Mietrecht Modernisierung
Werden Gaseinzelöfen durch eine Zentralheizung ersetzt, liegt eine
Wohnwertverbesserung vor, die den Vermieter zu einer Mieterhöhung berechtigt
(LG Frankfurt/Main 2/11 S 51/00 WM 2002, 171).
Beabsichtigte Arbeiten wegen Modernisierung muss der Vermieter mindestens zwei
Monate vor Beginn der Arbeiten ankündigen. Er muss detailliert mitteilen, welche
Arbeiten ausgeführt werden sollen, welchen Umfang die Arbeiten haben, wann sie
beginnen und wie lange sie voraussichtlich dauern. Auch die zu erwartende
Mieterhöhung wegen Modernisierung muss der Vermieter nennen (LG Hamburg
334 S 48/91 WM 92 S. 428).
Modernisierungen sind zum Beispiel Maßnahmen zur Wohnwertverbesserung. Das
Wohnen in den Räumen muss in Folge der Baumassnahme angenehmer,
bequemer, sicherer, gesünder oder für den Mieter weniger arbeitsaufwendig sein
(LG Karlsruhe 9 S 139/91 WM 92 S. 121).
Modernisierungen können auch Energiesparmaßnahmen sein, zum Beispiel eine
wesentliche Verbesserung der Wärmedämmung oder der Einbau einer
sparsameren Heizanlage. Der Vermieter muss aber nachweisen, dass tatsächlich
eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie erreicht wird (LG Bückeburg 1 S
97/91 WM 92 S. 378).
Sind die angekündigten Maßnahmen zur Modernisierung für den Mieter
unzumutbar, zum Beispiel wegen der Bauarbeiten selbst (Lärm und Schmutz) oder
wegen der baulichen Folgen, der zu erwartenden Mieterhöhung oder weil frühere
Baumaßnahmen des Mieters unnütz werden, kann er der Modernisierung
widersprechen. Er braucht die Arbeiten nicht zu dulden und er sollte die
Handwerker gar nicht erst in die Wohnung lassen (OLG Stuttgart 8 RE Miet 2/90
WM 91 S. 332).
Stimmt der Mieter der Modernisierung nicht zu, so darf der Vermieter nicht einfach
mit der Maßnahme beginnen oder gar kündigen. Er muss vielmehr auf Duldung
klagen, dann entscheidet das Gericht, ob modernisiert werden darf (Bezirksgericht
Potsdam 6 T 61/93 WM 93 S. 599).
Die Folge einer Modernisierungsmaßnahme ist das Recht zur Erhöhung der Miete.
Der Mieter hat bei einer vorgesehenen Modernisierung ein spezielles
Kündigungsrecht. Er darf bis zum Ende des nächsten Monats, der dem Erhalt der
Mitteilung folgt, zum Ende des wiederum nächsten Monats kündigen (§ 554 Abs.3
BGB).
Fallen Instandsetzung und Modernisierung zusammen (z.B. bei Ersatz verrotteter
einfachverglaster Fenster durch Isolierglasfenster) müssen die Kosten für die fällige
Instandsetzung von den Gesamtkosten abgezogen werden.
Die Ankündigung der Modernisierung ist auch dann vorzunehmen, wenn der
Vermieter eine anschließende Mieterhöhung wegen der Modernisierung nicht
beabsichtigt.
Wenn der angekündigte Modernisierungsbetrag wegen der zusätzlichen
Renovierungskosten um mehr als zehn Prozent höher ist, darf die Mieterhöhung
erst nach sechs Monaten erfolgen.
Der Mieter kann vom Vermieter die Erstattung der Aufwendungen (auch der
notwendigen Arbeitszeit) verlangen, die ihm eventuell durch die Instandsetzungs-
und Modernisierungsmaßnahmen entstanden sind.
Diese Umlegung kann auch neben einer regulären Mieterhöhung erfolgen. Es muss
sich um eine bauliche Maßnahme handeln, bloße Instandsetzung reicht nicht aus.
Die Maßnahmen müssen sich nicht auf die Mietwohnung selbst beziehen sondern
können auch Gebäudeteile außerhalb der Wohnung umfassen.
Durch die Baumaßnahme müssen: entweder die Wohnverhältnisse auf Dauer
verbessert oder der Gebrauchswert nachhaltig erhöht werden oder die
Verbesserungen müssen auf Umständen beruhen, die der Vermieter nicht zu
vertreten hat oder sie müssen zur nachhaltigen Einsparung von Heizenergie oder
Wasser führen.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so besteht auch kein Recht des
Vermieters, die Kosten umzulegen. Eine Mieterhöhung kann dann nur als "normale"
Mieterhöhung erfolgen.
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