Parkettboden und Schadensersatz
Eine Vertragsklausel, die dem Mieter die Kosten für die Erneuerung der
Parkettboden-Oberfläche unabhängig von schuldhafter Beschädigung
aufbürdet oder Schadensersatz fordert, ist unwirksam (AG Münster 3 C
1206/02 WM 2002, 451).
Ist die Mietwohnung mit Parkettboden oder Teppichboden vermietet, ist der
Vermieter für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese
verschlissen sind. Ausbesserungen oder der Austausch von Parkettboden
oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder
Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden
können. Oberlandesgericht Hamm (30ReMiet 3/90).
Ein Parkettfußboden ist erfahrungsgemäß alle 15 -20 Jahre abzuschleifen
und neu zu versiegeln. Ein PVC-Boden hat eine durchschnittliche
Lebensdauer von 9 -10 Jahren (LG Wiesbaden 1 S 395/90). Quelle:
Deutscher Mieterbund
Auch in einer unrenovierten Altbauwohnung können die Mieter einen
gewissen Mindeststandard erwarten. Dazu gehören eine ausreichende
Stromversorgung und eine Steckdose im Badezimmer, heißt (BGH) in
Karlsruhe. Danach müssen es die Mieter aber hinnehmen, wenn in einem
Altbau das Parkett knarrt. (Az: VIII ZR 281/03)
Das Abschleifen und Versiegeln des Parketts ist keine Schönheitsreparatur.
Diese Arbeiten gehören grundsätzlich nicht zu den Schönheitsreparaturen
(Schönheitsreparaturen Klauseln), deren Erledigung dem Mieter im
Mietvertrag durch eine entsprechende Klausel aufgegeben werden kann.
Handelt es sich um normale Abnutzung, ist der Mieter nicht verpflichtet, das
Parkett abschleifen und versiegeln zu lassen, und zwar auch dann nicht,
wenn etwas anderes im Mietvertrag vereinbart worden sein sollte.
Ein ausziehender Mieter, der vorhandenes Parkett aber verunreinigt oder
schuldhaft beschädigt hat, ist zum Schadensersatz verpflichtet, das Parkett in
der Wohnung zu reinigen, oder abzuschleifen und neu zu versiegeln. LG
Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2001, Az: 1 S 1099/00, 1 S 14/01 (11), 1 S
14/01).
Verlegt der Mieter auf dem Parkett einen Teppichboden, so hat er diesen
beim Auszug wieder zu entfernen. Wurde dabei das Parkett (z.B. durch
Teppichkleber) beschädigt, ist er Schadensersatzpflichtig und muss - je nach
Einzelfall - das gesamte Parkett abschleifen und neu versiegeln lassen.
Es muss beim Schadensersatz aber immer das Alter des Parkettbodens
berücksichtigt werden. Beim Schadensersatz in Geld, muss nur der Zeitwert
gezahlt werden. Also, Abzug neu für alt.
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