Mietrecht Abmahnung
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Abmahnung, Mietzahlung, fristlose Kündigung, Mieter muss vorher abgemahnt werden
Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein bestimmtes, einem Vertrag widersprechendes Verhalten zu unterlassen. Die
Abmahnung ist genau wie der Mietvertrag nicht an die Schriftform gebunden, kann auch mündlich erklärt werden. Im
Mietrecht ist sie als Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (BGB § 543) sowie eine
Unterlassungsklage wegen vertragswidrigen Gebrauchs (BGB § 541) sogar vorgeschrieben.
Die Abmahnung muss enthalten: den Adressat Datum des Schreibens der Verstoß der Pflichtverletzung ggf. eine Frist bis
zu deren Ablauf die Pflichtverletzung einzustellen ist Androhung rechtlicher Konsequenzen, mit konkreter Nennung
beabsichtigter Maßnahmen.
Mieter müssen vor einer fristlosen Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung dem Vermieter zunächst die
Gelegenheit geben, Abhilfe zu schaffen, oder eine Abmahnung schicken. Laut BGH ist eine Kündigung erst dann zulässig,
wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schäden eingeräumt oder eine Abmahnung geschickt
wurde.
Urteile:
Hat der Vermieter einen Mieter unberechtigterweise abgemahnt, muss die Abmahnung nicht zurückgenommen werden.
Allerdings darf der Vermieter nicht willkürlich und rechtsmissbräuchlich von der Abmahnung Gebrauch machen. Widerruf
einer Abmahnung Ein Mieter kann auch dann keinen Widerruf einer Abmahnung verlangen, wenn der Vermieter ihm
gegenüber zu Unrecht die Mahnung ausgesprochen hat.
Wird ein Mietvertrag auf Vermieterseite von mehreren Personen abgeschlossen, so bedürfen Abmahnungen und
Kündigungen der Erklärung durch sämtliche Vermieter. Wird eine Abmahnung oder Kündigung nur von einer Person
ausgesprochen, so ist die Erklärung unwirksam.
Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges setzt ausnahmsweise eine Abmahnung gegenüber
dem säumigen Mieter voraus, wenn sich dem Vermieter der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung der Miete
nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder Unwilligkeit beruht.
Nimmt der Mieter eine vom Vermieter nicht genehmigte Untervermietung vor, so ist der Vermieter selbst dann – nach
vorheriger Abmahnung – zur fristlosen Kündigung des Hauptmietverhältnisses gemäß § 553 BGB berechtigt, wenn der
Hauptmieter nach Zugang der Abmahnung sofort das Untermietverhältnis unter Berufung auf ein eigens hierfür mit dem
Untermieter ausgehandeltes Kündigungsrecht ordentlich kündigt und sodann den Untermieter auf Räumung in Anspruch
nimmt.
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