Renovierungsklausel im Mietvertrag
Während des laufenden Mietverhältnisses hat der Mieter einen Spielraum
hinsichtlich der Farbgestaltung seiner Wohnung und hinsichtlich der Art und
Weise, wie die Renovierung ausgeführt wird. Genügt dem Mieter die Qualität
seiner Arbeiten, kann der Vermieter nicht mehr verlangen (LG Düsseldorf 21 S
403/94, WM 96, 90).
Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, schuldet er beim Auszug eine
fachgerechte Renovierung mittlerer Art und Güte, nicht Renovierungsarbeiten
eines Fachmannes. Während des laufenden Mietverhältnisses reicht auch
weniger als fachgerecht aus. (LG Düsseldorf 21 S 403/94).
Die in einem Mietvertrag vorgesehene Regelung, dass Küchen, Bäder und
Duschen alle drei Jahre und Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten
alle fünf Jahre zu renovieren sind, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen
(OLG Koblenz 5 U 930/98 WM 99, 720).
Die grundsätzlich zulässige formularvertragliche Überwälzung laufender
Schönheitsreparaturen (Klausel) auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter
durch eine weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur Endrenovierung
unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden
soll (LG Hamburg 311 S 205/99 WM 2000, 544).
Für die Abnutzung eines Teppichbodens durch gewöhnlichen Gebrauch muss der
Mieter nicht aufkommen (LG Görlitz 2 S 4/00 WM 2000, 570).
Der Mieter muss formularvertraglichen Regelungen die von ihm zu erfüllenden
Renovierungspflichten und deren Umfang deutlich aus dem Mietvertrag
entnehmen können.
Eine Renovierungsklausel im Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, unabhängig
vom Zeitpunkt der letzten Renovierung beim Auszug Tapeten und Kleber zu
entfernen, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. LG Saarbrücken
Nicht alle Malerarbeiten sind Schönheitsreparaturen. Auch bei einer wirksamen
Renovierungsklausel im Mietvertrag kann der Vermieter nur zu wenigen Arbeiten
verpflichten.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass im Mietvertrag
Renovierungsklauseln mit starren Fristen oder Endrenovierungsklauseln ungültig
sind.
Bereits 2004 hat der BGH entschieden, dass ein Mieter nur dann
Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn der Zustand der Wohnräume es
erfordert (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03).
Ist eine Renovierungsklausel in Ihrem Mietvertrag unwirksam, kann sie ignoriert
werden. Sie wird nicht durch eine andere ersetzt, sondern entfällt ersatzlos. Die
Pflicht zur Renovierung geht auf den Vermieter über. Bei einem Auszug muss der
Mieter nicht streichen oder ähnliche Schönheitsreparaturen durchführen. Selbst
dann nicht, wenn der Zustand der Wohnung es eigentlich erfordern würde.
Steht im Vertrag nichts von Schönheitsreparaturen, ist der Mieter auch nicht zur
Renovierung verpflichtet. Das gilt auch, wenn der Mietvertrag unwirksame
Renovierungsklauseln enthält: Unwirksam sind Klauseln, die
Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan vorschreiben (BGH, Az.
VIII ZR 361/03, 152/05 und 178/05) oder. Starr bedeutet, dass der Mieter laut
Mietvertrag nach Ablauf der Fristen auf jeden Fall renovieren muss.
Ist eine Renovierungsklausel unwirksam, muss der Vermieter die Renovierung
übernehmen. Hat der Mieter bereits renoviert, kann er das Geld zurückverlangen.
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