Nach dem Auszug muss die
Kaution unverzüglich zurückgezahlt werden. Ein Rückbehaltungsrecht
hat der Vermieter nur in der Höhe, in der er noch Forderungen an den
Mieter hat. Über diese muss er unverzüglich abrechnen. Es stimmt
nicht, dass der Vermieter Anspruch darauf hat, sich mit der Kautionsabrechnung
grundsätzlich 3 oder sogar 6 Monate Zeit zu lassen. Amtsgericht
Hamburg (45 C 74/02, Urteil vom 16.12.2002)
Der Vermieter kann sich
auf eine übliche Frist zur Prüfung eventueller Ansprüche
nicht berufen, wenn er sofort nach Mietende das Kautionssparbuch auflöst
und sich das Guthaben auszahlen lässt, weil er zu unrecht
annahm, der ausgezogene Mieter sei zur Renovierung verpflichtet gewesen.
Der Mieter kann dann sofort die Rückzahlung der Kaution verlangen.
Mietkaution,
Kautionsrückzahlung, Kaution, Rückzahlung, ohne Kaution