Bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten in einem Mietshaus, müssen Mieter in der Regel nur die bei ihnen gemessenen Verbrauchsmengen bezahlen. Zeigt die Hauptwasseruhr einen deutlich höheren Verbrauch als alle Wohnungswasserzähler zusammen, darf der Vermieter die Differenz nicht in jedem Fall auf die Mieter umlegen, sondern muss bei erheblichen Unterschieden selbst für den Mehrverbrauch aufkommen. Ob und wenn ja, wann Wasseruhren in einem Mehrfamilienhaus eingebaut werden, ist allein die Entscheidung des Vermieters.Lediglich für Neubauwohnungen könnten Landesbauordnungen etwas anderes bestimmen. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass sein Vermieter eichpflichtige Wasserzähler installiert und so eine verbrauchsabhängige Wasserabrechnung ermöglicht. Solange in der Mietwohnung nicht an allen Wassersträngen Wasseruhren angebracht sind, müssen die Wasserkosten nach Personenzahl oder nach Wohnfläche abgerechnet werden.Der Vermieter kann aber den Einbau der Wasserzähler auch ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Mieter realisieren. Die Einbaumaßnahme gilt als Modernisierung, damit hier Wasser eingespart werden kann, und muss in aller Regel vom Mieter geduldet werden.Konsequenz ist auch, dass der Vermieter berechtigt ist, die Miete zu erhöhen. Er kann 11 Prozent der Einbau- und Gerätekosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Hat der Vermieter Wasserzähler installiert, muss er ab der nächsten Abrechnungsperiode die Wasserkosten verbrauchsabhängig abrechnen.Wenn in den Wohnungen Wasserzähler vorhanden sind, muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, nachträglich Kaltwasserzähler einzubauen und er muss auch dann nicht verbrauchsabhängig abrechnen, wenn die Mieter/innen selbst Wasserzähler eingebaut haben (AG Wedding).Zwar dürfen die Gebühren für den Kaltwasserzähler auf die Miete umgelegt werden, ebenso die Eichkosten und die Kosten für den Zähleraustausch, aber nicht die Anschaffungskosten für einen neuen Zähler (AG Bremerhaven).Nicht umlagefähig sind die Wasserkosten, die z.B. durch einen Wasserrohrbruch oder undichte Leitungen entstehen (AG Salzgitter). Ebenso der Wasserverbrauch, der durch eine Baumaßnahme verursacht wird, (AG Görlitz). Wenn allerdings eine genaue Berechnung auf Grund des Wasserschadens nicht möglich ist, kann die verbrauchte Menge pro Person und Haushalt geschätzt werden.Unerklärlich hohe Verbräuche hat der Vermieter aufzuklären. Ihm obliegt der Beweis, dass keine Defekte im Rohrleitungssystem ursächlich sind (LG Hamburg, ).
Ordnungswidrige Verwendung abgelaufener KaltwasserzählerKaltwasserzähler, deren Eichzeitraum abgelaufen ist, stehen ungeeichten Zählereinrichtungen gleich mit der Folge, dass sie im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden dürfen. Unerheblich ist, dass die Gemeinschaft den an sich erforderlichen Austausch der Wasserzähler einstimmig abgelehnt hat. Zuwiderhandlungen können nach § 19 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 4 EichG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. BayObLGDie Ableswerte von Wasserzählern sind also nicht verwertbar, wenn die Zähler nicht geeicht oder der Eichzeitraum abgelaufen ist.
Notfalls muss geschätzt werden oder die
Messwerte von vergangenen
Abrechungszeiträume herangezogen werden.
Fehlt die Warmwasserversorgung ganz, kann
ebenfalls um 10 % gemindert werden.
Steigt die Wassertemperatur des Duschwassers von 47 auf 60 Grad Celsius, wenn ein anderer Hausbewohner ebenfalls den Hahn aufdreht, so kann der betroffene Mieter die Miete wegen eines erheblichen Mangels mindern (hier um 13 Prozent).Zeigt der Hauptwasserzähler eines Mietshauses einen mehr als 20 Prozent höheren Verbrauch, als die Summe der einzelnen Wasserzähler in den Wohnungen ergibt, müssen die Mieter nur die in ihrer Wohnung gemessenen Verbrauchsmengen bezahlen. Ist der Wasserverbrauch überdurchschnittlich hoch, kann trotz ordnungsgemäßer Ablesung eine fehlerhafte Abrechnung vorliegen, die den Mieter zur Verweigerung der Nachzahlung berechtigt. AG Hohenschönhausen
Der Vermieter ist verpflichtet, die Warmwasserversorgung ganzjährig zu gewährleisten.
Als Mindesttemperatur sehen die Gerichte 40 bis 50 °C an. Sinkt die Temperatur unter diesen Bereich - egal ob tags oder nachts - ist der Mieter zu einer Minderung in Höhe von 7,5 % berechtigt.Wie lange es dauern darf, bis nach dem Aufdrehen des Wasserhahnes die Mindesttemperatur erreicht ist, wird unterschiedlich beurteilt. Einerseits wird verlangt, dass ohne zeitlichen Vorlauf sofort warmes Wasser mit einer Temperatur von 40°C laufen müsse. Andererseits sollen spätestens nach 10 Sekunden bzw. 5 Litern Wasserverbrauch 45°C erreicht sein.Muss der Mieter 5 Minuten warten, bis das Wasser 40°C warm ist, kann er die Miete um 10 % mindern.
Bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten in einem Mietshaus, müssen Mieter in der Regel nur die bei ihnen gemessenen Verbrauchsmengen bezahlen. Zeigt die Hauptwasseruhr einen deutlich höheren Verbrauch als alle Wohnungswasserzähler zusammen, darf der Vermieter die Differenz nicht in jedem Fall auf die Mieter umlegen, sondern muss bei erheblichen Unterschieden selbst für den Mehrverbrauch aufkommen. Ob und wenn ja, wann Wasseruhren in einem Mehrfamilienhaus eingebaut werden, ist allein die Entscheidung des Vermieters.Lediglich für Neubauwohnungen könnten Landesbauordnungen etwas anderes bestimmen. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass sein Vermieter eichpflichtige Wasserzähler installiert und so eine verbrauchsabhängige Wasserabrechnung ermöglicht. Solange in der Mietwohnung nicht an allen Wassersträngen Wasseruhren angebracht sind, müssen die Wasserkosten nach Personenzahl oder nach Wohnfläche abgerechnet werden.Der Vermieter kann aber den Einbau der Wasserzähler auch ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Mieter realisieren. Die Einbaumaßnahme gilt als Modernisierung, damit hier Wasser eingespart werden kann, und muss in aller Regel vom Mieter geduldet werden.Konsequenz ist auch, dass der Vermieter berechtigt ist, die Miete zu erhöhen. Er kann 11 Prozent der Einbau- und Gerätekosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Hat der Vermieter Wasserzähler installiert, muss er ab der nächsten Abrechnungsperiode die Wasserkosten verbrauchsabhängig abrechnen.Wenn in den Wohnungen Wasserzähler vorhanden sind, muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, nachträglich Kaltwasserzähler einzubauen und er muss auch dann nicht verbrauchsabhängig abrechnen, wenn die Mieter/innen selbst Wasserzähler eingebaut haben (AG Wedding).Zwar dürfen die Gebühren für den Kaltwasserzähler auf die Miete umgelegt werden, ebenso die Eichkosten und die Kosten für den Zähleraustausch, aber nicht die Anschaffungskosten für einen neuen Zähler (AG Bremerhaven).Nicht umlagefähig sind die Wasserkosten, die z.B. durch einen Wasserrohrbruch oder undichte Leitungen entstehen (AG Salzgitter). Ebenso der Wasserverbrauch, der durch eine Baumaßnahme verursacht wird, (AG Görlitz). Wenn allerdings eine genaue Berechnung auf Grund des Wasserschadens nicht möglich ist, kann die verbrauchte Menge pro Person und Haushalt geschätzt werden.Unerklärlich hohe Verbräuche hat der Vermieter aufzuklären. Ihm obliegt der Beweis, dass keine Defekte im Rohrleitungssystem ursächlich sind (LG Hamburg, ).
Ordnungswidrige Verwendung abgelaufener KaltwasserzählerKaltwasserzähler, deren Eichzeitraum abgelaufen ist, stehen ungeeichten Zählereinrichtungen gleich mit der Folge, dass sie im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden dürfen. Unerheblich ist, dass die Gemeinschaft den an sich erforderlichen Austausch der Wasserzähler einstimmig abgelehnt hat. Zuwiderhandlungen können nach § 19 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 4 EichG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. BayObLGDie Ableswerte von Wasserzählern sind also nicht verwertbar, wenn die Zähler nicht geeicht oder der Eichzeitraum abgelaufen ist.
Notfalls muss geschätzt werden oder die
Messwerte von vergangenen
Abrechungszeiträume herangezogen werden.
Fehlt die Warmwasserversorgung ganz, kann
ebenfalls um 10 % gemindert werden.
Steigt die Wassertemperatur des Duschwassers von 47 auf 60 Grad Celsius, wenn ein anderer Hausbewohner ebenfalls den Hahn aufdreht, so kann der betroffene Mieter die Miete wegen eines erheblichen Mangels mindern (hier um 13 Prozent).Zeigt der Hauptwasserzähler eines Mietshauses einen mehr als 20 Prozent höheren Verbrauch, als die Summe der einzelnen Wasserzähler in den Wohnungen ergibt, müssen die Mieter nur die in ihrer Wohnung gemessenen Verbrauchsmengen bezahlen. Ist der Wasserverbrauch überdurchschnittlich hoch, kann trotz ordnungsgemäßer Ablesung eine fehlerhafte Abrechnung vorliegen, die den Mieter zur Verweigerung der Nachzahlung berechtigt. AG Hohenschönhausen
Der Vermieter ist verpflichtet, die
Warmwasserversorgung ganzjährig zu
gewährleisten.
Als Mindesttemperatur sehen die Gerichte 40 bis 50 °C an. Sinkt die Temperatur unter diesen Bereich - egal ob tags oder nachts - ist der Mieter zu einer Minderung in Höhe von 7,5 % berechtigt.Wie lange es dauern darf, bis nach dem Aufdrehen des Wasserhahnes die Mindesttemperatur erreicht ist, wird unterschiedlich beurteilt. Einerseits wird verlangt, dass ohne zeitlichen Vorlauf sofort warmes Wasser mit einer Temperatur von 40°C laufen müsse. Andererseits sollen spätestens nach 10 Sekunden bzw. 5 Litern Wasserverbrauch 45°C erreicht sein.Muss der Mieter 5 Minuten warten, bis das Wasser 40°C warm ist, kann er die Miete um 10 % mindern.