Dübellöcher, bei Auszug ; Fliesen Löcher gebohrt, Schadensersatz Vermieter, normaler Gebrauch


 
 
 

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In einem nur mit  Sanitäreinrichtungen vermieteten Bad können 32 Löcher nötig sein, um die notwendigen Ausstattungsgegenstände (Spiegel, Handtuchhalter usw.) anzubringen (LG Hamburg 307 S 50/01)

Dübellöcher

 

 

Es ist eine Frage des Einzelfalls, wie viele Dübellöcher der Mieter in die Badezimmerwände bohren darf. Wenn die Wände eines  Bades nur aus Fliesen bestehen,  können 32 Löcher erforderlich sein, um die notwendigen Ausstattungsgegenstände (Spiegel, Handtuchhalter usw.) anzubringen (LG Hamburg 307 S 50/01.


 


 
 
 


Ein Mieter kann durchaus Dübellöcher bohren. Er muss aber damit rechnen, dass er diese beim Auszug unkenntlich verschließen muss. Für angebohrte Fliesen kann jederzeit Ersatz verlangt werden. Ausnahme, die Wände waren eh  schon voller Löcher. Nach Möglichkeit sollte man in die Fugen bohren.
 

Dübellöcher, bei Auszug ; Fliesen Löcher gebohrt, Schadensersatz Vermieter, normaler Gebrauch