Schönheitsreparaturen Klausel
Abflussverstopfung , Abfluss verstopft
Ablesetermin Heizung
Antenne, Kosten Antennenanschluss
Abnahmeprotokoll
Abwasserkosten
Ameisen- Mietminderung
Aufzugskosten, Betriebskosten
Abmahnung vor Kündigung
Abrechnung Betriebskosten
Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch
Abstandszahlung an Vormieter
Auszug vor Mietende
Aufnahme Lebensgefährte in den
Mietvertrag
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Badezimmer, Duschen
Balkon, besenrein Wohnung übergeben
Besichtigungsrecht Vermieter
Besuchsrecht Mietwohnung
Betriebskosten/ Abrechnung
Bleigehalt im Wasser Mietminderung
Urteile
Dachrinne
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Einbauküche
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Einrichtung normale Abnutzung
Einschreiben Kündigung Mietvertrag
Fahrstuhlkosten
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Feuchtigkeit, Wohnung feuchte Wände
Maklerkosten, Vermittlung Mietvertrag
Modernisierung
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Nachmieter/ Nachmieterklausel
Nachbarn/ Hausordnung
Parkett
Parkplatz
Renovierung bei Auszug
Rückgabe der Wohnung
Schimmel und Feuchtigkeit
Ungezieferbekämpfung
Schönheitsreparaturen
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Gewerberaum, Mieterhöhung-
Kündigungsfrist Gewerberaum
Hausmeisterkosten, Hausmeister,
Kosten als Nebenkosten
Hausordnung, Nichteinhaltung der
Hausordnung
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Haustierhaltung, Verbot Hautiere im
Mietvertrag
Heizung
Hausschlüssel
Instandsetzung
Kabelfernsehen,
Katzen, Katzenhaltung im Mietvertrag
Kaution
Kleinreparaturen, Mietminderung
wegen Kinderlärm
Küche, Kündigung Mietvertrag
Kündigungsverzicht im Mietvertrag,
Kündigung fristlos
Laminat, Laminat Schadensersatz
Lärm Hunde
Lärmbelästigung
Lebensgemeinschaft
Mängel
Mietminderungen, Mietminderung
rückwirkend möglich?
Miete, Was ist Warmmiete und
Kaltmiete?
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Mieterhöhung Mietspiegel
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Ungezieferbekämpfung
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Vorauszahlungen
Verteilerschlüssel
Warmwasser
Wohngemeinschaft/ Mietvertrag
Rückforderung von Nebenkosten
wegen fehlender Endabrechnung
Mietminderung wegen Fogging
Anspruch Wasserzähler
Zeitmietvertrag
Nebenkostenabrechnung Vorlage
Kündigung Mietvertrag Zeitpunkt
I
Schönheitsreparaturen, Klausel ungültig, neues Urteil, Fristen, Abnutzung nach Wohndauer
Abgeltungsklauseln in Mietverträgen legen fest, dass der Vermieter anteilige Renovierungskosten
von seinem Mieter fordern darf, obwohl bei dessen Auszug die üblichen Schönheitsreparaturen
noch nicht fällig waren.
Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss
er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten
ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen:
nach 12 Monaten… 20 Prozent …
nach 24 Monaten … 40 Prozent …
nach 36 Monaten … 60 Prozent …
nach 48 Monaten … 80 Prozent …“
Der Bundesgerichtshof hat hierzu jetzt erklärt, dass nicht nur Vertragsklauseln unwirksam sind,
die dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden
Mietverhältnisses nach einem starren Fristenplan auferlegen. Auch Abgeltungsklauseln, die auf
einer starren Berechnungsgrundlage beruhen, benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie
keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung zulassen.
Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung würde eine starre
Abgeltungsregelung dazu führen, dass der Mieter mit deutlich höheren zeitanteiligen
Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht.
BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03
Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre
Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind,
zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer
Zusammenhang besteht, so dass sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluss an
Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, DWW 912004, Seite 221).
Ein Vermieter darf eine höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, wenn er für die
Schönheitsreparaturen aufkommen muss (Amtsgericht Frankfurt/Main - Az.: 33 C 2479/05)
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