Kleinreparatur: Hierunter versteht man "das Beheben kleiner Schäden an den
Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und
Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den
Verschlussvorrichtungen von Fensterläden" (§ 28 Abs. 3 Zweite
Berechnungsverordnung).
Die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten kann nicht formularmäßig auf den
Mieter abgewälzt werden. Nur die Kostenübernahme kann dem Mieter in bestimmten
Grenzen durch Formularklauseln auferlegt werden. Eine mietvertragliche
Kleinreparaturklausel verpflichtet den Mieter nicht, die Kosten größerer Reparaturen
anteilig mitzutragen (OLG Düsseldorf 24 U 183/01, Urteil vom 11.6.2002, WuM 2002,
545).
Wirksam ist eine Kleinreparatur- Klausel nur, wenn eine Obergrenze für einzelne
Kleinreparaturen genannt ist, die 75 EUR nicht übersteigen darf. Alles was teurer ist,
ist keine Kleinreparatur. Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines
Jahres darf höchstens 300 EUR bzw. 10 Prozent der Jahreskaltmiete betragen und
nur Reparaturen an Gegenständen umfassen, die dem unmittelbaren Zugriff des
Mieters unterliegen. Außerdem darf der Mieter per Mietvertrag nur zur Bezahlung der
Kleinreparatur verpflichtet werden - nicht etwa zur Durchführung der Arbeit oder zur
Beauftragung der Handwerker.
Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag begründet keine Verpflichtung des Mieters,
die Kosten größerer Reparaturen anteilig mitzutragen. 24 U 183/01 OLG Düsseldorf.
Kann ein Schaden nicht mehr repariert werden und ist deshalb eine Neuanschaffung
erforderlich, oder ist die Reparatur teurer als 75 EUR, muss sich der Mieter im
Rahmen der Reparaturklauseln nicht daran beteiligen.
Ist der Mieter bei einer im Mietvertrag vereinbarten Kleinreparaturklausel verpflichtet,
die Kosten größerer Reparaturen anteilig mitzutragen? Nein Oberlandesgericht
Düsseldorf (Aktenzeichen 24 U 183/01
Eine im Mietvertrag zu Lasten des Mieters vereinbarte "Kleinreparaturklausel" ist
unzulässig, wenn sich aus ihr nicht unmissverständlich entnehmen lässt, dass der
Mieter nur dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Gesamtbetrag der Kosten für
die einzelne Kleinreparatur die im Vertrag vereinbarte betragsmäßige Begrenzung
nicht übersteigt. Amtsgerichtes Lichtenberg vom 27.09.2006 - Akz: 3 C 273/06 -
Bei vereinbarter Kleinreparaturklausel bleibt das Risiko eines fehlgeschlagenen
Reparaturversuchs beim Vermieter. Ein vom Vermieter mit der Beseitigung von
Mängeln in der Mietwohnung beauftragter Handwerker ist als Erfüllungsgehilfe
anzusehen, dessen Verschulden sich der Vermieter zurechnen lassen muss (AG
Konstanz 4 C 409/97).
Lässt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Wartungs- und Kleinreparaturklausel im
Mietvertrag Wartungsarbeiten an der Gastherme durchführen, kann er die hierfür
gezahlten Beträge vom Vermieter erstattet verlangen (AG Köln 214 C 527/03 WuM
2006, 261).
Laut Gesetz ist der Vermieter verpflichtet Kleinreparaturen der Mietsache
durchzuführen, § 535 BGB. Enthält der Mietvertrag keine Regelung zu einem
Kleinreparaturzuschlag und ist der örtliche Mietspiegel in diesem Zusammenhang
ohne Bedeutung, ist es dem Vermieter verwehrt im Rahmen einer Mieterhöhung
einen Zuschlag für Kleinreparaturen in Ansatz zu bringen. Landgericht Dortmund
30.05.2006 (1 S 10/05 in WM 2006, Seite 570).
Die Instandsetzung der Wohnung (Beseitigung von Schäden, Reparaturen) ist Sache
des Vermieters. Das gilt auch für Gemeinschaftsräume des Hauses, wie
Waschküche, Speicher oder Treppenhaus (KG Berlin 8 WRE-Miet 4298/83, WM 84,
42).
In dringenden Notfällen - Heizungsausfall im Winter -, wenn der Vermieter oder sein
Beauftragter nicht erreichbar sind, darf der Mieter die Reparatur selbst in Auftrag
geben. Der Vermieter muss die erforderlichen Kosten übernehmen. Das gleiche gilt,
wenn der Vermieter trotz Mängelanzeige und Mahnung keine Reparatur einleitet und
nichts unternimmt (LG Köln 1 S 413/92, WM 94, 73).
Der Vermieter ist auch zur Instandhaltung (vorbeugende Massnahmen gegen
Schäden) verpflichtet. Er muss die Mietsache in regelmäßigen Anständen auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand hin überprüfen (OLG Saarbrücken 4 U 109/92, NJW 93,
3077).
Die Vermieterpflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung kann nicht per
Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden. Ausnahme: Kleinreparaturen.
Der Vermieter muss notwendige Reparaturen schnellstmöglich durchführen und die
aufgetretenen Mängel müssen wirksam und dauerhaft beseitigt werden (BayObLG
BReg. 2 Z 73/89, WM 89, 657)
In dringenden Notfällen - Heizungsausfall im Winter -, wenn der Vermieter oder sein
Beauftragter nicht erreichbar sind, darf der Mieter die Reparatur selbst in Auftrag
geben. Der Vermieter muss die erforderlichen Kosten übernehmen. Das gleiche gilt,
wenn der Vermieter trotz Mängelanzeige und Mahnung keine Reparatur einleitet und
nichts unternimmt (LG Köln 1 S 413/92, WM 94, 73).
Kleinreparaturen, Klausel im Mietvertrag
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