Kündigung Mietvertrag Miete Erhöhung der Vorauszahlungen Mieter Anspruch Warmwasser Rückzahlung von Nebenkosten Unzulässig ist eine rückwirkende Erhöhung der Vorauszahlungen. Sind die Betriebskosten (unter Wahrung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch den Vermieter) gestiegen, so darf der Vermieter durch einseitige Erklärung nach einer Abrechnung eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Die Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich. Die erhöhte Vorauszahlung schuldet der Mieter mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Wurde im Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale vereinbart, so kann der Vermieter seit dem 01.09.2001 nur noch dann Betriebskostenerhöhungen auf den Mieter umlegen, wenn diese Möglichkeit im Mietvertrag vereinbart wurde oder der Mieter der Erhöhung zustimmt. Die Erklärung muss in Textform erfolgen und den Grund für die Umlage bezeichnen, der für den Mieter nachvollziehbar erläutert werden muss. Die erhöhte Pauschale schuldet der Mieter mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.   Haben sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht, wirkt die Erhöhungserklärung auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorangegangenen Kalenderjahres zurück. Vorauszahlungen dürfen nach dem Gesetz (§ 556 BGB) nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Sie sind an der Höhe der voraussichtlichen Betriebskosten auszurichten und dürfen sie nicht erheblich übersteigen. Als Beurteilungskriterium gelten die Betriebskosten des vergangenen Abrechnungszeitraums. Sind die Vorauszahlungsbeträge viel zu hoch angesetzt, kann der Mieter sie auf ein angemessenes Maß reduzieren. Veranschlagt der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung trotz Nachfrage des Mietinteressenten pflichtwidrig zu gering, kann er keinen Nachzahlungsanspruch aus der späteren Abrechnung geltend machen. Sind im Mietvertrag Vorauszahlungen auf die Nebenkosten nicht vorgesehen, muss der Mieter auch keine monatlichen Beträge zahlen. Informiert der Vermieter seinen Mieter bei Abschluss des Mietvertrages nicht über die Höhe der tatsächlich zu erwartenden Nebenkosten, obwohl er deren Höhe kennt oder kennen musste, so hat der Mieter wegen einer sog. "vorvertraglicher Pflichtverletzung" einen Anspruch auf Schadensersatz.         Miete, Erhöhung der Vorauszahlungen Es gibt Neuregelungen 2012 Inhalt des Ratgebers anzeigen!             mehr Info Mietminderungstabelle Mietverträge, Musterschreiben, Widersprüche, Vorlagen zum Thema Miete Statistisch gesehen hätte jeder 2. Mieter das Recht zur Mietminderung. Warum das so ist....