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In einem nur mit Sanitäreinrichtungen
vermieteten Bad können 32 Löcher nötig sein, um die notwendigen
Ausstattungsgegenstände (Spiegel, Handtuchhalter usw.) anzubringen
(LG
Hamburg 307 S 50/01)
Dübellöcher
Es ist eine Frage des Einzelfalls, wie viele Dübellöcher der Mieter in die Badezimmerwände bohren darf. Wenn die Wände eines Bades nur aus Fliesen bestehen, können 32 Löcher erforderlich sein, um die notwendigen Ausstattungsgegenstände (Spiegel, Handtuchhalter usw.) anzubringen (LG Hamburg 307 S 50/01.
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Ein Mieter kann durchaus Dübellöcher bohren. Er muss aber damit rechnen,
dass er diese beim Auszug unkenntlich verschließen muss. Für angebohrte Fliesen
kann jederzeit Ersatz verlangt werden. Ausnahme, die Wände waren eh schon
voller Löcher. Nach Möglichkeit sollte man in die Fugen bohren.
Dübellöcher,
bei Auszug ; Fliesen Löcher gebohrt, Schadensersatz Vermieter, normaler
Gebrauch