Kündigung Mietvertrag
Miete Erhöhung der Vorauszahlungen
Mieter Anspruch Warmwasser
Rückzahlung von Nebenkosten
Unzulässig ist eine rückwirkende Erhöhung der Vorauszahlungen.
Sind die Betriebskosten (unter Wahrung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch den Vermieter) gestiegen, so
darf der Vermieter durch einseitige Erklärung nach einer Abrechnung eine Anpassung der Vorauszahlungen
auf eine angemessene Höhe vornehmen. Die Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich. Die erhöhte
Vorauszahlung schuldet der Mieter mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.
Wurde im Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale vereinbart, so kann der Vermieter seit dem 01.09.2001
nur noch dann Betriebskostenerhöhungen auf den Mieter umlegen, wenn diese Möglichkeit im Mietvertrag
vereinbart wurde oder der Mieter der Erhöhung zustimmt. Die Erklärung muss in Textform erfolgen und den
Grund für die Umlage bezeichnen, der für den Mieter nachvollziehbar erläutert werden muss. Die erhöhte
Pauschale schuldet der Mieter mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.
Haben sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht, wirkt die Erhöhungserklärung auf den Zeitpunkt der
Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorangegangenen
Kalenderjahres zurück.
Vorauszahlungen dürfen nach dem Gesetz (§ 556 BGB) nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Sie
sind an der Höhe der voraussichtlichen Betriebskosten auszurichten und dürfen sie nicht erheblich
übersteigen. Als Beurteilungskriterium gelten die Betriebskosten des vergangenen Abrechnungszeitraums.
Sind die Vorauszahlungsbeträge viel zu hoch angesetzt, kann der Mieter sie auf ein angemessenes Maß
reduzieren.
Veranschlagt der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung trotz Nachfrage des Mietinteressenten
pflichtwidrig zu gering, kann er keinen Nachzahlungsanspruch aus der späteren Abrechnung geltend machen.
Sind im Mietvertrag Vorauszahlungen auf die Nebenkosten nicht vorgesehen, muss der Mieter auch keine
monatlichen Beträge zahlen.
Informiert der Vermieter seinen Mieter bei Abschluss des Mietvertrages nicht über die Höhe der tatsächlich zu
erwartenden Nebenkosten, obwohl er deren Höhe kennt oder kennen musste, so hat der Mieter wegen einer
sog. "vorvertraglicher Pflichtverletzung" einen Anspruch auf Schadensersatz.
Miete, Erhöhung der Vorauszahlungen
Es gibt Neuregelungen 2012
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