Wenn eine Dusche oder Badewanne in einer
Mietwohnung vorübergehend nicht genutzt werden
kann, dann kann das zu einer Mietminderung bis
zu einem Drittel der Miethöhe berechtigen. Das gilt
dann, wenn es nur eine Dusche oder eine
Badewanne in der Wohnung gibt.
Duschen oder baden muss zum Standard einer
Wohnung gehören. Dabei ist das Duschen und
Baden rund um die Uhr erlaubt. Auch dann, wenn
Nachbarn die Geräusche wahrnehmen.
Diese Geräusche gehören zum normalen
Gebrauch einer Mietwohnung. Klauseln im
Mietvertrag, welche das Duschen und Baden
nachts verbieten, sind unwirksam.
Baden und Duschen, auch mitten in der Nacht, ist
erlaubt. Allerdings darf nachts das Duschen nicht
länger als 30 Minuten dauern,
Generelle nächtliche Dusch- und Badeverbote in
Hausordnungen sind insgesamt unwirksam.
Schwankende Wassertemperaturen beim Duschen
sind ein Mangel und berechtigen den Mieter zu
einer Mietminderung.
Der Mieter muss durch regelmäßige Reinigung und
ausreichendes Lüften dafür sorgen, dass in der
Dusche keine Kalkflecken entstehen und dass es
durch die Feuchtigkeit nicht zu Schäden, wie zum
Beispiel Schimmelbildung, kommt.
Das bedeutet aber nicht, dass der Mieter nach
jedem Duschen Wände und Fenster abtrocknen
muss.Ein Badezimmer muss vom Vermieter in
einem baulichen Zustand überlassen werden, der
Feuchtigkeitsschäden ausschließt, die durch ein
Duschen in der Badewanne oder in der Dusche
verursacht werden können.
Entstehen trotz entsprechender Vorsorge Schäden,
die z.B. auf baulichen Gründen beruhen, so ist das
Sache des Vermieters.
Ist die Dusche defekt, sind 17% Mietminderung
zulässig.
Eine Hausordnung kann nicht das
nächtliche Duschen und Baden
verbieten.
Das Waschen gehöre zu einem hygienischen
Mindeststandard und damit zur normalen
Lebensführung eines Mieters. Die Nachbarn
müssen, die mit dem Waschen verbundenen
Geräusche als normale Wohngeräusche
hinnehmen.
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