Es ist kein einheitlicher Mietvertrag, wenn in zwei
getrennten Verträgen mit unterschiedlichen
Mietvereinbarungen auch noch unterschiedlich
lange Mietdauern vereinbart werden.
Die Kündigung nur eines
Teils der Mietsache durch
den Vermieter ist eigentlich
nicht möglich.
Es ist von einem einheitlichen Mietverhältnis
auszugehen, wenn die Miete für Wohnung und
Garage zusammen gezahlt wird.
Ist der Mietvertrag über eine Garage oder
Stellplatz unbefristet geschlossen, kann er gem. §
580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB immer bis zum dritten
Werktag eines Monats zum Ablauf des
übernächsten Monats gekündigt werden.
Wenn zwei Verträge über
Wohnung und Garage
geschlossen werden, ist
davon auszugehen, dass
beide Verträge unabhägnig
voneinander sind.
Das ist oft der Fall, wenn ein Mietvertrag über eine
Garage nachträglich und separat zum
Wohnungsmietvertrag geschlossen wurde. Das gilt
auch für mündlich abgeschlossene
Garagenmietverträge.
Wurde eine Wohnung mit Garage vermietet, kann
der Mieter die Garage untervermieten. Aber nur mit
Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Dann kann
der Mieter den Preis bestimmen, den er vom
Untervermieter bekommt.
Wer eine Wohnung mit Garage kündigt, sollte auch
rechtzeitig dem Untermieter der Garage kündigen.
Es empfiehlt sich, im Untermietvertrag eine eher
kurze Kündigungsfrist zu vereinbaren.
Ist der Garagenmietvertrag unabhängig vom
Wohnraummietvertrag abgeschlossen worden,
kann er auch gesondert gekündigt werden.
Hat der Mieter Wohnung und Garage zusammen
angemietet, ist die einzelne Kündigung der
Garage oder der Wohnung nicht möglich; es
handelt sich dabei um eine unwirksame
Teilkündigung.
Stört das Öffnen des
Garagentores die Nachtruhe,
dann darf die Garage von 22
bis 6 Uhr nicht genutzt werden.
Besteht ein Mietverhältnis über Wohnung und
Garage, kann die Garage nicht extra gekündigt
werden.
Eine Eigenbedarfskündigung nur der Garage bei
einem einheitlichen Mietvertrag von Wohnung und
Garage ist nicht möglich.
Wird eine Garage erst nach der Wohnung
gemietet und beide Ehegatten haben den
Wohnungsmietvertrag unterschrieben aber nur
einer den Garagenmietvertrag, muss trotzdem
von einem einheitlichen Mietverhältnis
ausgegangen werden.
Kündigung - Mietvertrag der
Garage
Mietvertrag Garage
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