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Besichtigung
von Mieterwohnung durch Vermieter
Der Vermieter darf die Mieterwohnung nur besichtigen, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist oder es einen konkreten Anlass dafür gibt. Das entschied das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Recht des Mieters auf eine Privatsphäre. Als konkreter Anlass zur Besichtigung gilt zum Beispiel ein Wasserrohrbruch. In diesen Fällen darf der Vermieter zur Gefahrenabwehr auch ohne eine Regelung im Mietvertrag die Wohnung kurzfristig betreten. |
Der
Vermieter hat seinen Besuch mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen
und darf sein Besuchsrecht nur zu den ortsüblichen Zeiten ausüben,
das heißt generell werktags unter Berücksichtigung von Ruhezeiten,
also etwa von 10.00 bis 13.00 Uhr, und von 15.00 bis 18.00 Uhr, ausnahmsweise
auch später. Bei Wohnungsbesichtigungen aus Gründen des Verkaufs
sind Besichtigungen nur zu dem Mieter genehmen Zeiten (z.B. wegen Berufstätigkeit
samstags) und nicht häufiger als etwa alle 14 Tage nach Vorankündigung
zulässig.