Renovierungsklausel im Mietvertrag, Renovierung beim Auszug, was ist fachgerecht

 

Während des laufenden Mietverhältnisses hat der Mieter einen Spielraum hinsichtlich der Farbgestaltung seiner Wohnung und hinsichtlich der Art und Weise, wie die Arbeiten ausgeführt sind. Genügt dem Mieter die Qualität seiner Arbeiten, kann der Vermieter nicht mehr verlangen (LG Düsseldorf 21 S 403/94, WM 96, 90).

Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, schuldet er beim Auszug eine fachgerechte Renovierung mittlerer Art und Güte, nicht Renovierungsarbeiten eines Fachmannes. Während des laufenden Mietverhältnisses reicht auch weniger als fachgerecht aus. (LG Düsseldorf 21 S 403/94).
 

Die in einem Formularmietvertrag (Mustermietvertrag des Bundesministers der Justiz) vorgesehene Regelung, dass Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre und Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre zu renovieren sind, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen (OLG Koblenz 5 U 930/98 WM 99, 720).

Die grundsätzlich zulässige formularvertragliche Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter durch eine weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden soll (LG Hamburg 311 S 205/99 WM 2000, 544).

 


 


 
 
 
 

Für die Abnutzung eines Teppichbodens durch gewöhnlichen Gebrauch muss der Mieter nicht aufkommen (LG Görlitz 2 S 4/00 WM 2000, 570).

Der Mieter muss formularvertraglichen Regelungen die von ihm zu erfüllenden Renovierungspflichten und deren Umfang mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen können. Werden die Pflichten des Mieters an verschiedenen Stellen des Vertrages aufgeführt und ist der Umfang der Verpflichtung des Mieters aus der Gesamtregelung nicht mit ausreichender Sicherheit erkennbar, ist die Regelung wegen eines Verstoßes gegen das so genannte Transparenzgebot unwirksam (LG Mannheim 4 S 174/99, WM 2000, 485).

Eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung beim Auszug Tapeten und Kleber zu entfernen, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.
LG Saarbrücken

13 BS 65/00

Die grundsätzlich zulässige formularvertragliche Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter durch eine weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden soll (LG Hamburg 311 S 205/99 WM 2000, 544)
 
 
 
 

Renovierungsklausel im Mietvertrag, Renovierung beim Auszug, was ist fachgerecht

Endrenovierung Mietwohnung beim Auszug, muss die Wohnung wieder weiß gestrichen werden, Tapeten