Für die Abnutzung eines Teppichbodens durch gewöhnlichen Gebrauch muss der Mieter nicht aufkommen (LG Görlitz 2 S 4/00 WM 2000, 570).
Der Mieter muss formularvertraglichen Regelungen die von ihm zu erfüllenden Renovierungspflichten und deren Umfang mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen können. Werden die Pflichten des Mieters an verschiedenen Stellen des Vertrages aufgeführt und ist der Umfang der Verpflichtung des Mieters aus der Gesamtregelung nicht mit ausreichender Sicherheit erkennbar, ist die Regelung wegen eines Verstoßes gegen das so genannte Transparenzgebot unwirksam (LG Mannheim 4 S 174/99, WM 2000, 485).
Eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, unabhängig
vom Zeitpunkt der letzten Renovierung beim Auszug Tapeten und Kleber zu
entfernen, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.
LG Saarbrücken
13 BS 65/00
Die grundsätzlich zulässige formularvertragliche Überwälzung
laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird unwirksam, wenn
der Mieter durch eine weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur
Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen
verpflichtet werden soll (LG Hamburg 311 S 205/99 WM 2000, 544)
Renovierungsklausel im Mietvertrag, Renovierung beim Auszug, was ist fachgerecht