Schickt der Mieter den Mietvertrag an den
Vermieter und nimmt der Vermieter dieses
Angebot nicht innerhalb von fünf Tagen durch
Gegenzeichnung des Vertrages an, ist kein
Mietvertrag zustande gekommen.
Nach Ansicht der Berliner Richter ist die
Übersendung des unterschriebenen
Formularmietvertrages durch den Vermieter
nach zehn Tagen verspätet.
Da der Vertrag außerdem durch den
Vermieter selbst gestellt und bereits von ihm
und seiner Hausverwaltung vorgeprüft war,
billigte das Kammergericht Berlin dem
Vermieter letztlich eine Überlegungsfrist von
maximal zwei bis drei Tagen zur Prüfung der
Vertragsunterlagen zu und räumte ihm
zusätzlich noch zwei Tage Postlauf ein, als
zusätzliche Zeit für die Übermittlung des
unterschriebenen Mietvertrages an den
Mieter.
Die verspätete Annahme des
Mieterangebots durch den Vermieter führt
dazu, dass der Mieter an seine Erklärung
und an sein Vertragsangebot nicht mehr
gebunden ist.
Stattdessen, sei die verspätete Antwort des
Vermieters als neues Vertragsangebot zu
bewerten. Es steht dem Mieter frei, ob er
dieses Angebot seinerseits annimmt oder
nicht. Kammergericht Berlin
Hat es sich der Mieter zwischenzeitlich
anders überlegt und nimmt das
Vermieterangebot nicht an, profitiert er von
der zögerlichen Haltung des Vermieters. Ist
der Mieter nach wie vor an der Anmietung
interessiert, nimmt er das Vermieterangebot
an und der Mietvertrag kommt zustande.
Unter Anwesenden kann der Vertrag auch
viel schneller geschlossen werden. Sind
beispielsweise Mieter und Vermieter in einem
Raum und gibt einer der beiden
Vertragspartner ein Angebot ab, dann kann
und muss die andere Seite das Angebot
sofort annehmen. Nur dann ist der
Mietvertrag geschlossen.
Ist ein
Mietvertrag bereits unterschrieben und
Mieter oder Vermieter treten vom
Mietvertrag zurück, dann machen sich
beide Seite schadensersatzpflichtig.
Denn Verträge sind einzuhalten.
Der Vermieter müsste dem Mieter
Aufwendungen ersetzen, die er durch
eventuelle teurere Umzugskosten hat, die
entstehen, weil er eine andere Wohnung
suchen muss usw. Also, alle Kosten, die
entstanden sind, da das Mietverhältnis mit
diesem Vermieter über diese Wohnung, nicht
zustande gekommen ist.
Der Mieter muss Kosten ersetzen, die dem
Vermieter entstehen, weil er bspw. so schnell
keinen anderen Mieter finden kann. Das
könnten im schlimmsten Fall 3 Monatsmieten
sein. Dabei muss der Vermieter aber
nachweisen können, dass er keinen
Ersatzmieter finden konnte.
Er darf die Wohnung nicht einfach
leerstehen lassen und die Miete als
Schadensersatz vom zurückgetretenen
Mieter verlangen. Er muss sich um neue
Mieter bemühen. Als Schadensersatz
könnten dann Kosten für
Zeitungsanzeigen, Telefon usw. in Frage
kommen.
Ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein
Jahr geschlossen wird, muss schriftlich
geschlossen werden, ansonsten gilt er für
unbestimmte Zeit. Ein Zeitmietvertrag, der
weniger als ein Jahr laufen soll aber nicht
schriftlich geschlossen wurde, ist damit
automatisch ein unbefristeter Mietvertrag.
Die Kündigung des Vermieters gegenüber nur
einem von zwei gemeinsamen Mietern einer
Wohnung ist wirksam, wenn der gekündigte
Mieter die gemeinsame Wohnung nach der
Kündigung der Mitmieterin stillschweigend
jahrelang alleine bewohnt hat. Der Mieter ist
nämlich beim Auszug eines Mitmieters
verpflichtet, an einer gemeinsamen Kündigung
mitzuwirken.
An die Annahme eines
Mietaufhebungsvertrages sind strenge
Anforderungen zu stellen. Führen die
Mietvertragsparteien zur Aufhebung des
Mietverhältnisses schriftlichen oder
mündlichen Verkehr, so ist im Zweifel nicht von
einem Aufhebungsvertrag auszugehen, wenn
nicht über alle wichtigen Punkte eine Einigung
zwischen den Parteien erzielt worden ist.
Kündigt eine Vertragspartei das
Mietverhältnis nicht wirksam, so ist hierin
im Zweifel nicht das Angebot auf Abschluss
eines Aufhebungsvertrages zu sehen, da
dem Kündigenden ein entsprechender
Erklärungswille fehlt.
RECHT - GESETZE - SOZIALES
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