Bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten in einem Mietshaus, müssen Mieter in der Regel nur die bei ihnen gemessenen Verbrauchsmengen bezahlen. Zeigt die Hauptwasseruhr einen deutlich höheren Verbrauch als alle Wohnungswasserzähler zusammen, darf der Vermieter die Differenz nicht einfach auf die Mieter umlegen, sondern muss bei großen Unterschieden selbst für den Mehrverbrauch aufkommen. Ob und wenn ja, wann Wasseruhren in einem Mehrfamilienhaus eingebaut werden, ist allein die Entscheidung des Vermieters. Lediglich für Neubauwohnungen könnten Landesbauordnungen etwas anderes bestimmen. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass sein Vermieter eichpflichtige Wasserzähler installiert und so eine verbrauchsabhängige Wasserabrechnung ermöglicht. Solange in der Mietwohnung keine Wasseruhren angebracht sind, müssen die Wasserkosten nach Personenzahl oder nach Wohnfläche abgerechnet werden. Der Vermieter kann aber den Einbau der Wasserzähler auch ohne Zustimmung seiner Mieter vornehmen. Diese Maßnahme gilt als Modernisierung, damit hier Wasser eingespart werden kann, und muss vom Mieter geduldet werden. Konsequenz ist auch, dass der Vermieter berechtigt ist, die Miete zu erhöhen. Er kann 8 Prozent der Einbau- und Gerätekosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Hat der Vermieter Wasserzähler installiert, muss er ab der nächsten Abrechnungsperiode die Wasserkosten verbrauchsabhängig abrechnen. Wenn in den Wohnungen Wasserzähler vorhanden sind, muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, nachträglich Kaltwasserzähler einzubauen und er muss auch dann nicht verbrauchsabhängig abrechnen, wenn die Mieter selbst Wasserzähler eingebaut haben. Zwar dürfen die Gebühren für den Kaltwasserzähler auf die Miete umgelegt werden, ebenso die Eichkosten und die Kosten für den Zähleraustausch, aber nicht die Anschaffungskosten für einen neuen Zähler.

Anspruch auf Wasserzähler, Kaltwasserzähler

Ordnungswidrige Verwendung abgelaufener Kaltwasserzähler Kaltwasserzähler, deren Eichzeitraum abgelaufen ist, stehen ungeeichten Zählereinrichtungen gleich mit der Folge, dass sie im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden dürfen. Unerheblich ist, dass die Gemeinschaft den an sich erforderlichen Austausch der Wasserzähler einstimmig abgelehnt hat. Zuwiderhandlungen können nach § 19 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 4 EichG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. BayObLG Die Ableswerte von Wasserzählern sind also nicht verwertbar, wenn die Zähler nicht geeicht oder der Eichzeitraum abgelaufen ist.

Notfalls muss geschätzt werden oder die Messwerte von

vergangenen Abrechungszeiträume herangezogen werden.

Zeigt der Hauptwasserzähler einen mehr als 20 Prozent höheren Verbrauch, als die Summe der einzelnen Wasserzähler in den Wohnungen ergibt, müssen die Mieter nur die in ihrer Wohnung gemessenen Verbrauchsmengen bezahlen. Ist der Wasserverbrauch überdurchschnittlich hoch, kann trotz ordnungsgemäßer Ablesung eine fehlerhafte Abrechnung vorliegen, die den Mieter zur Verweigerung der Nachzahlung berechtigt.

Der Vermieter ist verpflichtet, die

Warmwasserversorgung ganzjährig zu gewährleisten.

Als Mindesttemperatur sehen die Gerichte 40 bis 50 °C an. Sinkt die Temperatur darunter ist der Mieter zu einer Minderung berechtigt. Wie lange es dauern darf, bis nach dem Aufdrehen des Wasserhahnes die Mindesttemperatur erreicht ist, wird unterschiedlich beurteilt. Einerseits wird verlangt, dass ohne zeitlichen Vorlauf sofort warmes Wasser mit einer Temperatur von 40°C laufen müsse. Andererseits sollen spätestens nach 10 Sekunden bzw. 5 Litern Wasserverbrauch 45°C erreicht sein. Muss der Mieter 5 Minuten warten, bis das Wasser 40°C warm ist, kann er die Miete um 10 % mindern.
Anspruch auf Wasserzähler für Mieter
Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Reparatur Einbauküche Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung undichte Fenster Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel Mietminderung Ameisen
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Bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten in einem Mietshaus, müssen Mieter in der Regel nur die bei ihnen gemessenen Verbrauchsmengen bezahlen. Zeigt die Hauptwasseruhr einen deutlich höheren Verbrauch als alle Wohnungswasserzähler zusammen, darf der Vermieter die Differenz nicht einfach auf die Mieter umlegen, sondern muss bei großen Unterschieden selbst für den Mehrverbrauch aufkommen. Ob und wenn ja, wann Wasseruhren in einem Mehrfamilienhaus eingebaut werden, ist allein die Entscheidung des Vermieters. Lediglich für Neubauwohnungen könnten Landesbauordnungen etwas anderes bestimmen. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass sein Vermieter eichpflichtige Wasserzähler installiert und so eine verbrauchsabhängige Wasserabrechnung ermöglicht. Solange in der Mietwohnung keine Wasseruhren angebracht sind, müssen die Wasserkosten nach Personenzahl oder nach Wohnfläche abgerechnet werden. Der Vermieter kann aber den Einbau der Wasserzähler auch ohne Zustimmung seiner Mieter vornehmen. Diese Maßnahme gilt als Modernisierung, damit hier Wasser eingespart werden kann, und muss vom Mieter geduldet werden. Konsequenz ist auch, dass der Vermieter berechtigt ist, die Miete zu erhöhen. Er kann 8 Prozent der Einbau- und Gerätekosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Hat der Vermieter Wasserzähler installiert, muss er ab der nächsten Abrechnungsperiode die Wasserkosten verbrauchsabhängig abrechnen. Wenn in den Wohnungen Wasserzähler vorhanden sind, muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, nachträglich Kaltwasserzähler einzubauen und er muss auch dann nicht verbrauchsabhängig abrechnen, wenn die Mieter selbst Wasserzähler eingebaut haben. Zwar dürfen die Gebühren für den Kaltwasserzähler auf die Miete umgelegt werden, ebenso die Eichkosten und die Kosten für den Zähleraustausch, aber nicht die Anschaffungskosten für einen neuen Zähler.

Anspruch auf Wasserzähler,

Kaltwasserzähler

Ordnungswidrige Verwendung abgelaufener Kaltwasserzähler Kaltwasserzähler, deren Eichzeitraum abgelaufen ist, stehen ungeeichten Zählereinrichtungen gleich mit der Folge, dass sie im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden dürfen. Unerheblich ist, dass die Gemeinschaft den an sich erforderlichen Austausch der Wasserzähler einstimmig abgelehnt hat. Zuwiderhandlungen können nach § 19 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 4 EichG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. BayObLG Die Ableswerte von Wasserzählern sind also nicht verwertbar, wenn die Zähler nicht geeicht oder der Eichzeitraum abgelaufen ist.

Notfalls muss geschätzt werden oder die

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Abrechungszeiträume herangezogen werden.

Zeigt der Hauptwasserzähler einen mehr als 20 Prozent höheren Verbrauch, als die Summe der einzelnen Wasserzähler in den Wohnungen ergibt, müssen die Mieter nur die in ihrer Wohnung gemessenen Verbrauchsmengen bezahlen. Ist der Wasserverbrauch überdurchschnittlich hoch, kann trotz ordnungsgemäßer Ablesung eine fehlerhafte Abrechnung vorliegen, die den Mieter zur Verweigerung der Nachzahlung berechtigt.

Der Vermieter ist verpflichtet, die

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