Räumt der Mieter seine Wohnung und zieht ins Ausland, dann darf er die
Wohnung nicht einfach "weitergeben" und Familienmitgliedern als
Lebensmittelpunkt überlassen (LG Frankfurt/Main 2/11 S 211/99 WM 2002, 92).
Dem Mieter steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Vermieter ihm die
Untervermietung verweigert. Dabei muss der Mieter grundsätzlich mitteilen, an
wen er untervermieten will. Verweigert der Vermieter jedoch generell von
vorneherein seine Erlaubnis, kann der Mieter kündigen, ohne eine konkrete
Person zu benennen (LG Köln 6 S 18/94 WM 94, 468).
Will der Mieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten, muss er den
Vermieter um Erlaubnis fragen. Das gilt auch für die Aufnahme von
Geschwistern in der Wohnung. Der Vermieter muss zustimmen, wenn nach
Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters entsteht
(BayObLG RE- Miet 5/82; WM 84,12).
Der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, wenn er
hierfür nachvollziehbare wirtschaftliche oder persönliche Gründe nennen kann,
zum Beispiel, wenn er einen Lebenspartner aufnehmen will oder sich die
Notwendigkeit der Untervermietung aus finanziellen Gründen ergibt (BGH VIII
ARZ 2/84; WM 85, 7).
Will der Mieter die Zustimmung des Vermieters einholen, muss er einen
konkreten Mieter namentlich benennen (KG Berlin 8 RE- Miet 1946/92; WM 92,
350).
Der Vermieter darf die Erlaubnis nur ausnahmsweise verweigern. Gründe
können sein: Überbelegung der Wohnung oder wenn die Person des
Untermieters für den Vermieter unzumutbar wäre. Die Erlaubnis darf nicht von
Auflagen oder Befristungen abhängig gemacht werden (LG Hamburg 334 S
24/93; WM 93, 737).
Will der Mieter seine Wohnung komplett untervermieten, geht das nur mit
Erlaubnis des Vermieters. Der kann ohne weiteres die Zustimmung verweigern.
Das gilt auch dann, wenn der Mieter ausziehen will und Sohn oder Tochter in
der Wohnung bleiben oder hier einziehen sollen (OLG Frankfurt 20 RE-Miet
4/88; WM 88, 395).
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, hat der Mieter ein
Sonderkündigungsrecht und kann unabhängig von gesetzlichen
Kündigungsfristen bzw. Zeitmietverträgen mit einer Frist von drei Monaten
kündigen (LG Landshut 12 S 2011/94; WM 96, 408).
Der Mieter darf zwar für längere Zeit Besuch empfangen. Eine Besuchsdauer
von drei Monaten überschreitet aber auf jeden Fall die zulässige Besuchsdauer
(AG Frankfurt/m.-Höchst 3 C 5170/94 WM 95, 396).
Auch ein Mieter, der sich nur selten an seinem Wohnort aufhält, darf nahe
Angehörige in die Mietwohnung aufnehmen. Er muss aber weiterhin seine
Obhutspflicht erfüllen (LG Hamburg 316 S 133/98 WM 99, 687).
Verweigert ein Vermieter auf Anfrage des Mieters die Erlaubnis zur
Untervermietung der gesamten Wohnung, kann der Mieter mit einer Frist von
drei Monaten kündigen. Das gilt insbesondere für Zeitmietverträge. Denn für
unbefristete Mietverhältnisse gilt eh eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Mit
dieser Begründung bestätigte das AG Albstadt die entsprechende Kündigung
eines Mieters. Nach dem Urteil ist es auch als Verweigerung der Erlaubnis
anzusehen, wenn der Vermieter dem Mieter keine eindeutige Antwort gibt oder
zur Erteilung der Erlaubnis nur unter Auflagen und Bedingungen bereit ist (AG
Albstadt 6 C 660/97).
Verweigert der Vermieter grundlos die Erlaubnis zur Untervermietung einer 65
Quadratmeter großen Normalwohnung an ein ausländisches Ehepaar mit Kind,
ist der Mieter zur Kündigung berechtigt (LG Hamburg 333 S 177/99 WM 2002,
93).
Untervermietung Erlaubnis Vermieter
Vorschau Ratgeber!
Neu im Mietrecht 2013!