Mietkaution, Kautionsrückzahlung, Kaution, Rückzahlung, ohne Kaution


 

Der Vermieter muss Auskunft über den Verbleib und die Art der Anlage der (Bar)Kaution geben.
Sind gemeinschaftliche Mieter zur Zahlung einer Mietsicherheit verpflichtet, so können sie den Rückzahlungsanspruch bei Mietende nur gemeinsam geltend machen. Das gilt auch, wenn nur einer der Mieter die Kaution gestellt hatte.

Wegen noch ausstehender Nebenkosten-Abrechnungen kann der Vermieter bei Mietende nicht die gesamte Kaution, sondern allenfalls einen Betrag in Höhe von 3 monatlichen Vorauszahlungen einbehalten, für angebrochene Jahre einen entsprechenden Anteil (AG Hamburg, 47 C 1373/95, Urteil v. 27.02.1996). Ein Einbehalt für noch ausstehende Abrechnungen ist aber nur zulässig, soweit die Kaution zur Absicherung etwaiger Nachforderungen des Vermieters voraussichtlich benötigt wird. Das ist nicht der Fall, wenn die letzte Abrechnung ein Guthaben des Mieters ergeben hatte (AG Hamburg, 43b C 367/97, Urteil v. 15.5.1998,).

Haben die bisherigen Nebenkosten-Abrechnungen stets zu Guthabensbeträgen für den Mieter geführt, so ist ein teilweiser Einbehalt der Mietkaution zur Absicherung einer Nachforderung aus einer noch zu erstellenden Nebenkosten-Abrechnung nur zulässig, wenn der Vermieter einen zu erwartenden Nachzahlungsbetrag konkret vorträgt (AG Hamburg 43 b C 133/03, Urteil vom 26.9.2003).

 
 
 

Nach dem Auszug muss die Kaution unverzüglich zurückgezahlt werden. Ein Rückbehaltungsrecht hat der Vermieter nur in der Höhe, in der er noch Forderungen an den Mieter hat. Über diese muss er unverzüglich abrechnen. Es stimmt nicht, dass der Vermieter Anspruch darauf hat, sich mit der Kautionsabrechnung grundsätzlich 3 oder sogar 6 Monate Zeit zu lassen.  Amtsgericht Hamburg (45 C 74/02, Urteil vom 16.12.2002)
 

Der Vermieter kann sich auf eine übliche Frist zur Prüfung eventueller Ansprüche nicht berufen, wenn er sofort nach Mietende das Kautionssparbuch auflöst und sich das Guthaben auszahlen lässt, weil er  zu unrecht  annahm, der ausgezogene Mieter sei zur Renovierung verpflichtet gewesen. Der Mieter kann dann sofort die Rückzahlung der Kaution verlangen.
 

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