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Bürgersteige und Gehwege müssen so gestreut
sein, dass sie von sich vorsichtig bewegenden Passanten ohne Gefahr benutzt
werden können (OLG Dresden 6 U 3690/99).
Der Vermieter kann durch eine Vereinbarung im Mietvertrag die Mieter verpflichten, abwechselnd Schnee zu fegen und zu streuen. Eine entsprechende nachträgliche Änderung des Mietvertrages ohne Zustimmung des Mieters ist unwirksam. Ein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer, insbesondere auch die Erdgeschossmieter, grundsätzlich Schnee fegen müssen, gibt es nicht (OLG Frankfurt 16 U 123/87, WM 88, 299; LG Stuttgart 5 S 210/87, WM 88, 399). Schnee gefegt und bei Eisglätte gestreut werden muss vor allem auf den Bürgersteigen vor dem Haus. Aber auch der Hauseingang, der Weg zu den Mülltonnen und ggf. zu den Mieterparkplätzen muss gestreut und gefegt werden (AG Charlottenburg 207 C 516/86, GE 87, 245).
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Wann und wie lange die zum Winterdienst Verpflichteten
Schnee und Eis beseitigen müssen, hängt von den Bestimmungen
der lokalen Straßenreinigungssatzung ab. Normalerweise: Bei Schneefall
und Eisglätte ab 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends (LG Köln 1 S
3/94, WM 94, 107).
Während eines andauernden und starken Schneefalls
muss nicht fortlaufend gestreut und gefegt werden. Der Streupflichtige
muss erst nach Ende des Schneefalls bzw. dann, wenn es nur noch geringfügig
schneit, beginnen und ggf. im Laufe des Tages die Winterpflichten wiederholen
(BGH VI ZR 49/83, WM 86, 66; KG Berlin 9 U 2799/89, GE 92, 99).
Bürgersteige und Gehwege müssen so gestreut
sein, dass sie von sich vorsichtig bewegenden Passanten ohne Gefahr benutzt
werden können (OLG Dresden 6 U 3690/99).