Dübellöcher in Fliesen beim Auszug schließen? Dübellöcher  Es ist eine Frage des Einzelfalls, wie viele Dübellöcher der Mieter in die Badezimmerwände bohren darf. Wenn die Wände eines Bades nur aus Fliesen bestehen, können 32 Dübellöcher erforderlich sein, um die notwendigen Ausstattungsgegenstände (Spiegel, Handtuchhalter usw.) anzubringen (LG Hamburg 307 S 50/01. Ein Mieter kann durchaus Dübellöcher bohren. Er muss aber damit rechnen, dass er diese beim Auszug (Auszug vor Mietende) unkenntlich verschließen muss. Für angebohrte Fliesen kann der Vermieter jederzeit Ersatz verlangt werden. Ausnahme, die Wände waren eh  schon voller Löcher. Nach Möglichkeit sollte der Mieter in die Fugen bohren. Dübellöcher schließen bei Auszug Die Anbringung einer gewissen Anzahl von Dübeln mit der Folge von Löchern in Wänden und Decken ist normalerweise vertragsgemäß, soweit das übliche Maß nicht überschritten wird. Für die Beurteilung, was vertragsgemäß ist oder nicht, existieren keine allgemein verbindlichen Vorgaben, hier kommt es also auf den Einzelfall an. Einige wenige Dübellöcher dürften regelmäßig einer vertraglich vereinbarten Nutzung entsprechen. Bei aufwändigen Regal- oder Hängekonstruktionen mit z.B. mehreren Dutzenden Dübeln an einer Wand kann der Mieter auch ohne die vertragliche Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, die Wände zu renovieren und damit auch die Dübellöcher wieder zu schließen.   Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln oder Fliesen bedarf regelmäßig der Zustimmung des Vermieters. Normale Dübellöcher können ohne nachhaltige Beschädigung wieder beseitigt werden, Kacheln und Fliesen bleiben auf Dauer durchbohrt. Der Vermieter ist nämlich nicht verpflichtet, Ersatzfliesen oder Kacheln zu bevorraten. Zwar hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung eines Badspiegels usw. im Rahmen der üblichen Nutzung, doch muss er sich vorher erkundigen, ob es nicht andere  sichere Anbringungstechniken für das Möbelstück, etwa Bohren in Fugen oder moderne Klebetechniken, gibt und diese gegebenenfalls einsetzen. Andernfalls kann sich der Mieter schadenersatzpflichtig machen und hat dann neue Fliesen oder Kacheln einzusetzen. (LG Göttingen, WuM 90, 199 und AG Warendorf 1983, S. 235.) Das Bohren in Kachel- oder Fliesenfugen ohne Beschädigung der Kacheln oder Fliesen ist grundsätzlich zulässig. Unangemessen sind Dübellöcher dann, wenn sie in die Fliesen gebohrt werden, obwohl sie auch in den Fugen hätten angebracht werden können. Überstreicht der Mieter Wandfliesen und lässt sich die Farbe nicht mehr oder nur teilweise entfernen, muss der Mieter neu fliesen oder die Kosten dafür tragen. Bei sehr alten Fliesen ( ca. 30 Jahre) kann der Mieter einen 50%-igen Abzug “Neu für alt” vornehmen. Ein Mieter haftet dann, wenn er Bohrlöcher anbringt, die weit über das erforderliche Maß hinausgehen und/oder unangemessen angebracht sind. Dazu zählen aber nicht Gegenstände, die im Bad zu den üblichen Installationen oder Dekorationen zählen (z.B. Badschrank, Spiegel, Ablage, Handtuchhalter, Halter für Zahnputzbecher, Lampe, Gardinenstangen) Muss der Mieter laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführen, dann muss er auch Nägel und Dübel entfernen, Dübellöcher schließen (angebohrte Wandkacheln brauchen nicht ersetzt zu werden, sofern nicht übermäßig viele Löcher gebohrt wurden). Ist der Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann ist er auch nicht verpflichtet,  Dübellöcher zu verschließen. LG Hamburg (Urteil vom 30.11.2006 - 33 s 10/06) und OLG Köln (22 U 97/91) Andere Gerichte haben aber auch geurteilt, dass Dübellöcher zu verschließen sind. Aber auch dann kann allerdings kein Wandanstrich bzw. das Anbringen von neuen Tapeten verlangt werden. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Dübel entfernt, und die Löcher ordnungsgemäß verspachtelt sind. Bezüglich beschädigter Fliesen gilt grundsätzlich: Für kleinere Absplitterungen oder Kratzer braucht der Mieter nicht zu haften              Vorschau Ratgeber! Mietrecht2013 Mietrecht neu Mietrecht Neues Neu im Mietrecht 2013!