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Broschüre
"Mietrecht" anfordern!
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Kann eine Dusche oder Badewanne
in einer Mietwohnung vorübergehend nicht genutzt werden, so kann das
eine Mietminderung bis zu einem Drittel der Miethöhe rechtfertigen.
Nach einem Urteil des AG Köln gilt dies jedenfalls dann, wenn die Bade- oder Duschanlage die einzige in der Wohnung ist. In diesem Fall sei nämlich die "Gebrauchstauglichkeit" der Wohnung ganz erheblich beeinträchtigt. AG Köln 206 c 85/ 95 Sowohl die Betätigung der Wasserspülung als auch das Duschen und Baden sind rund um die Uhr zulässig. Ist im Mietvertrag etwas anderes geregelt, so ist dies unwirksam. Baden und Duschen nach 22 bzw. nach 24 Uhr oder sogar mitten in der Nacht ist erlaubt. Unbegrenzt fließen sollte das Wasser allerdings nicht: In der Nachts darf das Duschen nicht länger als 30 Minuten dauern, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
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Stark schwankende Wassertemperaturen beim Duschen sind nach einem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ein Mangel und berechtigen den Mieter zu einer Mietminderung.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist der Mieter zwar verpflichtet, durch regelmäßige Reinigung und ausreichendes Lüften dafür zu sorgen, dass in der Dusche keine Kalkflecken entstehen und dass es durch die Feuchtigkeit nicht zu Schäden, wie zum Beispiel Schimmelbildung, kommt. Das kann aber nicht bedeuten, dass der Mieter nach jedem Duschen Wände und Fenster abtrocknen muss.
Dusche - kann diese vorübergehend
nicht genutzt werden und ist diese die einzige Duschmöglichkeit in
der Wohnung kann die Miete bis zu einem Drittel gemindert werden.
Ein Badezimmer muss vom
Vermieter in einem baulichen Zustand überlassen werden, der Feuchtigkeitsschäden
ausschließt, die durch ein Duschen in der Badewanne verursacht werden
können.
Duschen
auch nachts erlaubt, Mietwohnung Mietvertrag Duschmöglichkeit in der
Nacht