Gibt es im Mietvertrag keine Regelung
darüber, wann und wie oft der Vermieter die
Wohnung besichtigen darf, muss der Mieter
während des gesamten Mietverhältnisses
keine Besichtigung zulassen.
Laut Grundgesetz hat der Mieter ein Recht
auf Privatsphäre. Nur in konkreten Fällen
darf der Vermieter in die Wohnung.
Das kann z. B. bei Verdacht auf
Verwahrlosung oder unerlaubter
Untervermietung der Fall sein.
Lässt der Mieter ihn aber auch bei diesen
Gründen nicht in die Wohnung, muss er sich
eine einstweilige Verfügung bei Gericht
erwirken.
Nur damit darf er in die Wohnung, wenn der
Mieter den Zutritt verweigert. Er darf also
sein Recht nicht mit Gewalt ausüben.
Besichtigungszeiten
•
Ein Besichtigungsrecht besteht auch bei
geplanter Weitervermietung. Das gilt
dann für Mietinteressenten. Die
Besichtigungszeiten sollen in in der
Regel wochentags von 10-13 und 15-18
Uhr sein.
•
Besichtigungen sollen nur zu dem Mieter
genehmen Zeiten stattfinden (z.B. wegen
Berufstätigkeit nur samstags) und nicht
häufiger als etwa alle 14 Tage nach
Vorankündigung.
•
Er muss eine Besichtigung rechtzeitig,
mindestens 24 Stunden vorher,
ankündigen. Von einem berufstätigen
Mieter kann eine Terminvereinbarung
innerhalb von vier Tagen verlangt
werden.
•
Es reicht aus, wenn der Mieter einmal
wöchentlich für drei Stunden die
Besichtigung ermöglicht.
•
Es ist ausreichend, wenn ein Mieter
einmal im Monat für 30 Minuten die
Besichtigung der Wohnung, zwecks
Weitervermietung oder Verkauf, zulässt.
Jedenfalls dann, wenn er in der
zurückliegenden Zeit schon ständig
Besichtigungen geduldet hat.
Der Vermieter muss bei der
Terminvereinbarung auf den Mieter
Rücksicht nehmen. Wenn der Mieter
berufstätig ist, kann er verlangen, dass er
den Termin zur Besichtigung drei bis vier
Tage vorher ankündigt.
Besichtigungsrecht im
Mietvertrag
Besichtigungsrecht des
Vermieters
Eine Klausel im Mietvertrag, die dem
Vermieter ein Recht zum Betreten der
Mietwohnung ganz allgemein „zur
Überprüfung des Wohnungszustandes“
einräumt, ist wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters unwirksam. Der
Vermieter hat kein Besichtigungsrecht, wenn
er keine Gründe hat.
Ein Besichtigungsrecht, nur um zu sehen,
wie die Wohnung aussieht oder was der
Mieter so treibt, gibt es nicht. Der Vermieter
hat immer das Recht, bei Gefahr im Verzug,
die Wohnung zu betreten.
Auch wenn er das eigentlich vom Gesetz her
nicht darf. Gefahr im Verzug kann z. B. bei
einem Wasserschaden, eingefrorene Rohre
oder Brand bestehen.
Wechselt die Hausverwaltung stellt das
keinen Berechtigungsgrund dar, besichtigen
zu müssen.
Mit Besichtigungsrecht darf der
Mieter auf folgenden Gründen
in die Wohnung:
•
- Begutachtung von Mängeln,
•
- Routinemäßige Überprüfung der
Wohnung auf Mängel bzw. wegen
vertraglich übernommener
Schönheitsreparaturen
•
- begründeter Verdacht auf
vertragswidrigen Gebrauch der
Wohnung z.B. Untervermietung,
•
- ohne Genehmigung Baumaßnahmen
vorgenommen,
•
- gesammelter Müll, o. ä.,
•
- die Wohnung soll neu vermessen
werden oder Handwerker,
Sachverständige, Architekten u. ä. wollen
einen Kostenvoranschlag bzw. Baupläne
erstellen
•
- oder Mängel begutachten bzw.
beseitigen. -
Wenn der Mieter für mehrere Tage abwesend
ist, sollte er dem Vermieter unbedingt eine
Person seines Vertrauens benennen, die
einen Zweitschlüssel für die Wohnung hat
und in Dringlichkeitsfällen Zutritt gewähren
kann.
Sonst kann der Mieter für entstehende
Schäden haftbar gemacht werden!
Aufbrechen darf der Vermieter die Wohnung
nur dann, wenn er Polizei bzw. Feuerwehr
hinzuzieht.
Bei Gefahr im Verzug dürfte aber auch jeder
andere in die Wohnung, ohne mit
Konsequenzen rechnen zu müssen.
19,90 11,40 €
NEU
USB Stick kostenlos
Online verfügbar
erhältlich
•
als Download
•
auf CD
•
auf USB Stick
nutzbar auch mit
dem Smartphone
zum Sonderpreis
noch bis:
Nebenkostenrechner