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Broschüre
"Mietrecht" anfordern!
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Eine Abmahnung ist die Aufforderung,
ein bestimmtes, einem Vertrag widersprechendes Verhalten zu unterlassen.
Die Abmahnung ist genau wie der Mietvertrag nicht an die Schriftform gebunden,
kann auch mündlich erklärt werden.
Im Mietrecht ist sie als Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (BGB § 543) sowie eine Unterlassungsklage wegen vertragswidrigen Gebrauchs (BGB § 541) sogar vorgeschrieben. Die Abmahnung muss enthalten: den Adressat
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Laut
BGH ist eine Kündigung
erst dann zulässig, wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur
Beseitigung der Schäden eingeräumt oder eine Abmahnung geschickt
wurde.
Urteile:
Hat der Vermieter einen
Mieter unberechtigterweise abgemahnt, muss die Abmahnung nicht zurückgenommen
werden. Allerdings darf der Vermieter nicht willkürlich und
rechtsmissbräuchlich von der Abmahnung Gebrauch machen.
Widerruf einer Abmahnung
Ein Mieter kann auch dann
keinen Widerruf einer Abmahnung verlangen, wenn der Vermieter ihm gegenüber
zu Unrecht die Mahnung ausgesprochen hat.
Wird ein Mietvertrag auf Vermieterseite von mehreren Personen abgeschlossen, so bedürfen Abmahnungen und Kündigungen der Erklärung durch sämtliche Vermieter. Wird eine Abmahnung oder Kündigung nur von einer Person ausgesprochen, so ist die Erklärung unwirksam.
Die Wirksamkeit einer fristlosen
Kündigung wegen Zahlungsverzuges setzt ausnahmsweise eine Abmahnung
gegenüber dem säumigen Mieter voraus, wenn sich dem Vermieter
der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung der Miete nicht
auf Zahlungsunfähigkeit oder Unwilligkeit beruht.
Nimmt der Mieter eine vom
Vermieter nicht genehmigte Untervermietung vor, so ist der Vermieter selbst
dann – nach vorheriger Abmahnung – zur fristlosen Kündigung des Hauptmietverhältnisses
gemäß § 553 BGB berechtigt, wenn der Hauptmieter nach Zugang
der Abmahnung sofort das Untermietverhältnis unter Berufung auf ein
eigens hierfür mit dem Untermieter ausgehandeltes Kündigungsrecht
ordentlich kündigt und sodann den Untermieter auf Räumung in
Anspruch nimmt.
Abmahnung, Mietzahlung, fristlose Kündigung, Mieter muss vorher abgemahnt werden