Abmahnung, Mietzahlung, fristlose Kündigung,
Mieter muss vorher abgemahnt werden
Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein bestimmtes, einem Vertrag
widersprechendes Verhalten zu unterlassen. Die Abmahnung muss nicht
schriftlich erfolgen, sie kann auch mündlich erklärt werden.
Im Mietrecht ist sie als Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund (BGB § 543) sowie eine Unterlassungsklage wegen
vertragswidrigen Gebrauchs (BGB § 541) vorgeschrieben.
Die Abmahnung muss enthalten:
- den Adressat
- Datum des Schreibens
- der Verstoß der Pflichtverletzung
- ggf. eine Frist bis zu deren Ablauf die Pflichtverletzung
einzustellen ist
- Androhung rechtlicher Konsequenzen, mit konkreter
Nennung beabsichtigter Maßnahmen.
Mieter müssen vor einer fristlosen Kündigung wegen erheblicher
Gesundheitsgefährdung (z.B Schimmel) dem Vermieter zunächst die Gelegenheit
geben, Abhilfe zu schaffen, oder eine Abmahnung schicken. (BGH AZ.: VIII ZR
182/06). Laut BGH ist eine Kündigung erst dann zulässig, wenn dem Vermieter
eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schäden eingeräumt oder eine
Abmahnung geschickt wurde.
Urteile:
Hat der Vermieter einen Mieter unberechtigterweise abgemahnt, muss die
Abmahnung nicht zurückgenommen werden. (AG Luckenwalde, Az. 2 C 290/99,
aus: WM 2000, S. 673) Allerdings darf der Vermieter nicht willkürlich und
rechtsmissbräuchlich von der Abmahnung Gebrauch machen.
Widerruf einer Abmahnung
Ein Mieter kann auch dann keinen Widerruf einer Abmahnung verlangen, wenn
der Vermieter ihm gegenüber zu Unrecht die Mahnung ausgesprochen hat. AG
Luckenwalde. AG Luckenwalde 2 C 290/99
Wird ein Mietvertrag auf Vermieterseite von mehreren Personen abgeschlossen,
so bedürfen Abmahnungen und Kündigungen der Erklärung durch sämtliche
Vermieter. Wird eine Abmahnung oder Kündigung nur von einer Person
ausgesprochen, so ist die Erklärung unwirksam. LG Heidelberg, Urteil vom
9.6.2000, Aktenzeichen 5 S 22/00.
Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges setzt
ausnahmsweise eine Abmahnung gegenüber dem säumigen Mieter voraus, wenn
der Vermieter davon ausgehen muss, dass die Nichtzahlung der Miete nicht auf
Zahlungsunfähigkeit oder Unwilligkeit beruht. Oberlandesgericht Düsseldorf
(Aktenzeichen 10 U 109/03).
Nimmt der Mieter eine vom Vermieter nicht genehmigte Untervermietung vor, so
ist der Vermieter selbst dann (nach vorheriger Abmahnung) zur fristlosen
Kündigung des Hauptmietverhältnisses gemäß § 553 BGB berechtigt, wenn der
Hauptmieter nach Erhalt der Abmahnung sofort das Untermietverhältnis unter
Berufung auf ein eigens hierfür mit dem Untermieter ausgehandeltes
Kündigungsrecht ordentlich kündigt und dann den Untermieter auf Räumung in
Anspruch nimmt.
LG Hamburg, Urteil vom 1.9.2000, Aktenzeichen 311 S 70/00
Das Recht zur Kündigung muss innerhalb angemessener Frist ausgeübt werden,
nachdem der Berechtigte davon Kenntnis erlangt. In der Regel sollte eine
Überlegungszeit von 2 Tage bis 2 Wochen ausreichen.
Eine Abmahnung sollte im Bedarfsfall aus zwei Gründen erteilt werden:
Zum einen kann eine Abmahnung dazu führen, dass der Mieter doch zu
vertragsgetreuem Verhalten zurückkehrt.
Zum anderen ist die Abmahnung eine formelle Voraussetzung für eine
fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
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