Aufzugskosten als Nebenkosten im
Mietvertrag
Aufzug ohne Nutzen
Ein Mieter, der im ersten oder zweiten
Obergeschoss wohnt und den Fahrstuhl nicht
sinnvoll nutzen kann, muss die dadurch
entstehenden Nebenkosten nicht zahlen. AG
Frankfurt/Oder
Bei einem Vollwartungsvertrag für den Aufzug muss
der abgezogene Instandhaltungsanteil in der
Abrechnung über die Aufzugskosten ausgewiesen
werden. Fehlt diese Erläuterung, ist die Abrechnung
unwirksam mit der Folge, dass der Vermieter auch
keine Erhöhung der Nebenkosten für die
Fahrstuhlkosten verlangen kann. LG Berlin.
Denn Vollwartungsverträge enthalten auch
Reparaturkosten und diese müssen Mieter nicht
zahlen.
Die Kosten eines Vollwartungsvertrages für den
Aufzug können nur zur Hälfte als Betriebskosten
auf die Mieter des Hauses aufgeteilt werden
(Landgericht Duisburg.
Fahrstuhl, Aufzugskosten
1. Mieter einer Paterrewohnung müssen keine
anteiligen Aufzugskosten zahlen, wenn es für sie
keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit des Aufzugs
gibt. (LG Braunschweig)
Ansonsten müssen Mieter laufende
Aufzugskosten als Nebenkosten zahlen, wenn es
im Mietvertrag vereinbart ist. Dazu gehören
Kosten des Betriebsstroms, der Wartung und die
Kosten einer Notrufbereitschaft (AG Hamburg)
Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch
Erdgeschossmieter anteilige Nebenkosten für den
Aufzug zahlen müssen, wenn es vertraglich
vereinbart ist. Denn auch Hausstrom und
Gartenpflege müssen alle Mieter zahlen, obwohl
nicht alle Mieter dieses in gleicher Weise nutzen.
BGH
Grundsätzlich müssen auch Bewohner im
Erdgeschoss anteilige Kosten übernehmen.
Sie müssen für einen Aufzug aber nicht
zahlen, wenn es für sie keine sinnvolle
Nutzungsmöglichkeit gibt. (LG Braunschweig).
Der Vermieter kann frei entscheiden, ob er die
Mieter an Aufzugskosten beteiligt. Er ist dazu
berechtigt, wenn er es im Mietvertrag mit dem
Mieter vereinbart hat. Jedoch dürfen keine
Reparaturkosten auf die Mieter umgelegt werden.
Denn Reparaturen gehören nicht zu den
Betriebskosten. Wartungskosten schon.
Wird ein Fahrstuhl neu in einem Haus eingebaut,
dürfen alle Mieter diesen Fahrstuhl nutzen. Auch
dann, wenn sie die Zustimmung zum Einbau
vorher nicht gegeben haben.
Der Mieter einer unteren Etage muss die
Bauarbeiten für den Einbau eines Fahrstuhls
dulden, auch wenn er später keinen Nutzen davon
haben wird. LG Berlin
Die Einführung von Betriebszeiten für den
Aufzug bzw. die Stilllegung des Fahrstuhls
außerhalb von Geschäftszeiten ist unzulässig.
Der Vermieter muss den Aufzug rund um die
Uhr in Betrieb halten. Oberlandesgericht
Frankfurt
Nicht umlagefähig sind die Kosten der
sicherheitstechnischen Bewertung der Anlage nach
§ 15 Abs. 1 Satz 2 der BetrSichV. ( TÜV) Dabei
handelt es sich um einen einmaligen Aufwand.
Ebenso wenig sind die Kosten einer
außergewöhnlichen Prüfung nach § 16
umlagefähig, die nach Schadensfällen
vorzunehmen sind.
Auch nicht auf die Nebenkosten umlegbar sind die
Kosten für Ersatzteile, sowie deren Lieferung und
Installation, Kosten für den einmaligen Stördienst.
Der Bundesgerichtshof fällte 2006 ein
Grundsatzurteil (VIII ZR 103/06) wonach
Erdgeschossmieter, deren Mietvertrag die Klausel
beinhaltet, dass er sich an den Aufzugkosten zu
beteiligen habe, zur Einhaltung der Klausel
verpflichtet sind, auch wenn er den Aufzug nicht
nutzt.
Lässt ein Vermieter nachträglich einen Fahrstuhl
einbauen, kann er die Miete dann wegen
Modernisierung erhöhen. Er kann dann 11 Prozent
der Gesamtkosten auf die Miete alle Mieter
verteilen.
Anspruch auf mietvertraglich vereinbarten
Personenaufzug – AG München/
Ein Fahrstuhl in einem Mietshaus, der zu Beginn
eines Mietverhältnisses vorhanden ist, gehört
vertraglich zur Mietsache und darf daher vom
Vermieter nicht einfach ausgebaut werden. Eine
Mieterin konnte 50 Prozent Mietminderung
erwirken, weil sie im 4. Stock wohnte und die
Wohnung nicht mehr verlassen konnte, da der
Vermieter den Fahrstuhl ausgebaut hatte.
Schadensersatz bei vorgeschobenem
Eigenbedarf – BGH/
Ein Vermieter ist berechtigt, ein bestehendes
Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen,
wenn er den Wohnraum für sich oder nahe
Angehörige benötigt. War der Eigenbedarf aber nur
vorgeschoben, ist er seinem ehemaligen Mieter,
der sich der Kündigung gebeugt hat und
ausgezogen ist, zum Schadensersatz verpflichtet.
Ein Vermieter hatte behauptet, dass er die
Wohnung für einen Hausmeister benötigt. Später
stellte sich heraus, dass stattdessen eine Familie
in die Wohnung einzog.
Die Schadensersatzpflicht umfasst alle Kosten, die
dem Mieter aufgrund der unberechtigten
Kündigung entstanden sind. Hierzu gehören
Maklergebühren, Inseratkosten, Kosten für
Ummeldung und Umzug sowie Aufwendungen für
die Renovierung der neu angemieteten Wohnung.
- Wartungskosten:
Dazu zählen alle Aufwendungen, um Schäden am
Fahrstuhl vorzubeugen. Somit auch die Kosten für
den TÜV. Aber keine Reparaturkosten für den
Fahrstuhl.
- Kosten für Strom und Energie
- Aufsicht und Bedienung für den Aufzug
- Pflege und Überwachung
- Kosten für Notrufe und gegebenenfalls für
Befreiungen
Steht im Mietvertrag, dass auch ein Mieter einer
Erdgeschoßwohnung anteilig Aufzugskosten
zahlen muss, ist diese Klausel wirksam (So auch
AG Köln)
Auch wenn der Erdgeschossmieter diesen
Fahrstuhl nicht nutzt.
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