Zeitmietvertrag vorzeitig kündigen, Sonderkündigungsrecht, Härtefälle und Fristen

 

 

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Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag zu entlassen, wenn sich Nachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird. Vorraussetzung ist, dass der Mieter einen geeigneten Nachmieter anbietet (LG Oldenburg 13 S 1450/94 WM 95, 394).

 

Einigen sich der Vermieter und Mieter bei einem befristeten Mietvertrag auf eine Mieterhöhung, so führt das grundsätzlich dazu, dass der befristete Mietvertrag in einen unbefristeten umgewandelt wird (AG Tempelhof- Kreuzberg Urteil vom 30. Juni 1996 - 17 C 78/95).

 

Wird in einem Formularmietvertrag ein befristetes Mietverhältnis vereinbart, aber versäumt, die an anderer Stelle des Formulars wiedergegebenen gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Mietverhältnisse zu streichen, so kann der Mietvertrag vom Mieter vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden.

LG Kassel Urt. v. 14.10.99 -1S 163/99

 


 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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