Mietrecht Besuchsrecht, Besucher, Vermieter, Mieter dürfen Besuch empfangen

 

 
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Klauseln über das Besuchsrecht der Mieter im Mietvertrag, sind nur wirksam, wenn dadurch berechtigte Belange des Vermieters geschützt werden und das grundrechtlich geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit der Mieter nicht beeinträchtigt wird.
Die Mieter haften für das Verhalten ihrer Besucher  in entsprechender Anwendung des § 278 BGB wie für eigenes Verhalten.
 

Der Mieter haftet für das Verhalten seiner Besucher in entsprechender Anwendung des § 278 BGB wie für eigenes Verhalten. Er ist dem Vermieter daher dann, wenn der Besucher in z.B. die Mieträume oder das Treppenhaus in vorwerfbarer Weise beschädigt, dem Vermieter gegenüber zum Ersatz verpflichtet, als hätte er selbst die Schäden verursacht.

Umgekehrt ist der Besucher in den besonderen vertraglichen Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen. Das ist z.B. dann von Bedeutung, wenn der Besucher wegen der Mangelhaftigkeit der Mietsache einen Schaden erleidet. Der Besucher hat dann die gleichen Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter wie der Mieter selbst. 


 
 
 
 

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