Abmahnung, Mietzahlung, fristlose Kündigung, Mieter muss vorher abgemahnt werden Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein bestimmtes, einem Vertrag widersprechendes Verhalten zu unterlassen. Die Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen, sie kann auch mündlich erklärt werden. Im Mietrecht ist sie als Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (BGB § 543) sowie eine Unterlassungsklage wegen vertragswidrigen Gebrauchs (BGB § 541) vorgeschrieben. Die Abmahnung muss enthalten: - den Adressat - Datum des Schreibens - der Verstoß der Pflichtverletzung - ggf. eine Frist bis zu deren Ablauf die Pflichtverletzung einzustellen ist - Androhung rechtlicher Konsequenzen, mit konkreter Nennung beabsichtigter Maßnahmen. Mieter müssen vor einer fristlosen Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung (z.B Schimmel) dem Vermieter zunächst die Gelegenheit geben, Abhilfe zu schaffen, oder eine Abmahnung schicken. (BGH AZ.: VIII ZR 182/06). Laut BGH ist eine Kündigung erst dann zulässig, wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schäden eingeräumt oder eine Abmahnung geschickt wurde. Urteile: Hat der Vermieter einen Mieter unberechtigterweise abgemahnt, muss die Abmahnung nicht zurückgenommen werden. (AG Luckenwalde, Az. 2 C 290/99, aus: WM 2000, S. 673) Allerdings darf der Vermieter nicht willkürlich und rechtsmissbräuchlich von der Abmahnung Gebrauch machen.     Widerruf einer Abmahnung Ein Mieter kann auch dann keinen Widerruf einer Abmahnung verlangen, wenn der Vermieter ihm gegenüber zu Unrecht die Mahnung ausgesprochen hat. AG Luckenwalde. AG Luckenwalde 2 C 290/99 Wird ein Mietvertrag auf Vermieterseite von mehreren Personen abgeschlossen, so bedürfen Abmahnungen und Kündigungen der Erklärung durch sämtliche Vermieter. Wird eine Abmahnung oder Kündigung nur von einer Person ausgesprochen, so ist die Erklärung unwirksam. LG Heidelberg, Urteil vom 9.6.2000, Aktenzeichen 5 S 22/00. Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges setzt ausnahmsweise eine Abmahnung gegenüber dem säumigen Mieter voraus, wenn der Vermieter davon ausgehen muss, dass die Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder Unwilligkeit beruht. Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 10 U 109/03). Nimmt der Mieter eine vom Vermieter nicht genehmigte Untervermietung vor, so ist der Vermieter selbst dann (nach vorheriger Abmahnung) zur fristlosen Kündigung des Hauptmietverhältnisses gemäß § 553 BGB berechtigt, wenn der Hauptmieter nach Erhalt der Abmahnung sofort das Untermietverhältnis unter Berufung auf ein eigens hierfür mit dem Untermieter ausgehandeltes Kündigungsrecht ordentlich kündigt und dann den Untermieter auf Räumung in Anspruch nimmt. LG Hamburg, Urteil vom 1.9.2000, Aktenzeichen 311 S 70/00 Das Recht zur Kündigung muss innerhalb angemessener Frist ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte davon Kenntnis erlangt. In der Regel sollte eine Überlegungszeit von 2 Tage bis 2 Wochen ausreichen.        Eine Abmahnung sollte im Bedarfsfall aus zwei Gründen erteilt werden: Zum einen kann eine Abmahnung dazu führen, dass der Mieter doch zu vertragsgetreuem Verhalten zurückkehrt. Zum anderen ist die Abmahnung eine formelle Voraussetzung für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Abmahnung Mietzahlung           Vorschau Ratgeber! Mietrecht2013 Forum Mietrecht (Mieter und Vermieter in einem Haus Vorteil oder Nachteil?) Mietrecht neu Mietrecht Neues Neu im Mietrecht 2013!