Schönheitsreparaturen, Klausel ungültig, neues Urteil, Fristen, Abnutzung nach Wohndauer

 

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Abgeltungsklauseln in Mietverträgen legen fest, dass der Vermieter anteilige Renovierungskosten von seinem Mieter fordern darf, obwohl bei dessen Auszug die üblichen Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren.

 Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen:
nach 12 Monaten…  20 Prozent …
nach 24 Monaten … 40 Prozent …
nach 36 Monaten … 60 Prozent …
nach 48 Monaten … 80 Prozent …“
 

 

 
 
 

Der Bundesgerichtshof hat hierzu jetzt erklärt, dass nicht nur Vertragsklauseln unwirksam sind, die dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem starren Fristenplan auferlegen. Auch Abgeltungsklauseln, die auf einer starren Berechnungsgrundlage beruhen, benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung zulassen. Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung würde eine starre Abgeltungsregelung dazu führen, dass der Mieter mit deutlich höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht.

BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03

Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benach­teiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters je­doch ein innerer Zusammenhang besteht, so dass sie als ein­heitliche Regelung erscheinen (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, DWW 912004, Seite 221).

Ein Vermieter darf eine höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, wenn er für die Schönheitsreparaturen aufkommen muss (Amtsgericht Frankfurt/Main - Az.: 33 C 2479/05).
 
 
 

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