Abmahnung, Mietzahlung, fristlose Kündigung, Mieter muss vorher abgemahnt werden

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Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein bestimmtes, einem Vertrag widersprechendes Verhalten zu unterlassen. Die Abmahnung ist genau wie der Mietvertrag nicht an die Schriftform gebunden, kann auch mündlich erklärt werden.
Im Mietrecht ist sie als Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (BGB § 543) sowie eine Unterlassungsklage wegen vertragswidrigen Gebrauchs (BGB § 541) sogar vorgeschrieben.

Die Abmahnung muss enthalten:

  den Adressat
  Datum des Schreibens
  der Verstoß der Pflichtverletzung
  ggf. eine Frist bis zu deren Ablauf die Pflichtverletzung einzustellen ist
  Androhung rechtlicher Konsequenzen, mit konkreter Nennung beabsichtigter Maßnahmen.
Mieter müssen vor einer fristlosen Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung dem Vermieter zunächst die Gelegenheit geben, Abhilfe zu schaffen, oder eine Abmahnung schicken.


 

Laut
BGH ist eine Kündigung erst dann zulässig, wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schäden eingeräumt oder eine Abmahnung geschickt wurde.

Urteile:
Hat der Vermieter einen Mieter unberechtigterweise abgemahnt, muss die Abmahnung nicht zurückgenommen werden.  Allerdings darf der Vermieter nicht willkürlich und rechtsmissbräuchlich von der Abmahnung Gebrauch machen.
 

Widerruf einer Abmahnung

Ein Mieter kann auch dann keinen Widerruf einer Abmahnung verlangen, wenn der Vermieter ihm gegenüber zu Unrecht die Mahnung ausgesprochen hat.
 

Wird ein Mietvertrag auf Vermieterseite von mehreren Personen abgeschlossen, so bedürfen Abmahnungen und Kündigungen der Erklärung durch sämtliche Vermieter. Wird eine Abmahnung oder Kündigung nur von einer Person ausgesprochen, so ist die Erklärung unwirksam.

Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges setzt ausnahmsweise eine Abmahnung gegenüber dem säumigen Mieter voraus, wenn sich dem Vermieter der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder Unwilligkeit beruht.
 

Nimmt der Mieter eine vom Vermieter nicht genehmigte Untervermietung vor, so ist der Vermieter selbst dann – nach vorheriger Abmahnung – zur fristlosen Kündigung des Hauptmietverhältnisses gemäß § 553 BGB berechtigt, wenn der Hauptmieter nach Zugang der Abmahnung sofort das Untermietverhältnis unter Berufung auf ein eigens hierfür mit dem Untermieter ausgehandeltes Kündigungsrecht ordentlich kündigt und sodann den Untermieter auf Räumung in Anspruch nimmt.
 
 

Abmahnung, Mietzahlung, fristlose Kündigung, Mieter muss vorher abgemahnt werden