Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten
darf, dann gilt das auch. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit wird nicht verletzt (BVerfG 1 BvR 126/80, WM 81, 77).
Enthält der Mietvertrag ein Verbot jeglicher Tierhaltung, ist das unwirksam, weil dann
auch Wellensittiche oder Goldhamster verboten wären. Das geht nicht. Derartige
Kleintiere darf der Mieter immer halten (BGH VIII ZR 10/92, WM 93, 109).
Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist
der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt (OLG Hamm 4
ReMiet 5/80 und 6/80, WM 81, 53).
Zumindest solange Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf
der Mieter eine Katze halten (LG Braunschweig 6 S 458/99 (107)).
Der Mieter kann bei derartigen Vertragsklauseln aber davon ausgehen, dass der
Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn nicht gewichtige Gründe im Wege stehen (LG
Ulm 1 S 286/89-01, WM 90, 443).
Das Halten einer Katze ist immer erlaubt, solange es nicht zu Beeinträchtigungen für
die Nachbarn kommt (LG Mönchengladbach; AG Sinzig; AG Schöneberg; AG
Mannheim 11 C 269/78).
Das gilt erst recht, wenn andere Mieter im Hause schon einen Hund oder eine Katze
halten (LG Berlin 64 S 234/85, WM 87, 213).
Bis zu fünf Chinchillas sind in der Wohnung erlaubt. Sie sind Kleintiere, sie werden in
Käfigen gehalten, und es gibt keine Geruchs- oder Lärmbelästigungen (AG Hanau 90
C 1264/99-90).
Selbst wenn Katzen keine Kleintiere sind, darf der Mieter eine Katze halten, wenn dies
aus gesundheitlich-psychischen Gründen notwendig ist (AG Bonn 8 C 731/93 WM 94,
823).
Elster und Leguan sind Kleintiere, deshalb im Käfig erlaubt (AG Köln 205 C 130/83
WM 84, 78).
Ein besonderes Problem bildet das Füttern freilebender Tiere. Dabei handelt es sich
zwar nicht um eine Tierhaltung. Trotzdem kann dem Mieter das Füttern untersagt
werden, wenn damit eine Belästigung anderer Bewohner oder eine Gefährdung des
Gebäudes verbunden ist. Das gilt insbesondere für das Füttern von Tauben (AG
Berlin-Schöneberg, Az.: 16 C 185/89, WM 1990, 282).
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut
Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in
seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund
etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer
gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen,
konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter
Haltung so gut wie keinen Einfluss auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im
Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher
müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.
Ein Mieter darf auch dann Vögel halten, wenn ihm dies mietvertraglich untersagt
wurde. Dabei gibt es jedoch eine Einschränkung: Wer mehrere Vögel beispielsweise
in einer offen aufgestellten Voliere halten will, der muss dafür sorgen, dass
Lärmbelästigungen für die Nachbarn unterbleiben. OLG Hamburg Aktenzeichen: 5 U
85/76
Erlaubt der Mietvertrag ausdrücklich die Tierhaltung, kann sich der Mieter ohne
weiteres Hund oder Katze oder andere Haustiere zulegen.
Die Gerichte sind überwiegend der Ansicht, dass die Haltung von Katzen nicht der
Genehmigung des Vermieters bedarf. Es wird angenommen, dass es durch eine
Katze nur zu geringfügigen Belästigungen der Nachbarn kommen kann.
Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Regelung, die besagt, ob eine Katze ein
Kleintier ist oder eben doch wie ein Hund zu behandeln ist.
Die Haltung einer Katze in der Mietwohnung kann vom Vermieter nicht grundsätzlich
verboten werden. Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass von dieser Tierart keine
Belästigung ausginge und man die Haltung dulden müsse. Aber auch die
Wohnungsgröße ist entscheidend: Ein bis zwei Katzen sind in der Regel zumutbar.
Die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich das Mitglied
verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten, ist unwirksam, denn das Halten von
Hunden und/oder Katzen in Mietwohnungen ist auch in städtischen Gebieten dem
vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen.
Der Vermieter kann nur dann vom Mieter die Entfernung von nicht genehmigten, aber
schon über fünf Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder Mitmieter durch
die Tierhaltung in unzumutbarer Weise belästigt werden oder die öffentliche Sicherheit
und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät.
Katzenhaltung in der Mietwohnung
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