Duschen nachts nicht erlaubt, Mietminderung
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Duschen auch nachts erlaubt, Mietwohnung Mietvertrag Duschmöglichkeit in der Nacht
Kann eine Dusche oder Badewanne in einer Mietwohnung vorübergehend nicht genutzt
werden, so kann das eine Mietminderung bis zu einem Drittel der Miethöhe rechtfertigen.
Nach einem Urteil des AG Köln gilt dies jedenfalls dann, wenn die Bade- oder Duschanlage
die einzige in der Wohnung ist.
In diesem Fall sei nämlich die "Gebrauchstauglichkeit" der Wohnung ganz erheblich
beeinträchtigt. AG Köln 206 c 85/ 95 Sowohl die Betätigung der Wasserspülung als auch das
Duschen und Baden sind rund um die Uhr zulässig. Ist im Mietvertrag etwas anderes geregelt,
so ist dies unwirksam. Baden und Duschen nach 22 bzw. nach 24 Uhr oder sogar mitten in der
Nacht ist erlaubt.
Unbegrenzt fließen sollte das Wasser allerdings nicht: In der Nachts darf das Duschen nicht
länger als 30 Minuten dauern, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Stark
schwankende Wassertemperaturen beim Duschen sind nach einem Urteil des Amtsgerichts
Charlottenburg ein Mangel und berechtigen den Mieter zu einer Mietminderung. Nach
Angaben des Deutschen Mieterbundes ist der Mieter zwar verpflichtet, durch regelmäßige
Reinigung und ausreichendes Lüften dafür zu sorgen, dass in der Dusche keine Kalkflecken
entstehen und dass es durch die Feuchtigkeit nicht zu Schäden, wie zum Beispiel
Schimmelbildung, kommt.
Das kann aber nicht bedeuten, dass der Mieter nach jedem Duschen Wände und Fenster
abtrocknen muss. Dusche - kann diese vorübergehend nicht genutzt werden und ist diese die
einzige Duschmöglichkeit in der Wohnung kann die Miete bis zu einem Drittel gemindert
werden. Ein Badezimmer muss vom Vermieter in einem baulichen Zustand überlassen
werden, der Feuchtigkeitsschäden ausschließt, die durch ein Duschen in der Badewanne
verursacht werden können.
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