Eigenbedarf vorgetäuschter, Kündigung, Gründe für  Eigenbedarfskündigung

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Vorgetäuschter Eigenbedarf
Bezieht der Vermieter nach Auszug des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters nicht sogleich die Wohnung, sondern lässt er sie über einen längeren Zeitraum leerstehen, so sind Zweifel an dem in der Kündigung angegebenen Eigennutzungswunsch berechtigt. An einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung kann es dennoch fehlen, wenn die Wohnung aus persönlichen Gründen nicht genutzt wird  und die Wohnung während der Nichtnutzung durch den Eigentümer nicht anderweitig vermietet wird.
 

Eine Eigenbedarfskündigung ist auch dann möglich, wenn der Vermieter neben der eigentlichen Wohnung einen über eine Treppe mit dieser verbundenen Hobbyraum gewerblich als Büro und Empfangsraum nutzen möchte.

Hat der Vermieter schon einmal Eigenbedarf vorgetäuscht, sind auch bei einer erneuten Eigenbedarfskündigung Zweifel angebracht. Bei einer Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Familienangehörigen ist die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses sowie die Offenlegung der bisherigen Wohnverhältnisse der Verwandten erforderlich.

 


 
 
 
 

Ein Kind des Vermieters zieht in die Wohnung, weil er sonst befürchtet, dass sich das Kind vom Elternhaus löst.

Er will die Wohnung seiner Tochter zur Verfügung stellen. Sie hat nun die Möglichkeit eine Familie zu gründen und kann ihren Kinderwunsch verwirklichen (BVerfG AZ 1 BvR 665/94).

Aus gesundheitlichen Gründen muss der Vermieter in eine kleinere bzw. in eine Erdgeschosswohnung ziehen.
Familienzuwachs führt zu größerem Platzbedarf.
Der Vermieter will im eigenen Haus wohnen, um die Heizung zu warten und das Haus zu verwalten.
 
 
 

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