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Kleinreparaturen (Bagatellschäden)
Im Mietvertrag kann dem Mieter auch die Pflicht auferlegt werden, die Kosten für kleinere Reparaturen und Instandsetzungen zu übernehmen. dabei müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes  Grenzen eingehalten werden.
 
Kann ein Schaden nicht mehr repariert werden und ist deshalb eine Neuanschaffung erforderlich, oder ist die Reparatur teurer als 75 EUR, muss sich der Mieter im Rahmen der Reparaturklauseln nicht daran beteiligen.

Ist der Mieter bei einer im Mietvertrag vereinbarten Kleinreparaturklausel verpflichtet, die Kosten größerer Reparaturen anteilig mitzutragen? Nein Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 24 U 183/01).  


 

Eine im Mietvertrag zu Lasten des Mieters vereinbarte "Kleinreparaturklausel" ist unzulässig, wenn sich aus ihr nicht unmissverständlich entnehmen lässt, dass der Mieter nur dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Gesamtbetrag der Kosten für die einzelne Kleinreparatur die im Vertrag vereinbarte betragsmäßige Begrenzung nicht übersteigt.
 

Der Vermieter ist auch zur Instandhaltung (vorbeugende Maßnahmen gegen Schäden) verpflichtet. Er muss die Mietsache in regelmäßigen Anständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüfen.
 

In dringenden Notfällen - Heizungsausfall im Winter, wenn der Vermieter oder sein Beauftragter nicht erreichbar sind, darf der Mieter die Reparatur selbst in Auftrag geben. Der Vermieter muss die erforderlichen Kosten übernehmen. Das gleiche gilt, wenn der Vermieter trotz Mängelanzeige und Mahnung keine Reparatur einleitet und nichts unternimmt.
Bei vereinbarter Kleinreparaturklausel bleibt das Risiko eines fehlgeschlagenen Reparaturversuchs beim Vermieter. Ein vom Vermieter mit der Beseitigung von Mängeln in der Mietwohnung beauftragter Handwerker ist als Erfüllungsgehilfe anzusehen, dessen Verschulden sich der Vermieter zurechnen lassen muss.

Lässt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Wartungs- und Kleinreparaturklausel im Mietvertrag Wartungsarbeiten an der Gastherme durchführen, kann er die hierfür gezahlten Beträge vom Vermieter erstattet verlangen.

Laut Gesetz ist der Vermieter verpflichtet Kleinreparaturen der Mietsache durchzuführen, § 535 BGB. Enthält der Mietvertrag keine Regelung zu einem Kleinreparaturzuschlag und ist der örtliche Mietspiegel in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ist es dem Vermieter verwehrt im Rahmen einer Mieterhöhung einen Zuschlag für Kleinreparaturen in Ansatz zu bringen.
 
 
 
 

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