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Duschen nachts nicht erlaubt? Hausordung

Wenn eine Dusche oder Badewanne in einer Mietwohnung vorübergehend nicht genutzt werden kann, dann kann das zu einer Mietminderung bis zu einem Drittel der Miethöhe berechtigen. Das gilt dann, wenn es nur eine Dusche oder eine Badewanne in der Wohnung gibt. Duschen oder baden muss zum Standard einer Wohnung gehören. Dabei ist das Duschen und Baden rund um die Uhr erlaubt. Auch dann, wenn Nachbarn die Geräusche wahrnehmen. Diese Geräusche gehören zum normalen Gebrauch einer Mietwohnung. Klauseln im Mietvertrag, welche das Duschen und Baden nachts verbieten, sind unwirksam. Baden und Duschen, auch mitten in der Nacht, ist erlaubt. Allerdings darf nachts das Duschen nicht länger als 30 Minuten dauern, Generelle nächtliche Dusch- und Badeverbote in Hausordnungen sind insgesamt unwirksam. Schwankende Wassertemperaturen beim Duschen sind ein Mangel und berechtigen den Mieter zu einer Mietminderung.
Der Mieter muss durch regelmäßige Reinigung und ausreichendes Lüften dafür sorgen, dass in der Dusche keine Kalkflecken entstehen und dass es durch die Feuchtigkeit nicht zu Schäden, wie zum Beispiel Schimmelbildung, kommt. Das bedeutet aber nicht, dass der Mieter nach jedem Duschen Wände und Fenster abtrocknen muss.Ein Badezimmer muss vom Vermieter in einem baulichen Zustand überlassen werden, der Feuchtigkeitsschäden ausschließt, die durch ein Duschen in der Badewanne oder in der Dusche verursacht werden können. Entstehen trotz entsprechender Vorsorge Schäden, die z.B. auf baulichen Gründen beruhen, so ist das Sache des Vermieters. Ist die Dusche defekt, sind 17% Mietminderung zulässig. Eine Hausordnung kann nicht das nächtliche Duschen und Baden verbieten. Das Waschen gehöre zu einem hygienischen Mindeststandard und damit zur normalen Lebensführung eines Mieters. Die Nachbarn müssen, die mit dem Waschen verbundenen Geräusche als normale Wohngeräusche hinnehmen.
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Der Mieter muss durch regelmäßige Reinigung und ausreichendes Lüften dafür sorgen, dass in der Dusche keine Kalkflecken entstehen und dass es durch die Feuchtigkeit nicht zu Schäden, wie zum Beispiel Schimmelbildung, kommt. Das bedeutet aber nicht, dass der Mieter nach jedem Duschen Wände und Fenster abtrocknen muss.Ein Badezimmer muss vom Vermieter in einem baulichen Zustand überlassen werden, der Feuchtigkeitsschäden ausschließt, die durch ein Duschen in der Badewanne oder in der Dusche verursacht werden können. Entstehen trotz entsprechender Vorsorge Schäden, die z.B. auf baulichen Gründen beruhen, so ist das Sache des Vermieters. Ist die Dusche defekt, sind 17% Mietminderung zulässig. Eine Hausordnung kann nicht das nächtliche Duschen und Baden verbieten. Das Waschen gehöre zu einem hygienischen Mindeststandard und damit zur normalen Lebensführung eines Mieters. Die Nachbarn müssen, die mit dem Waschen verbundenen Geräusche als normale Wohngeräusche hinnehmen.
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