegen und zu streuen. Eine entsprechende
nachträgliche Änderung des Mietvertrages ohne Zustimmung des Mieters ist
aber unwirksam. Eine Verpflichtung zum Schneefegen, die sich nur in der
Hausordnung befindet, ist nicht ausreichend.
Denn die Hausordnung ist kein Vertrag, durch den der Mieter vertraglich zu
etwas verpflichtet werden kann.
Es müsste also im Mietvertrag stehen, dass sich der Mieter an die
Hausordnung halten muss. Oder dass die Hausordnung Bestandteil des
Mietvertrages ist.
Findet sich dann in der Hausordnung eine Verpflichtung zum Schneefegen,
dann gilt das auch.
Ein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer, insbesondere auch die
Erdgeschossmieter, grundsätzlich Schnee fegen müssen, gibt es nicht (OLG
Frankfurt 16 U 123/87, WM 88, 299; LG Stuttgart 5 S 210/87, WM 88, 399).
Schnee gefegt und bei Eisglätte gestreut werden muss vor allem auf den
Bürgersteigen vor dem Haus. Aber auch der Hauseingang, der Weg zu den
Mülltonnen und ggf. zu den Mieterparkplätzen muss gestreut und gefegt werden
(AG Charlottenburg 207 C 516/86, GE 87, 245).
Wann und wie lange die zum Winterdienst Verpflichteten Schnee und Eis
beseitigen müssen, hängt von den Bestimmungen der lokalen
Straßenreinigungssatzung ab. Normalerweise: Bei Schneefall und Eisglätte
ab 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends (LG Köln 1 S 3/94, WM 94, 107).
Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend
gestreut und gefegt werden. Der Streupflichtige muss erst nach Ende des
Schneefalls bzw. dann, wenn es nur noch geringfügig schneit, beginnen und
ggf. im Laufe des Tages die Winterpflichten wiederholen (BGH VI ZR 49/83,
WM 86, 66; KG Berlin 9 U 2799/89, GE 92, 99).
Es ist zulässig, die Streupflicht auf den Mieter oder Pächter zu übertragen.
Hierzu bedarf es aber grundsätzlich einer eindeutigen, schriftlichen
Vereinbarung. Allein durch die Vermietung und Verpachtung wird die
Verkehrssicherungspflicht nicht auf den Mieter oder Pächter übertragen
Der Mieter muss anhand seines Mietvertrages klar und unmissverständlich
erkennen können, dass ihm die Räum- und Streupflicht übertragen wird. Findet
sich eine Regelung nur in der, ist die Übertragung der Räum- und Streupflicht
unwirksam!
Hat ein Hauseigentümer seine Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß auf die
Mieter übertragen, muss er nach einem Glatteisunfall in der Regel kein
Schmerzensgeld zahlen. OLG Dresden
Bei Schneefall und anhaltendem, gefrierendem Eis- oder Sprühregen reicht es
nicht aus, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Vielmehr sind an die
Streu- und Räumpflichten besonders strenge Anforderungen zu stellen. Hier
muss innerhalb angemessener Frist jeweils neu gestreut werden oder Schnee
gefegt werden. Kammergericht Berlin (14 U 159/02).
Kommt jemand auf dem ungeräumten Gehsteig zu Schaden, kann der Mieter
wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Verantwortung gezogen und zu
Schadensersatz verurteilt werden.
Die Streupflicht beginnt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse mit
dem Einsetzen des Tagesverkehrs. Bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen
muss notfalls mehrmals gestreut werden.
Mieter müssen im Winter nur Schneefegen und streuen, wenn das im
Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Wenn der Vermieter die Winterpflichten per
Mietvertrag auf die Mieter abgewälzt habe, muss er übrigens überwachen, ob
die ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen (OLG Dresden, Az. 7 U 905/96, und
OLG Köln, Az. 19 U 37/95). Wann und wo zu streuen ist, richtet sich nach der
örtlichen Straßenreinigungssatzung.
Schneefegen, Hausordnung
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