Parkettboden und Schadensersatz Eine Vertragsklausel, die dem Mieter die Kosten für die Erneuerung der Parkettboden-Oberfläche unabhängig von schuldhafter Beschädigung aufbürdet oder Schadensersatz fordert, ist unwirksam (AG Münster 3 C 1206/02 WM 2002, 451). Ist die Mietwohnung mit Parkettboden oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind. Ausbesserungen oder der Austausch von Parkettboden oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können. Oberlandesgericht Hamm (30ReMiet 3/90). Ein Parkettfußboden ist erfahrungsgemäß alle 15 -20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln. Ein PVC-Boden hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 9 -10 Jahren (LG Wiesbaden 1 S 395/90). Quelle: Deutscher Mieterbund Auch in einer unrenovierten Altbauwohnung können die Mieter einen gewissen Mindeststandard erwarten. Dazu gehören eine ausreichende Stromversorgung und eine Steckdose im Badezimmer, heißt (BGH) in Karlsruhe. Danach müssen es die Mieter aber hinnehmen, wenn in einem Altbau das Parkett knarrt. (Az: VIII ZR 281/03) Das Abschleifen und Versiegeln des Parketts ist keine Schönheitsreparatur. Diese Arbeiten gehören grundsätzlich nicht zu den Schönheitsreparaturen (Schönheitsreparaturen Klauseln), deren Erledigung dem Mieter im Mietvertrag durch eine entsprechende Klausel aufgegeben werden kann. Handelt es sich um normale Abnutzung, ist der Mieter nicht verpflichtet, das Parkett abschleifen und versiegeln zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn etwas anderes im Mietvertrag vereinbart worden sein sollte. Ein ausziehender Mieter, der vorhandenes Parkett aber verunreinigt oder schuldhaft beschädigt hat, ist zum Schadensersatz verpflichtet, das Parkett in der Wohnung zu reinigen, oder abzuschleifen und neu zu versiegeln. LG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2001, Az: 1 S 1099/00, 1 S 14/01 (11), 1 S 14/01). Verlegt der Mieter auf dem Parkett einen Teppichboden, so hat er diesen beim Auszug wieder zu entfernen. Wurde dabei das Parkett (z.B. durch Teppichkleber) beschädigt, ist er Schadensersatzpflichtig und muss - je nach Einzelfall - das gesamte Parkett abschleifen und neu versiegeln lassen. Es muss beim Schadensersatz aber immer das Alter des Parkettbodens  berücksichtigt werden. Beim Schadensersatz in Geld, muss nur der Zeitwert gezahlt werden. Also, Abzug neu für alt.           Vorschau Ratgeber! Mietrecht2013 Mietrecht neu Mietrecht Neues Neu im Mietrecht 2013!