Dübellöcher in Fliesen beim Auszug schließen?
Dübellöcher
Es ist eine Frage des Einzelfalls, wie viele Dübellöcher der Mieter in die
Badezimmerwände bohren darf.
Wenn die Wände eines Bades nur aus Fliesen bestehen, können 32 Dübellöcher
erforderlich sein, um die notwendigen Ausstattungsgegenstände (Spiegel,
Handtuchhalter usw.) anzubringen (LG Hamburg 307 S 50/01. Ein Mieter kann
durchaus Dübellöcher bohren.
Er muss aber damit rechnen, dass er diese beim Auszug (Auszug vor Mietende)
unkenntlich verschließen muss. Für angebohrte Fliesen kann der Vermieter
jederzeit Ersatz verlangt werden. Ausnahme, die Wände waren eh schon voller
Löcher. Nach Möglichkeit sollte der Mieter in die Fugen bohren.
Dübellöcher schließen bei Auszug
Die Anbringung einer gewissen Anzahl von Dübeln mit der Folge von Löchern in
Wänden und Decken ist normalerweise vertragsgemäß, soweit das übliche Maß
nicht überschritten wird.
Für die Beurteilung, was vertragsgemäß ist oder nicht, existieren keine allgemein
verbindlichen Vorgaben, hier kommt es also auf den Einzelfall an. Einige wenige
Dübellöcher dürften regelmäßig einer vertraglich vereinbarten Nutzung
entsprechen.
Bei aufwändigen Regal- oder Hängekonstruktionen mit z.B. mehreren Dutzenden
Dübeln an einer Wand kann der Mieter auch ohne die vertragliche Übernahme
von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, die Wände zu renovieren und damit
auch die Dübellöcher wieder zu schließen.
Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln oder Fliesen bedarf regelmäßig
der Zustimmung des Vermieters. Normale Dübellöcher können ohne nachhaltige
Beschädigung wieder beseitigt werden, Kacheln und Fliesen bleiben auf Dauer
durchbohrt. Der Vermieter ist nämlich nicht verpflichtet, Ersatzfliesen oder
Kacheln zu bevorraten.
Zwar hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur
Anbringung eines Badspiegels usw. im Rahmen der üblichen Nutzung, doch
muss er sich vorher erkundigen, ob es nicht andere sichere
Anbringungstechniken für das Möbelstück, etwa Bohren in Fugen oder moderne
Klebetechniken, gibt und diese gegebenenfalls einsetzen. Andernfalls kann sich
der Mieter schadenersatzpflichtig machen und hat dann neue Fliesen oder
Kacheln einzusetzen. (LG Göttingen, WuM 90, 199 und AG Warendorf 1983, S.
235.)
Das Bohren in Kachel- oder Fliesenfugen ohne Beschädigung der Kacheln
oder Fliesen ist grundsätzlich zulässig.
Unangemessen sind Dübellöcher dann, wenn sie in die Fliesen gebohrt werden,
obwohl sie auch in den Fugen hätten angebracht werden können.
Überstreicht der Mieter Wandfliesen und lässt sich die Farbe nicht mehr oder nur
teilweise entfernen, muss der Mieter neu fliesen oder die Kosten dafür tragen. Bei
sehr alten Fliesen ( ca. 30 Jahre) kann der Mieter einen 50%-igen Abzug “Neu für
alt” vornehmen.
Ein Mieter haftet dann, wenn er Bohrlöcher anbringt, die weit über das
erforderliche Maß hinausgehen und/oder unangemessen angebracht sind. Dazu
zählen aber nicht Gegenstände, die im Bad zu den üblichen Installationen oder
Dekorationen zählen (z.B. Badschrank, Spiegel, Ablage, Handtuchhalter, Halter
für Zahnputzbecher, Lampe, Gardinenstangen)
Muss der Mieter laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführen, dann muss
er auch Nägel und Dübel entfernen, Dübellöcher schließen (angebohrte
Wandkacheln brauchen nicht ersetzt zu werden, sofern nicht übermäßig viele
Löcher gebohrt wurden).
Ist der Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet,
dann ist er auch nicht verpflichtet, Dübellöcher zu verschließen. LG Hamburg
(Urteil vom 30.11.2006 - 33 s 10/06) und OLG Köln (22 U 97/91)
Andere Gerichte haben aber auch geurteilt, dass Dübellöcher zu verschließen
sind. Aber auch dann kann allerdings kein Wandanstrich bzw. das Anbringen von
neuen Tapeten verlangt werden. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Dübel
entfernt, und die Löcher ordnungsgemäß verspachtelt sind.
Bezüglich beschädigter Fliesen gilt grundsätzlich: Für kleinere Absplitterungen
oder Kratzer braucht der Mieter nicht zu haften
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