Renovierungsklausel  im  Mietvertrag Während des laufenden Mietverhältnisses hat der Mieter einen Spielraum hinsichtlich der Farbgestaltung seiner Wohnung und hinsichtlich der Art und Weise, wie die Renovierung ausgeführt wird. Genügt dem Mieter die Qualität seiner Arbeiten, kann der Vermieter nicht mehr verlangen (LG Düsseldorf 21 S 403/94, WM 96, 90). Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, schuldet er beim Auszug eine fachgerechte Renovierung mittlerer Art und Güte, nicht Renovierungsarbeiten eines Fachmannes. Während des laufenden Mietverhältnisses reicht auch weniger als fachgerecht aus. (LG Düsseldorf 21 S 403/94). Die in einem Mietvertrag vorgesehene Regelung, dass Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre und Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre zu renovieren sind, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen (OLG Koblenz 5 U 930/98 WM 99, 720). Die grundsätzlich zulässige formularvertragliche Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen (Klausel) auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter durch eine weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden soll (LG Hamburg 311 S 205/99 WM 2000, 544). Für die Abnutzung eines Teppichbodens durch gewöhnlichen Gebrauch muss der Mieter nicht aufkommen (LG Görlitz 2 S 4/00 WM 2000, 570). Der Mieter muss formularvertraglichen Regelungen die von ihm zu erfüllenden Renovierungspflichten und deren Umfang deutlich aus dem Mietvertrag entnehmen können. Eine Renovierungsklausel im Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung beim Auszug Tapeten und Kleber zu entfernen, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. LG Saarbrücken Nicht alle Malerarbeiten sind Schönheitsreparaturen. Auch bei einer wirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag kann der Vermieter nur zu wenigen Arbeiten verpflichten. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass im Mietvertrag Renovierungsklauseln mit starren Fristen oder Endrenovierungsklauseln ungültig sind. Bereits 2004 hat der BGH entschieden, dass ein Mieter nur dann Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn der Zustand der Wohnräume es erfordert (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03). Ist eine Renovierungsklausel in Ihrem Mietvertrag unwirksam, kann sie ignoriert werden. Sie wird nicht durch eine andere ersetzt, sondern entfällt ersatzlos. Die Pflicht zur Renovierung geht auf den Vermieter über. Bei einem Auszug muss der Mieter nicht streichen oder ähnliche Schönheitsreparaturen durchführen. Selbst dann nicht, wenn der Zustand der Wohnung es eigentlich erfordern würde. Steht im Vertrag nichts von Schönheitsreparaturen, ist der Mieter auch nicht zur Renovierung verpflichtet. Das gilt auch, wenn der Mietvertrag unwirksame Renovierungsklauseln enthält: Unwirksam sind Klauseln, die Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan vorschreiben (BGH, Az. VIII ZR 361/03, 152/05 und 178/05) oder. Starr bedeutet, dass der Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf der Fristen auf jeden Fall renovieren muss. Ist eine  Renovierungsklausel unwirksam, muss der Vermieter die Renovierung übernehmen. Hat der Mieter bereits renoviert, kann er das Geld zurückverlangen.           Vorschau Ratgeber! Mietrecht2013 Mietrecht neu Mietrecht Neues Neu im Mietrecht 2013!