Haustierhaltung in der Mietwohnung, Mietvertrag Verbot, Vermieter kann Abschaffung von Haustiere verlangen

 

 

Broschüre Mietrecht anfordern!
(wird sofort per Email geschickt)
 

 

Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluss auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.

Der Vermieter kann das Verbot zur Hundehaltung mit Eigenschaften der Tiergattung oder Rasse rechtfertigen. Der von einem Mieter gehaltene Bullterrier stellt eine Gefahr für die anderen Mieter des Mietshauses dar, weil ein Angriff durch einen Hund dieser Rasse nicht vorhergesehen und mit normalen Kräften nicht abgewehrt werden kann (LG Nürnberg-Fürth 7 S 3264/90).

Der Vermieter muss die Haltung eines bzw. mehrerer Bullterrier in der Mietwohnung nicht erlauben. Er kann die Hundehaltung wegen einer möglichen Gefährdung der Mitmieter des Zwölf-Parteien-Hauses verbieten (LG Gießen 1 S 128/94). 



 
 

Der Vermieter kann in einer Wohnanlage die Haltung von Kampfhunden, hier Staffordshire- Bullterrier, verbieten. Er kann auch eine in Unkenntnis der Hunderasse erteilte Genehmigung widerrufen (LG München I 13 T 14638/93).

Der Vermieter kann die Haltung eines Hundes, Bullterrier, in der Mietwohnung des Mehrparteienhauses verbieten, wenn der Halter keine Eignung hat, den Hund seiner Rasse entsprechend zu führen (LG Krefeld 2 S 89/96).

Dem Mieter kann verboten werden, einen American- Staffordshire- Terrier in der Wohnung zu halten. Das Verbot kann auch ausgesprochen werden, wenn bisher noch keine konkrete Gefährdung von diesem Hund ausgegangen ist. Es reicht aus, dass diese Tiere zu den potentiell gefährlichsten Kampfhunden gehören (AG Frankfurt 33 C 77/00-67).
Wird laut Mietvertrag neben der Wohnung auch ein Teil des Gartens mitgemietet, so berechtigt dies - bei erlaubter Hundehaltung - auch die Aufstellung einer Hundehütte.
AG Hamburg- Wandsbeck
20.11.1995
713b C 736/95
 
 
 

Haustierhaltung in der Mietwohnung, Mietvertrag Verbot, Vermieter kann Abschaffung von Haustiere verlangen