| Broschüre "Mietrecht" anfordern! (wird sofort per Email geschickt)
|
Abgeltungsklauseln
in Mietverträgen legen fest, dass der Vermieter anteilige Renovierungskosten
von seinem Mieter fordern darf, obwohl bei dessen Auszug die üblichen
Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren.
Zieht der Mieter vor
Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen
aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen
nachkommen:
|
Der Bundesgerichtshof hat
hierzu jetzt erklärt, dass nicht nur Vertragsklauseln unwirksam sind,
die dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während
des laufenden Mietverhältnisses nach einem starren Fristenplan auferlegen.
Auch Abgeltungsklauseln, die auf einer starren Berechnungsgrundlage beruhen,
benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung
des tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung zulassen. Bei einem
überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung würde eine
starre Abgeltungsregelung dazu führen, dass der Mieter mit deutlich
höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem
tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht.
BGH,
Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03
Eine mietvertragliche Regelung,
durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als
solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen
zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln
aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang
besteht, so dass sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluss
an Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, DWW 912004, Seite 221).
Ein
Vermieter darf eine höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete
verlangen, wenn er für die Schönheitsreparaturen aufkommen muss
(Amtsgericht Frankfurt/Main - Az.: 33 C 2479/05).
Schönheitsreparaturen, Klausel ungültig, neues Urteil, Fristen, Abnutzung nach Wohndauer
Farbe
Wände streichen, muss nicht weiß sein, Mietvertrag, Schönheitsreparaturen