Es ist kein einheitlicher Mietvertrag, wenn in zwei getrennten Verträgen mit unterschiedlichen Mietvereinbarungen auch noch unterschiedlich lange Mietdauern vereinbart werden (LG München ).
Die Kündigung nur eines Teils der Mietsache durch den Vermieter ist
eigentlich nicht möglich.
Es ist von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen, wenn die Miete für Wohnung und Garage zusammen gezahlt wird.Ist der Mietvertrag über eine Garage oder Stellplatz unbefristet geschlossen, kann er gem. § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB immer bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.
Wenn zwei Verträge über Wohnung und Garage geschlossen werden,
ist davon auszugehen, dass beide Verträge unabhägnig voneinander
sind.
Das ist oft der Fall, wenn ein Mietvertrag über eine Garage nachträglich und separat zum Wohnungsmietvertrag geschlossen wurde. Das gilt auch für mündlich abgeschlossene Garagenmietverträge.Wurde eine Wohnung mit Garage vermietet, kann der Mieter die Garage untervermieten. Aber nur mit Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Dann kann der Mieter den Preis bestimmen, den er vom Untervermieter bekommt.Wer eine Wohnung mit Garage kündigt, sollte auch rechtzeitig dem Untermieter der Garage kündigen. Es empfiehlt sich, im Untermietvertrag eine eher kurze Kündigungsfrist zu vereinbaren.
Ist der Garagenmietvertrag unabhängig vom Wohnraummietvertrag abgeschlossen worden, kann er auch gesondert gekündigt werden (LG Berlin).Hat der Mieter Wohnung und Garage zusammen angemietet, ist die einzelne Kündigung der Garage oder der Wohnung nicht möglich; es handelt sich dabei um eine unwirksame Teilkündigung (OLG Köln).
Stört das Öffnen des Garagentores die Nachtruhe, dann darf die
Garage von 22 bis 6 Uhr nicht genutzt werden (OLG Düsseldorf).
Besteht ein Mietverhältnis über Wohnung und Garage, kann die Garage nicht extra gekündigt werden (LG Köln).Eine Eigenbedarfskündigung nur der Garage bei einem einheitlichen Mietvertrag von Wohnung und Garage ist nicht möglich (LG Köln).Wird eine Garage erst nach der Wohnung gemietet und beide Ehegatten haben den Wohnungsmietvertrag unterschrieben aber nur einer den Garagenmietvertrag, muss trotzdem von einem einheitlichen Mietverhältnis ausgegangen wertden (LG Wuppertal).
Ist der Garagenmietvertrag unabhängig vom Wohnraummietvertrag abgeschlossen worden, kann er auch gesondert gekündigt werden (LG Berlin).Hat der Mieter Wohnung und Garage zusammen angemietet, ist die einzelne Kündigung der Garage oder der Wohnung nicht möglich; es handelt sich dabei um eine unwirksame Teilkündigung (OLG Köln).
Stört das Öffnen des Garagentores die
Nachtruhe, dann darf die Garage von 22 bis 6
Uhr nicht genutzt werden (OLG Düsseldorf).
Besteht ein Mietverhältnis über Wohnung und Garage, kann die Garage nicht extra gekündigt werden (LG Köln).Eine Eigenbedarfskündigung nur der Garage bei einem einheitlichen Mietvertrag von Wohnung und Garage ist nicht möglich (LG Köln).Wird eine Garage erst nach der Wohnung gemietet und beide Ehegatten haben den Wohnungsmietvertrag unterschrieben aber nur einer den Garagenmietvertrag, muss trotzdem von einem einheitlichen Mietverhältnis ausgegangen wertden (LG Wuppertal).
Es ist kein einheitlicher Mietvertrag, wenn in zwei getrennten Verträgen mit unterschiedlichen Mietvereinbarungen auch noch unterschiedlich lange Mietdauern vereinbart werden (LG München ).
Die Kündigung nur eines Teils der Mietsache
durch den Vermieter ist eigentlich nicht
möglich.
Es ist von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen, wenn die Miete für Wohnung und Garage zusammen gezahlt wird.Ist der Mietvertrag über eine Garage oder Stellplatz unbefristet geschlossen, kann er gem. § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB immer bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.
Wenn zwei Verträge über Wohnung und Garage
geschlossen werden, ist davon auszugehen,
dass beide Verträge unabhägnig voneinander
sind.
Das ist oft der Fall, wenn ein Mietvertrag über eine Garage nachträglich und separat zum Wohnungsmietvertrag geschlossen wurde. Das gilt auch für mündlich abgeschlossene Garagenmietverträge.Wurde eine Wohnung mit Garage vermietet, kann der Mieter die Garage untervermieten. Aber nur mit Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Dann kann der Mieter den Preis bestimmen, den er vom Untervermieter bekommt.Wer eine Wohnung mit Garage kündigt, sollte auch rechtzeitig dem Untermieter der Garage kündigen. Es empfiehlt sich, im Untermietvertrag eine eher kurze Kündigungsfrist zu vereinbaren.