Dübellöcher schließen bei
Auszug
Wenn mit Dübellöchern in den Wänden nicht
übertrieben wurde, gehört es zum
vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung.
Es gibt keine genauen, zahlenmäßigen
Vorgaben, wie viele Dübellöcher Mieter
bohren dürfen. Es kommt immer auf den
Einzelfall an.
Einige wenige Dübellöcher gehören aber zur
vertraglich vereinbarten Nutzung.
Bei aufwändigen Regalen, bei denen viele
Dübel in die Wand mussten, kann der Mieter
auch ohne die vertragliche Übernahme von
Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, die
Dübellöcher wieder zu schließen.
In Fliesen bohren
Das Durchbohren oder Anbohren von Fliesen
bedarf immer der Zustimmung des
Vermieters. Denn diese gehen auch nicht
wieder zu schließen.
Denn, normale Dübellöcher können ohne
Beschädigung wieder beseitigt werden,
Kacheln und Fliesen bleiben aber immer
durchbohrt.
Der Vermieter ist nämlich nicht verpflichtet,
Ersatzfliesen oder Kacheln auf Vorrat zu
halten.
Zwar hat der Mieter einen Anspruch auf
Zustimmung des Vermieters zur Anbringung
eines Badspiegels, doch muss er sich vorher
erkundigen, ob es nicht andere sichere
Anbringungstechniken, etwa Bohren in Fugen
oder moderne Klebetechniken gibt und diese
gegebenenfalls einsetzen.
Sonst kann der Mieter schadenersatzpflichtig
sein und muss dann neue Fliesen einsetzen.
Das Bohren in Fliesenfugen ohne
Beschädigung der oder Fliesen ist
grundsätzlich zulässig.
Dübellöcher
Unangemessen sind Dübellöcher dann, wenn
sie in die Fliesen gebohrt werden, obwohl sie
auch in den Fugen hätten angebracht werden
können.
Überstreicht der Mieter Wandfliesen und lässt
sich die Farbe nicht mehr oder nur teilweise
entfernen, muss der Mieter neu fliesen oder
die Kosten dafür tragen.
Bei sehr alten Fliesen (ca. 30 Jahre) kann der
Mieter einen 50%-igen Abzug “Neu für alt”
vornehmen.
Bohrlöcher
Ein Mieter haftet dann, wenn er Bohrlöcher
anbringt, die weit über das erforderliche Maß
hinausgehen oder unüblich angebracht sind.
Dazu zählen aber nicht Gegenstände, die im Bad
zu den üblichen Installationen oder Dekorationen
zählen (z.B. Badschrank, Spiegel, Ablage,
Handtuchhalter, Halter für Zahnputzbecher, Lampe,
Gardinenstangen)
Dübellöcher in Fliesen beim
Auszug schließen
Es ist immer eine Einzelfallentscheidung,
wie viele Dübellöcher in die Wände eines
Badezimmers gebohrt werden dürfen.
Bestehen die Wände im Bad nur aus Fliesen
kann es durchaus erforderlich sein, dass bis
zu 32 Dübellöcher gebohrt werden müssen,
um Spiegelschrank, Handtuchhalter,
Toilettenpapierhalter usw., anzubringen.
Ein Mieter kann immer Dübellöcher bohren.
Er sollte aber immer erst versuchen, in die
Fugen zu bohren. Und er muss damit
rechnen, dass er diese Löcher beim Auszug
vor Mietende wieder so verschließen muss,
dass sie nicht mehr erkennbar sind.
Vermieter fragen
Wer in die Fliesen bohren muss, sollte
vorher mit dem Vermieter sprechen. Gerade,
wenn es Fliesen sind, die nicht so einfach
nachzukaufen sind.
Der Mieter sollte dann nämlich nur so viele
Löcher bohren, wie wirklich notwending sind.
Er muss dann Schäden (Löcher in den
Fliesen) beim Auszug auch nicht ersetzen.
Muss der Mieter laut Mietvertrag
Schönheitsreparaturen durchführen, dann
muss er auch Nägel und Dübel beim Auszug
entfernen, Dübellöcher schließen
(angebohrte Wandkacheln brauchen nicht
ersetzt zu werden, sofern nicht übermäßig
viele Löcher gebohrt wurden).
Ist der Mieter nicht zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann ist
er auch nicht verpflichtet, Dübellöcher zu
verschließen.
Andere Gerichte haben aber auch geurteilt,
dass Dübellöcher zu verschließen sind. Aber
auch dann kann allerdings kein
Wandanstrich bzw. das Anbringen von
neuen Tapeten verlangt werden.
Ausreichend ist vielmehr, wenn die Dübel
entfernt, und die Löcher ordnungsgemäß
verspachtelt sind. Bezüglich beschädigter
Fliesen gilt grundsätzlich:
Für kleinere Absplitterungen oder Kratzer
braucht der Mieter nicht zu haften. Das
zählt zur Abnutzung durch normalen
Gebrauch.
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