Ordnungswidrige Verwendung abgelaufener Kaltwasserzähler
Kaltwasserzähler, deren Eichzeitraum abgelaufen ist, stehen ungeeichten
Zählereinrichtungen gleich mit der Folge, dass sie im geschäftlichen Verkehr
verwendet werden dürfen. Unerheblich ist, dass die Gemeinschaft den an sich
erforderlichen Austausch der Wasserzähler einstimmig abgelehnt hat.
Zuwiderhandlungen können nach § 19 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 4 EichG als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
BayObLG, Beschluß v. 23.03.2005, Az.: 2Z BR 236/04 in NZM 2005, 509
Bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten in einem Mietshaus,
müssen Mieter in der Regel nur die bei ihnen gemessenen Verbrauchsmengen
bezahlen. Zeigt die Hauptwasseruhr einen deutlich höheren Verbrauch als alle
Wohnungswasserzähler zusammen, darf der Vermieter die Differenz nicht in jedem
Fall auf die Mieter umlegen, sondern muss bei erheblichen Unterschieden selbst für
den Mehrverbrauch aufkommen. Aktenzeichen: 6 S 163/98 Landgericht
Braunschweig.
Ob und wenn ja, wann Wasseruhren in einem Mehrfamilienhaus eingebaut werden,
ist allein die Entscheidung des Vermieters. Lediglich für Neubauwohnungen könnten
Landesbauordnungen etwas anderes bestimmen. Der Mieter hat keinen Anspruch
darauf, dass sein Vermieter eichpflichtige Wasserzähler installiert und so eine
verbrauchsabhängige Wasserabrechnung ermöglicht. Solange in der Mietwohnung
nicht an allen Wassersträngen Wasseruhren angebracht sind, müssen die
Wasserkosten nach Personenzahl oder nach Wohnfläche abgerechnet werden.
Der Vermieter kann aber den Einbau der Wasserzähler auch ohne ausdrückliche
Zustimmung seiner Mieter realisieren. Die Einbaumaßnahme gilt als Modernisierung,
damit hier Wasser eingespart werden kann, und muss in aller Regel vom Mieter
geduldet werden.
Konsequenz ist auch, dass der Vermieter berechtigt ist, die Miete zu erhöhen. Er
kann 11 Prozent der Einbau- und Gerätekosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Hat
der Vermieter Wasserzähler installiert, muss er ab der nächsten Abrechnungsperiode
die Wasserkosten verbrauchsabhängig abrechnen.
Wenn in den Wohnungen Wasserzähler vorhanden sind, muss verbrauchsabhängig
abgerechnet werden. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, nachträglich
Kaltwasserzähler einzubauen und er muss auch dann nicht verbrauchsabhängig
abrechnen, wenn die Mieter/innen selbst Wasserzähler eingebaut haben (AG
Wedding, GE 2002, S. 536).
Zwar dürfen die Gebühren für den Kaltwasserzähler auf die Miete umgelegt werden,
ebenso die Eichkosten und die Kosten für den Zähleraustausch, aber nicht die
Anschaffungskosten für einen neuen Zähler (AG Bremerhaven, WM 1987, S. 33).
Nicht umlagefähig sind die Wasserkosten, die z.B. durch einen Wasserrohrbruch
oder undichte Leitungen entstehen (AG Salzgitter, WM 1996, S. 285). Ebenso der
Wasserverbrauch, der durch eine Baumaßnahme verursacht wird, (AG Görlitz, WM
1996, S. 48). Wenn allerdings eine genaue Berechnung auf Grund des
Wasserschadens nicht möglich ist, kann die verbrauchte Menge pro Person und
Haushalt geschätzt werden.
Unerklärlich hohe Verbräuche hat der Vermieter aufzuklären. Ihm obliegt der Beweis,
dass keine Defekte im Rohrleitungssystem ursächlich sind (LG Hamburg, GE 2001,
993).
Der Vermieter ist verpflichtet, die Warmwasserversorgung ganzjährig zu
gewährleisten.
Als Mindesttemperatur sehen die Gerichte 40 bis 50 °C an. Sinkt die Temperatur
unter diesen Bereich - egal ob tags oder nachts - ist der Mieter zu einer Minderung in
Höhe von 7,5 % berechtigt.
Wie lange es dauern darf, bis nach dem Aufdrehen des Wasserhahnes die
Mindesttemperatur erreicht ist, wird unterschiedlich beurteilt. Einerseits wird verlangt,
dass ohne zeitlichen Vorlauf sofort warmes Wasser mit einer Temperatur von 40°C
laufen müsse. Andererseits sollen spätestens nach 10 Sekunden bzw. 5 Litern
Wasserverbrauch 45°C erreicht sein.
Muss der Mieter 5 Minuten warten, bis das Wasser 40°C warm ist, kann er die Miete
um 10 % mindern. Fehlt die Warmwasserversorgung ganz, kann ebenfalls um 10 %
gemindert werden.
Steigt die Wassertemperatur des Duschwassers von 47 auf 60 Grad Celsius, wenn
ein anderer Hausbewohner ebenfalls den Hahn aufdreht, so kann der betroffene
Mieter die Miete wegen eines erheblichen Mangels mindern (hier um 13 Prozent).
Zeigt der Hauptwasserzähler eines Mietshauses einen mehr als 20 Prozent höheren
Verbrauch, als die Summe der einzelnen Wasserzähler in den Wohnungen ergibt,
müssen die Mieter nur die in ihrer Wohnung gemessenen Verbrauchsmengen
bezahlen.
Ist der Wasserverbrauch überdurchschnittlich hoch, kann trotz ordnungsgemäßer
Ablesung eine fehlerhafte Abrechnung vorliegen, die den Mieter zur Verweigerung
der Nachzahlung berechtigt.
AG Hohenschönhausen, Urteil vom 23.01.2001 - 5 C 486/98 -
Anspruch auf Wasserzähler, Kaltwasserzähler
Vorschau Ratgeber!
Neu im Mietrecht 2013!